Abrechnung bei aktinischen Keratosen

Aktinische Keratosen können auf verschiedene Weise behandelt werden. Wir stellen dazu die GOÄ-Ziffern vor.

Zur Behandlung gehören zunächst die GOÄ-Ziffern 1 (Beratung), 7 (Untersuchung Hautorgan) und 750 GOÄ (Dermatoskopie), ggf. Video-Dermatoskopie (Nr. 612 analog). Nr. 750 und 612 analog sind dann nebeneinander berechenbar, wenn sie sich auf verschiedene Hautveränderungen beziehen (z. B. 612 analog für die Untersuchung von Muttermalen, 750 für die Untersuchung aktinischer Keratosen). Bei Beratungen zu Präkanzerosen kann wegen des höheren Aufwands Nr. 1 mit höherem Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden.

Wichtig: 

  • Die klinische Diagnostik ist i.d.R. mit den Nrn. 1, 7 und 750 GOÄ, ggf. auch Nr. 612 GOÄ analog erfassbar.
  • Um unnötige Honorarverluste zu vermeiden, erfordert der in sich nicht stimmige Aufbau der GOÄ bei diagnostischen Biopsien und kurativen Exzisionen eine genaue Betrachtung der ansetzbaren Ziffern. 

Gewebsentnahme und Exzision

Hinsichtlich Gewebsentnahmen ist die GOÄ in den Leistungsbeschreibungen und Bewertungen nicht stimmig. Oft muss der Arzt individuell entscheiden, welche Ziffer angemessen ist. Eine Probebiopsie mit Nadel wäre der Nr. 303 GOÄ (80 Punkte) zuzuordnen, eine Hautstanze der Nr. 744 GOÄ (80 Punkte). Nr. 744 GOÄ ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, Nr. 303 GOÄ kann dagegen bei mehreren medizinisch notwendigen PEs entsprechend mehrfach berechnet werden.

Nr. 2401 GOÄ (133 Punkte), „Probeexzision“, ist ggf. mehrfach berechnungsfähig. Exzisionen verlangen ein „Herausschneiden“. Von einer (diagnostischen) „Probe­exzision“ zu unterscheiden ist die therapeutische Exzision (Nrn. 2403 und 2404 GOÄ). In Nr. 2403 GOÄ sind zwar Haut und Schleimhaut angeführt, Nr. 2403 stellt aber ausdrücklich auf eine „kleine Geschwulst“ ab. Die Exzision einer größeren aktinischen Keratose kann deshalb mit Nr. 2404 GOÄ (554 statt 133 Punkten) berechnet werden. Am Kopf und an den Händen gilt jeder Befund als „groß“.

Andere therapeutische Leistungen

Die Kürettage ist der Nr. 745 GOÄ (Warzenentfernung mit dem scharfen Löffel, 46 Punkte) analog zuzuordnen, eine Elektrodissektion der Nr. 746 GOÄ (Elektrolyse ..., 46 Punkte). Beide Ziffern können auch nebeneinander zum Ansatz kommen.Bei kryochirurgischer Entfernung ist Nr. 740 GOÄ (Kryotherapie der Haut, 71 Punkte) direkt zutreffend.Die lokale Behandlung (z. B. mit 5-FU) ist mit der Nr. 757 GOÄ (chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose, 150 Punkte) erfasst. Bei Behandlung derselben aktinischen Keratose kann Nr. 757 GOÄ auch für mehrere Sitzungen nur einmal berechnet werden, bei mehreren Befunden aber entsprechend mehrfach.

Laserbehandlungen können gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zur dermatologischen Lasertherapie von 2002 (Zuordnung zu den Nrn. 2440 bzw. 2885 bzw. 2886 GOÄ analog) abgerechnet werden. Dass diese Empfehlungen auch für die Behandlung aktinischer Keratosen zutreffen, wurde im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts (DÄB) vom 27.12.2010 ausdrücklich bestätigt. Häufiger strittig ist der Ansatz des Zuschlags nach Nr. 444 GOÄ zur Nr. 2440 analog. Nach dem Prinzip, dass bei Analogabrechnung die Eigenschaften der Ziffer, mit welcher analog berechnet wird (hier Nr. 2440), „vererbt“ werden, ist der Zuschlag berechenbar.

Auch für die fotodynamische Therapie gibt es Abrechnungsempfehlungen der BÄK (DÄB, 18.1.2002): „fotodynamische Diagnostik analog Nr. 5442 GOÄ, fotodynamische Lichtbestrahlung analog Nr. 566 GOÄ bis zu zweimal im Behandlungsfall, Behandlungsplan analog Nr. 5800 GOÄ einmal im Behandlungsfall, Zuschlag zu Nr. 566 analog für zwei weitere Bestrahlungsfelder analog Nr. 5802 GOÄ, für jedes weitere Bestrahlungsfeld analog Nr. 5803 GOÄ. Bei topischer Applikation des Fotosensibilisators ist Nr. 209 GOÄ berechnungsfähig. Für einen Okklusionsverband Nr. 200 GOÄ, Für Kaltpackungen Nr. 530 GOÄ (einmal pro Sitzung).“ Eine Vorbehandlung mittels Kürettage kann mit Nr. 745 GOÄ analog berechnet werden. 

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