Exzision suspekter Hautveränderungen

Hautärzte können Exzisionen mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 02300 bis 02302 sowie 10340 bis 10342 abrechnen,

bei Malignomverdacht mit GOP 10343 oder 10344 und mit Genehmigung zur Abrechnung ambulanter Operationen mit GOP

31101 oder auch 31102.

Die Leistungsinhalte und die Bewertungen der GOP 02300 bis 02302 und der GOP 10340 bis 10342 sind identisch. Hautärzten steht es frei, welche dieser Positionen sie bei den dafür infrage kommenden Exzisionen abrechnen.

Wichtig

  • Hautärzte können für Exzisionen wahlweise die GOP 02300 bis 02302 oder 10340 bis 10342 berechnen.
  • Die GOP 10343 und 10344 können nur bei Malignomverdacht aufgrund eines Hautkrebsscreenings (GOP 01745) berechnet werden, insgesamt bis zu fünfmal an einem Tag.
  • Exzisionen großer verdächtiger Hautareale können nur mit Genehmigung für ambulante Operationen und mit Positionen aus Kapitel 31 abgerechnet werden.

Abrechnungsvoraussetzungen

  • 02300/10340 (57 Punkte, 6 Euro): Für Eröffnungen der Haut mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten, unabhängig von der Art der Eröffnung, zum Beispiel mittels Kryotherapie, Kürettage, nekrotisierender Substanzen, etwa bei der Entfernung aktinischer Keratosen.
  • 02301/10341 (129 Punkte, 13,58 Euro): Für das Entfernen von Hautveränderungen mittels Koagulation/Kauterisation oder in Kombination mit einer Verschiebeplastik berechnungsfähig.
  • 02302/10342 (239 Punkte, 25,17 Euro): Für alle Exzisionen im Gesicht oder für große Exzisionen an anderen Stellen.
  •  „Groß“ ist gemäß 4.3.7 der allgemeinenBestimmungen des EBM definiert als: länger als 3 cm oder größer als 4 cm2 oder mehr als 1 cm3.
  • 10343 (136 Punkte, 14,32 Euro): Für Exzisionen malignomverdächtiger oder maligner Hautveränderungen am Körperstamm oder den Extremitäten.
  • 10344 (246 Punkte, 25,90 Euro): Für Exzisionen kleiner Hautveränderungen am Kopf oder an der Hand.

Die GOP 10343 und 10344 sind nur dann berechnungsfähig, wenn sich der Malignomverdacht bei einem zuvor durchgeführten Hautkrebsscreening (GOP 01745) ergeben hat, die histologische Untersuchung des entnommenen Materials ist obligat. Bei mehreren Exzisionen sind die GOP 10343/10344 insgesamt bis zu fünfmal an einem Tag berechnungsfähig, die GOP 02300 bis 02302 und 10340 bis 10342 nur beim Nävuszellnävussyndrom oder bei mehreren offenen Wunden bis zu fünfmal an einem Tag. Die Berechnung der GOP 31101 oder31102 setzt obligat die histologische Untersuchung des entnommenen Materials und/oder eine Bilddokumentation des prä- und postoperativen Befundes voraus.

Hautärzte mit Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen werden Exzisionen malignomverdächtiger Hautareale in der Regel mit der GOP 31101 (881 Punkte, 92,77 Euro) oder auch mit der 31102 (1438 Punkte, 151,42 Euro) abrechnen. Für die postoperative Überwachung kann zusätzlich zu GOP 31101 die GOP 31502 (258 Punkte, 27,17 Euro) berechnet werden, für die postoperative Behandlung ab dem ersten bis zum 21. postoperativen Tag einmal die 31601 (141 Punkte, 14,85 Euro). Bei der GOP 31102 sind entsprechend die GOP 31503 (513 Punkte, 54,02 Euro) und 31609 (173 Punkte, 18,22 Euro) berechnungsfähig.

Zu beachten

Die GOP 10344 ist nur für Exzisionen kleiner malignomverdächtiger oder maligner Hautveränderungen am Kopf oder an den Händen berechnungsfähig. Exzisionen großer suspekter Hautveränderungen in diesen Bereichen können somit nur mit der GOP31101 oder der 31102 abgerechnet werden. Für die Abrechnung der 10343 gilt die Beschränkung auf Exzisionen kleiner Hautveränderungen nicht. In der Präambel unter 10.3 des Hautarztkapitels im EBM wird aberdarauf hingewiesen, dass Exzisionen großer suspekter Hautveränderungen mit GOP aus Kapitel 31 des EBM (ambulante Operationen) oder 36 (Belegarztkapitel) abzurechnen sind.

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