„Ab in den Süden!“ – Urlaubszeit und Sonnenexposition

Mit Fragen zur Schädlichkeit von Sonnenbädern wenden sich Patienten meist dann an den Hautarzt, wenn sie bereits über

Jahre, besonders während des Urlaubs, ausgedehnte Sonnenbäder genommen haben, und wenn sie wissen möchten, ob bereits Schädigungen der Haut festzustellen sind.

Bleibt es bei einer einfachen Beratung, dass zum Beispiel eine ungeschützte Sonnenexposition in südlichen Ländern nicht länger als zwanzig bis dreißig Minuten dauern sollte, bei der Verwendung von Externa mit Sonnenschutzfaktor auch länger, ist eine Abrechnung nach Nr. 1 GOÄ angebracht, bei Beratungen von mehr als zehn Minuten Dauer auch nach Nr. 3 GOÄ. Patienten, die sich bereits häufiger und länger einer intensiven Sonnenbestrahlung ausgesetzt haben, sollten Sie empfehlen, sich vorsorglich auf Hautkrebs hin untersuchen zu lassen. Bei GKV-Versicherten ab 35 Jahren ist das Hautkrebsscreening alle zwei Jahre Kassenleistung. Eine vorsorgliche Untersuchung wird aber auch von jüngeren Patienten gewünscht, vornehmlich von solchen, die auf eine gebräunte Haut Wert legen.

Hautkrebsscreening als IGeL

Bei Versicherten unter 35 Jahren ist das Hautkrebsscreening privat als IGeL zu liquidieren. In der GOÄ gibt es dazu aber keine Position. Nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer ist das Hautkrebsscreening als IGeL nach Nr. 7 GOÄ abzurechnen, ergänzt um eine Beratung nach Nr. 1 – gegebenenfalls auch nach Nr. 3, wenn die Beratung länger als zehn Minuten dauert (Nr. 3 ist neben Nr. 7 GOÄ berechnungsfähig).

Dermatoskopie

Suspekte Bezirke können mittels Dermatoskopie abgeklärt werden, abzurechnen nach Nr. 750 GOÄ. Die Dermatoskopie wird heute häufig videogestützt durchgeführt, mit digitaler Bildverarbeitung und -auswertung. Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer kann diese Spezialuntersuchung analog mit Nr. 612 der GOÄ abgerechnet werden.

Problem: Nr. 612 kann nicht neben Nr. 750 GOÄ berechnet werden, weil die Dermatoskopie nach Nr. 750 als Bestandteil der analog berechneten 612 GOÄ angesehen wird.

Bei Berechnung einer längeren Beratung nach Nr. 3 GOÄ kann in derselben Sitzung weder die Dermatoskopie nach Nr. 750 berechnet werden, noch die 612 GOÄ als Analogansatzfür die videogestützte Untersuchung. Bei Erbringen dieser Leistungen empfiehlt es sich somit, die Beratung nach Nr. 1 GOÄ abzurechnen, auch wenn sie länger als zehn Minuten gedauert hat.

Hinweis: Da immer häufiger auch junge Menschen an Hautkrebs erkranken, haben einige Krankenkassen auch für jüngere Versicherte die Möglichkeit zur Durchführung des Hautkrebsscreenings vereinbart. Die Versicherten der Krankenkassen, für die das zutrifft, wurden darüber in der Regel von ihren Versicherungen informiert.

Wichtig

 

  • Beratungen zur Sonnenexposition sind immer IGeL. In der Regel Nr. 1 GOÄ, 80 Punkte; 2,3-fach: 10,72 Euro; 2,15-fach: 10,00 Euro. Beratungen länger als zehn Minuten nach Nr. 3 GOÄ, 2,3-fach: 20,11 Euro; 2,29-fach: 20,00 Euro.
  • Bei Patienten unter 35 Jahren ist das Hautkrebsscreening eine IGeL, ausgenommen bei Versicherten von Krankenkassen, die auch für Jüngere das Hautkrebsscreening vereinbart haben.

 

Liquidation des Hautkrebsscreenings als IGeL:

 

  • Beratung: Nr. 1 GOÄ, ggf. auch Nr. 3 GOÄ.
  • Screening: Nr. 7 GOÄ, 2,3-fach: 21,45 Euro; 2,14-fach: 20,00 Euro.
  • Dermatoskopie: Nr. 750 GOÄ, 2,3-fach: 16,09 Euro; 2,29-fach: 16,00 Euro.
  • videogestützte Dermatoskopie: Nr. 612 GOÄ analog, 1,8-fach: 79,42 Euro (reduzierter Gebührenrahmen); 1,81-fach: 80,00 Euro.
  • Die Nummern 750 und 612 GOÄ sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Nr. 3 GOÄ ist nicht neben Nr. 750 oder 612 GOÄ berechnungsfähig.
  • Durch Steigerungsfaktoren mit Kommastellen lassen sich glatte Rechnungsbeträge erzielen.

 

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