Akupunktur in der Hautarztpraxis

Auch für Hautärzte kann es sich lohnen, Akupunktur-Behandlungen anzubieten. Diese sind stets als IGeL nach der GOÄ

abzurechnen.

Wichtig

Akupunktur-Behandlungen

  • Diese können in der Hautarztpraxis ohne nennenswerte Investitionen als IGeL erbracht werden.
  • Bei GKV-Versicherten: Schließen Sie vorher immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag ab!
  • In Hautarztpraxen: Abrechnung der Nr. 269 und 269a GOÄ in der Regel „analog“.
  • Kosten für Akupunkturnadeln sind gesondert berechnungsfähig, wenn Einmalnadeln eingesetzt werden.
  • Begleitleistungen wie Beratungen und Untersuchungen zur Akupunktur sind ebenfalls als IGeL abzurechnen.

 

In der Dermatologie gibt es ein relativ breites Anwendungsspektrum für Akupunktur, etwa bei Neurodermitis, Psoriasis, Allergien oder Herpes. Einige, aber nur wenige Krankenkassen ersetzen ihren Versicherten die Kosten, worauf die Patienten dieser Kassen manchmal verweisen. In Zweifelsfällen sollten Sie bei der Krankenkasse nachfragen.

Weiterbildung

Um Akupunktur als IGeL anzubieten, istgrundsätzlich – wie bei der Behandlung von Privatpatienten auch – der Nachweis einerentsprechenden Qualifikation nicht erforderlich. Es ist als selbstverständlich anzusehen, dass ein Arzt nur solche Behandlungen durchführt, die er beherrscht und mit denen er ausreichende Erfahrungen hat. Gemäß dem Paragrafenteil der GOÄ, der auch für das Erbringen von IGeL gültig ist, darf ein Arzt nach § 1 nur Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die darüber hinausgehen, dürfen nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden. Gelegentlich weigern sich Patienten, IGeL-Liquidationen zu begleichen, meist dann, wenn sich der erwartete Behandlungserfolg nicht eingestellt hat oder auch mit dem Argument, der Arzt sei für die angewandte Behandlungsmethode nicht ausreichend qualifiziert. Der Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung in Akupunktur kann dann bei einer unter Umständen folgenden juristischen Auseinandersetzung der Klarstellung dienen.

Ergänzende Leistungen

Besondere Beratungen, die ausdrücklich nur im Zusammenhang mit einer Akupunktur als IGeL erforderlich sind beziehungsweise von den Patienten gewünscht werden, sind ebenfalls privat nach der GOÄ zu liquidieren.

Vertrag

Bei gesetzlich Versicherten sollte der Hautarzt vor einer Akupunktur-Behandlung als IGeL immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen, denn er führt die Akupunktur meist bei solchen Erkrankungen durch, die auch im Rahmen von GKV-Leistungen behandelt werden können. Im Behandlungsvertrag sollten auch die voraussichtlichen Kosten benannt werden, am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zur Abrechnung kommenden GOÄ-Positionen, einschließlich Steigerungsfaktor und Endbetrag.

Liquidation

Die erbrachten Leistungen (Beratung, Untersuchung und die Akupunktur selbst) sind einzeln nach GOÄ-Positionen zu berechnen. Die GOÄ beinhaltet mit Nr. 269 die Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen und die Nr. 269a bei einer Mindestdauer von 20 Minuten. Da in der Dermatologie Akupunktur überwiegend nicht zur Behandlung von Schmerzen durchgeführt wird, sind diese Positionen in der Liquidation mit dem Zusatz „analog“ zu kennzeichnen. In der Regel ist die Akupunktur nach der GOÄ mit dem 2,3-fachen Satz zu berechnen. Bei besonderen Anwendungstechniken, zum Beispiel bei Elektro-Akupunktur oder unterzusätzlicher Anwendung von Wärme, kann auch der 3,5-fache Satz angesetzt werden.

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