Aknebehandlung: Abgrenzung von GKV-Leistungen und IGeL

Bei der Behandlung von Patienten mit Akne stellt sich Hautärzten regelmäßig die Frage, ob und inwieweit die Behandlungen

als Kassen- oder als Selbstzahlerleistungen zu berechnen sind. Im EBM finden sich dazu nur bedingt Hinweise.

Die Behandlung von Akneknoten ist im Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen (Anhang 1 zum EBM) aufgeführt. Aber: Die dort verzeichneten Leistungen sind GKV-Leistungen, nur dass diese als Bestandteil der Pauschalen nicht mit eigenständigen Positionen abgerechnet werden können. 

Wichtig 

  • Ob eine Akne (noch) ein kosmetisches Problem ist oder eine zulasten der GKV behandlungsbedürftige Erkrankung, entscheidet der Hautarzt im konkreten Einzelfall.
  • Einfache Behandlungen von Akneknoten sind mit den Grundpauschalen 10210 bis 10212 abgegolten.
  • Eröffnung von Akneabszessen: 10340 (57 Punkte; 5,85 Euro).
  • Bei drei persönlichen APK: 02310 statt 10340.
  • Fototherapie: 30430, einmal je Sitzung.
  • Bei psychischen Alterationen: 35100 und 35110. 

Kosmetik oder Erkrankung?

Ob die Behandlung einer Akne als „Kosmetik“ oder als Krankenbehandlung einzustufen ist, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Dem Dermatologen steht hier ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Das alleinige Entfernen von Komedonen erfolgt unter kosmetischen Aspekten und ist als Selbstzahlerleistung zu liquidieren. Dennoch: Kommt ein Patient wegen einer Akne in die Hautarztpraxis, sollte die erste Konsultation zur Abklärung der Akne als GKV-Leistungüber die Versichertenkarte abgerechnet werden. Wobei: Dann, wenn kosmetische Aspekte im Vordergrund stehen, ist klarzustellen, dass eine Behandlung nur gegen Privatliquidation erfolgen kann.

Aknebehandlung als GKV-Leistung

Die Behandlung einfacher Akneknoten ist mit der Berechnung einer Grundpauschale (10210 bis 10212) abgegolten. Bei schweren Verlaufsformen (Acne conglobata) ist die Eröffnung von Abszessen mit 10340 EBM abzurechnen. Auch bei Eröffnung mehrerer Abszesse in einer Sitzung ist die 10340 nur einmal berechnungsfähig. Nach dem Eröffnen von Akne-Abszessen werden Nachbehandlungen der dadurch entstandenen sekundär heilenden Wunden erforderlich, verbunden mit dem Abtragen von Nekrosen. Dies ist abzurechnen nach 02310 EBM, wenn mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK) in demselben Quartal stattgefunden haben. Aber: Die 02310 ist in demselben Quartal neben der 10340 ausgeschlossen. Bei mindestens drei persönlichen APK sollte somit auf die 10340 (5,85 Euro) verzichtet werden, zugunsten der 02310 (21,06 Euro).

Fototherapie

Aknebehandlungen mittels selektiver Fototherapie mit indikationsbezogen optimiertem UV-Spektrum sind mit der Position 30430 abzurechnen. Diese ist einmal je Sitzung berechnungsfähig, auch wenn mehrere Körperareale, zum Beispiel Brust und Rücken, bestrahlt werden.

Psychische Alteration

Akne beeinträchtigt das allgemeine Wohlbefinden oft nur gering, löst aber bei den Betroffenen häufig psychische Veränderungen aus. Viele Dermatologen haben die Genehmigung zur Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung nach 35100 und 35110 EBM. Wichtig: Bei Abrechnung dieser Positionen sind die ätiologischen Zusammenhänge der somatischen und psychischen Erkrankung zu dokumentieren. Seit einiger Zeit achten die Prüfgremien besonders auf die Dokumentation der Psychosomatik. Als ICD-10-Code ist neben der Akne (L70.0 / L70.1) eine korrelierende psychische Erkrankung anzugeben, zum Beispiel F45.9 (somatoforme Störung) oder F32.0 (leichte depressive Episode).

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