Wichtig |
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Die zweite Frage ist, ob die Verwendung von Einmalmaterial medizinisch notwendig war. Auch diese Frage muss mit „Ja" beantwortet werden können. Hintergrund: Die Verlagerung von Praxiskosten durch „willkürlichen" Umstieg auf Einmalmaterial und Auslagenberechnung ist nicht zulässig.
Zu manchen Leistungen ist die Auslagenberechnung direkt bei der Ziffer oder in einer allgemeinen Bestimmung des entsprechenden Abschnitts geregelt. In der Regel sind das verneinende Bestimmungen. Beispiele: Die Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt C V, wonach mit den Nrn. 380 ff. für allergologische Testungen die Kosten abgegolten sind. Diese Prüfung muss mit „Nein" beantwortet werden können.
Kleinmaterialien
§ 10 GOÄ verbietet die Abrechnung von Sachkosten, wenn die Auslage unter den Begriff „Kleinmaterial" fällt. Dabei ist die Aufzählung in § 10 Absatz 2 Nr. 1 durch „Kleinmaterialien wie..." nicht abschließend. Folglich können auch dort nicht genannte „Kleinmaterialien" nicht berechnet werden. Als Grenze wird ein Betrag von 1,02 € angenommen. Dies orientiert sich an der UV-GOÄ. Dabei zählt der Preis des jeweiligen Materials. Zweimal 0,60 € überschreitet diese Grenze also nicht. Die Frage „billiger als 1,02 €?" muss also ebenfalls mit „Nein" beantwortet werden können.
Schnellverbandmaterial, Salben und Einmalhandschuhe
Schließlich enthält der § 10 in Absatz 2 unter den Nrn. 2 bis 5 Aufzählungen von Materialien, die explizit und abschließend genannt sind. Beispiele: Schnellverbandmaterial, Salben, Einmalhandschuhe. Die dort genannten Materialien sind unabhängig vom tatsächlich gezahlten Preis nicht berechnungsfähig. Die Frage „ist das Material in § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 aufgezählt?" muss demnach ebenfalls mit „Nein" beantwortet werden können.
Im Ergebnis führt also „2xJa und 3xNein" zur Auslagenberechnung nach § 10 GOÄ. Die Anwendung dieses „Algorithmus" hat schon in manchen Praxen zur Aufdeckung bisher in der Abrechnung übersehener Sachkosten geführt.
Die Sachkosten dürfen nur in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet werden. Aufschläge auf den Materialpreis für zum Beispiel Beschaffungs- und Lagerungskosten dürfen nicht erhoben werden. Preisnachlässe müssen weitergegeben werden. Zum Beispiel muss ein erhaltener Mengenrabatt auf das beim jeweiligen Patienten verbrauchte Material umgerechnet werden. Skonto in üblichem Rahmen (3 %) hingegen darf behalten werden. Aufschläge auf tatsächlich gezahlte Preise bzw. die Nicht-Weitergabe von Rabatten kann den Vorwurf des Abrechnungsbetruges begründen.
Besondere Kosten
Da es oft umständlich ist, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln, kann man sich an den „besonderen Kosten" in der UV-GOÄ orientieren (im Internet einsehbar). Das wird in der Regel akzeptiert, da es eine einfache Überprüfung der Plausibilität hinsichtlich der Beträge ermöglicht. Übersteigt eine „einzelne Auslage" den Betrag von 25,56 €, muss der Rechnung ein Beleg oder „sonstiger Nachweis" beigefügt werden. Hier zählt also nicht der Gesamtbetrag der Auslagen, sondern ein Einzelpreis. Am einfachsten ist eine Rechnungskopie. Als „sonstiger Nachweis" ist zum Beispiel eine Aufstellung mit Bezug auf die Rechnung geeignet. Im Zweifelsfall kann der Betrag ja leicht belegt werden, da die Rechnung aus steuerlichen Gründen ohnehin zehn Jahre aufbewahrt werden muss.
Selbstverständlich besteht die Alternative, das Material zu rezeptieren. Aber auch dann ist eine Verlagerung von Praxiskosten nicht statthaft.