Chronische Wunden: Verzwickte Abrechnung

Hautärzte sind im Wesentlichen in die Behandlung chronischer Wunden eingebunden, wenn diese durch bestimmte Grunderkrankungen bedingt sind. Je nach Ursache der chronischen Wunden kommen eine oder mehrere Leistungspositionen für die Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen in Frage.

Vornehmlich behandeln Hautärzte chronische Wunden, deren Ursache Durchblutungsstörungen, venöse Erkrankungen oder ein Diabetes sind und damit chronische Wunden überwiegend an der unteren Extremität. Zur Abrechnung stehen Dermatologen Leistungspositionen aus Kapitel 2 des EBM (allgemeine Leistungen) und aus Kapitel 10 (Hautarztkapitel) zur Verfügung. 

Wichtig
  • Je nach Genese ist die Behandlung chronischer Wunden nach 02310, 02311, 02312 oder 10330 abzurechnen.

  • 02311: Nur mit Genehmigung und wenn mindestens 100 Diabetiker in den letzten vier Quartalen in der Praxis waren.

  • Sind mehrere der aufgeführten Positionen berechnungsfähig, optimale Abrechnungskonstellation ermitteln.

Die EBM-Positionen

Vier Leistungspositionen kommen in Betracht:

  • 02310: Behandlung sekundär heilender Wunden und/oder Decubitalulcera, mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK), einmal im Behandlungsfall 205 Punkte
  • 02311: Behandlung des diabetischen Fußes, je Bein, je Sitzung 140 Punkte
  • 02312: Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris, je Bein, je Sitzung 55 Punkte
  • 10330: Behandlungskomplex einer offenen Wunde, mindestens fünf persön­liche APK, einmal je Behandlungsfall 272 Punkte

Zu beachten: Bei Abrechnung der 02310 oder der 10330 ist mindestens einer der unter drei Spiegelstrichen obligaten, mittels „und/oder“ miteinander verbunden Leistungsinhalte, zu erbringen, bei Abrechnung der 02311 und 02312 alle unter zwei (02311) beziehungsweise vier (02312) Spiegelstrichen genannten Leistungen. Die 02311 kann nur berechnet werden, wenn im Durchschnitt der letzten vier Quartale mindestens 100 Diabetiker behandelt wurden. Nicht der Diabetes muss dabei behandelt werden, es muss nur die Diagnose „Diabetes“ (ICD-10-Code) angegeben sein. Die 02312 ist bis zu dem Höchstwert von 4244 Punkten je Quartal und Patient berechnungsfähig, entsprechend 77-mal. Darüber hinausgehende Leistungserbringungen werden nicht vergütet und dürfen nicht als IGeL liquidiert werden. Die Abrechnung der genannten Positionen bereitet unter Beachtung der Leistungslegenden keine Schwierigkeiten. Verzwickt wird es, wenn bei demselben Patienten wegen verschiedener Grundleiden mit offenen Wunden mehrere der aufgeführten Positionen berechnet werden können.

Gegenseitige Ausschlüsse

Wird zum Beispiel ein diabetischer Fuß behandelt, zusätzlich Ulcera und vielleicht auch noch eine offene Wunde, sind die gegenseitigen Ausschlüsse zu beachten. In demselben Quartal ist die 02310 bei demselben Patienten neben der 02311 und 10330 ausgeschlossen, die 02311 neben den Positionen 02310, 02312 und 10330. Die 02312 ist nur “neben“, im Rahmen derselben Konsultation, neben der 10330 und 02310 nicht berechnungsfähig. 

Die gegenseitigen Ausschlüsse sind verwirrend. Zunächst ist die Ursache der offenen Wunden zu berücksichtigen: Die 02310 ist nur bei offenen (sekundär heilenden) Wunden und Decubitalulcera, die 10330 bei offenen Wunden anzusetzen. Bei offenen Wunden ist bei drei persönlichen APK die 02310, bei fünf persönlichen APK die 10330 abzurechnen. Liegt zusätzlich ein diabetischer Fuß vor, sollte auf die im Quartal neben der 02312 ausgeschlossenen 02310 oder 10330 verzichtet werden, schon die zweimalige Abrechnung der 02312 generiert mehr Punkte als eine der beiden anderen Positionen. Die häufigsten bei Hautärzten behandelten „chronischen  Wunden“ dürften Ulcera cruris ein, abzurechnen mit  02310. Diese Abrechnungsausschlüsse sind kompliziert, deren genaue Beachtung bedingt aber eine optimale Vergütung bei der Behandlung chronischer wunden.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung