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Mit der Reform des EBM zum IV. Quartal 2013 wurde für den fachärztlichen Versorgungsbereich die Pauschale fachärztliche Grundversorgung (PFG), für Hautärzte unter der Nummer 10220 EBM, eingeführt. Die anfängliche Bewertung der 10220 betrug 13 Punkte, sie wurde zum 01.01.2014 für alle Facharztgruppen um fünf und damit für Hautärzte von 13 auf 18 Punkte erhöht. Für die Vergütung der PFG steht den KVen jeweils ein bestimmtes Honorarvolumen zur Verfügung, reicht das nicht zur vollständigen Vergütung aller abgerechneten PFG aus, wird gegebenenfalls quotiert vergütet, einige KVen garantieren allerdings die volle Vergütung der PFG mit dem Orientierungspunktwert (2014 10,13 Cent, 2015 10,2718 Cent)
PFG-Zuschlag 10222 ab 01.01.2015
Ab dem 01.01.2015 wird die PFG für alle berechtigten Facharztgruppen durch einen Zuschlag aufgestockt, der 26,7 Prozent der Punktzahl der PFG beträgt, für Dermatologen somit 26,7 Prozent von 18 ergibt fünf Punkte (aufgerundet) für den Zuschlag, der unter Nummer 10222 in den EBM aufgenommen wird. Während also bei der Aufstockung der PFG um fünf Punkte zum 01.01.2014 alle Fachgruppen gleich bedacht wurden, fällt die jetzige Erhöhung unterschiedlich aus, da die PFG in den Fachgruppen unterschiedlich hoch ist und mit 26,7 Prozent von der PFG somit auch der Zuschlag zur PFG.
Die zusätzlichen fünf Punkte werden unter derer eigenständigen Position 10222 in den EBM aufgenommen, weil der Zuschlag zur PFG von den Krankenkassen gesondert ohne Mengenbegrenzung vergütet wird, die PFG dagegen wird aus der Gesamtvergütung bezahlt. Wie die PFG 10220 wird auch der Zuschlag 10222 von der KV automatisch in den berechtigten Fällen der Abrechnung zugesetzt.
Aspekte zum Honorar
Erhält eine Hautarztpraxis zum Beispiel für 1200 Fälle die PFG 10220, wird bei dem ab Januar 2015 gültigen Punktwert in Höhe von 10,2718 Cent die mit 18 Punkten bewertete PFG mit 1,85 Euro – gegebenenfalls in einigen KVen quotiert – vergütet, für die fünf Punkte des Zuschlags 10222 gibt es 0,51 Euro (garantiert), ergibt zusammen 2,36 Euro je Fall oder bei 1200 Fällen 2832,00 Euro pro Quartal.
Cave: Ausschluss der PFG bei Ko-Leistungen
Werden von Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs Leistungen abgerechnet, die nicht der fachärztlichen Grundversorgung zugerechnet werden, entfällt in den entsprechenden Fällen die PFG und damit auch der Zuschlag zur PFG. Bei Hautärzten sind folgende EBM-Positionen für den Ausschluss der PFG samt Zuschlag relevant: 10330, 10332: Behandlung von Naevi flammei/Hämangiomen mittels Farbstofflaser, 10324: Behandlung von Naevi flammei/Hämangiomen mittels Laser, 10350: Balneophototherapie, 30121: subkutaner Provokationstest, 30401: Intermittierende Kompressionstherapie, 30500/30501: Phlebologie, 30600–30611: Proktologie, Gefäßdoppler / Duplex: 33061/ 3072, B-Bild-Sono der Extremitätenvenen 33076 aber nicht, ambulante Operationen aus Kapitel 31 und Speziallabor aus Kapitel 32.3.