Durchaus kein „Kleinvieh“: Nrn. 1 und 5 GOÄ

Die Nrn. 1 und 5 GOÄ zählen zu den häufig berechneten Leistungen, werden aber nicht immer optimal in Rechnung gestellt.

Auf korrekter Basis Entscheidungsspielraum bietet für Dermatologen die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B der GOÄ. Darin heißt es: „Die ... Nummern 1 und/oder 5 sind neben den Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ Da der Abschnitt C der GOÄ bei Nr. 200 beginnt, ist es statt „Leistungen nach den Abschnitten C bis O“ einfacher, „ab 200 aufwärts“ zu schreiben. Weitere Abrechnungsbeschränkungen gibt es noch zu einzelnen Ziffern oder in allgemeinen Bestimmungen, z. B. in der Bestimmung Nr. 3 (mehr als einmal täglich nur bei Notwendigkeit und mit Uhrzeitangaben), der Nr. 4 (1 nicht neben 804 bis 812) oder in der Nr. 8 (neben 5 bis 8 nicht die Nrn. 600, 601) oder in der Anmerkung zu Nr. 7 (7 nicht neben 5, 6 und/oder 8).

Von der Bestimmung nicht erfasst sind Nummern abwärts der Nr. 200 GOÄ. Neben 1 und 5 sind die Nrn. 60 (Konsil) oder 70 (AU) also vollkommen unschädlich. Hier können nur die o. g. Beispiele sowie Bestimmungen zu anderen Ziffern schädlich sein (z. B. 1 nicht neben 34).

„Neben“ bezieht sich auf alle Leistungen innerhalb eines Arzt-Patienten-Kontaktes. Das heißt: Ruft ein Patient nachmittags an, weil der Juckreiz zunehme, ist die Nr. 1 auch dann berechenbar, wenn für die Behandlung morgens Nr. 1 neben „200 aufwärts“ berechnet wird. Beachtet man in solchen Fällen die Bestimmung Nr. 3 und gibt in der Rechnung die verschiedenen (ungefähren) Uhrzeiten an, gibt das keine Pro­bleme. Gleiches gilt auch für die Kombination 1 und 5.

Ggf. Bestabrechnung vornehmen

Zum Entscheidungsspielraum führt der Ausschluss von 1 und/oder 5 „neben“ 200 aufwärts vor allem dadurch, dass die Bestimmung im Umkehrschluss heißt: „1 und/oder 5 können so oft allein (oder ggf. nur mit Nrn. unter 200) auch dann berechnet werden, wenn man sich noch im selben Behandlungsfall befindet. Dann ist es ggf. sinnvoll, auf die Berechnung der Nrn. „200 aufwärts“ zu verzichten und statt dessen die Nrn. 1 und 5 zu berechnen. Das ist dann der Fall, wenn das Honorar aus der erneuten Berechnung der Nrn. 1 und 5 höher ist (2,3-fach, zusammen: 21,44 Euro) als das Honorar für „200 aufwärts“. Das ist gar nicht selten, z. B. bei Nachschauterminen, bei denen über 1 und 5 hinaus nur eine Fadenentfernung (Nr. 2007 GOÄ) oder die Behandlung nur einer sekundär heilenden Wunde (Nr. 2006 GOÄ) und nur ein einfacher Verband (Nr. 200 GOÄ) anfielen. Ein „klassisches“ Beispiel ist das Weglassen der Nr. 263 GOÄ (Desensibilisierung) in der Aufsättigungsphase der Hyposensibilisierung. Es empfiehlt sich, für solche häufiger vorkommenden Konstellationen auf die Honoraroptimierung zu achten.

Nicht betroffen von der Bestimmung ist die Nr. 7 GOÄ.Wurde diese z. B. beim Erstkontakt berechnet, steht der Abrechnung der Nr. 5 beim Folgetermin nichts entgegen. Erst danach greift wieder die Bestimmung „1 und/oder 5 nur einmal …“. Selbstverständlich könnte auch die Nr. 7 GOÄ erneut berechnet werden. Dem steht aber oft entgegen, dass eine erneute Erhebung des kompletten Hautstatus (Nr. 7 GOÄ) in dichter zeitlicher Folge nicht medizinisch notwendig ist.

Nicht betroffen ist die Nr. 5 GOÄ, wenn sie zuvor nicht, wohl aber die Nr. 1 GOÄ berechnet wurde. Die Bestimmung „und/oder“ löst keine „Mithaftung“ der Nr. 5 für die Nr. 1 aus. Sie besagt nur, dass die Bestimmung für jede der Ziffern allein, aber auch für deren Kombination gilt.

Lässt man eine Leistung „200 aufwärts“ wegen der Bestabrechnung mit den Nrn. 1 und 5 entfallen, bleiben von der Leistung „200 aufwärts“ verursachte Sachkosten nach den Bestimmungen des § 10 GOÄ trotzdem berechenbar.Beispiel: Verbandkosten. Man kann dann entweder die Nr. 200 mit Faktor null und null Euro in der Rechnung anführen oder eine Erklärung wie „Nr. 200 wurde erbracht, aber nicht berechnet“. Meist aber reicht es, wenn die Sachkosten klar benannt werden (z. B. „Verbandmaterial“) und die Leistung aus den Diagnoseangaben heraus plausibel ist.

Beachte: Es heißt „im Behandlungsfall“. Tritt noch in der laufenden Monatsfrist eine neue Erkrankung auf, kann die Berechenbarkeit von 1 und/oder 5 wieder neu beginnen. In der Rechnung auf die neue Diagnose zu dem Termin hinzuweisen, erspart Nachfragen.

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