Gynäkologie: Berechnung von Speziallaborleistungen
In der GOÄ ist geregelt, dass Laborleistungen der Abschnitte M III und M IV nur dann in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn man sie selbst erbracht hat. Seit einigen Jahren muss man dafür die Untersuchungen nicht unbedingt in der eigenen Praxis machen oder dauerhaft im Labor präsent sein.
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