Gerichtsurteil stellt klar: Laserepilationen sind immer IGeL

Die Gebührenpositionen des EBM zur Epilation von Haaren sind alle auf „elektrische“ Verfahren abgestellt. Sind deshalb Laser-Epilationen immer IGeL? Ein Gerichtsurteil brachte Klarheit.

EBM-Nr. 02300: „Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation. (Alternativer) obligater Leistungsinhalt: Epilation durch Elektro­koagulation im Gesicht und/oder an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs.“  

Wichtig 

  • Laser-Epilationen sind auch dann IGeL, wenn die Behaarung krankhaft ist.
  • Das LSG Rheinland-Pfalz bestätigte dies im Urteil vom 18.2.2016 (Az.: L 5 KR 226/15).

„Krankhafter oder entstellender Haarwuchs“ ist eine Krankheit, sodass deren Behandlung grundsätzlich in die Leistungspflicht der GKV fällt. Daher wollte eine Patientin, dass ihre Krankenkasse die Kosten für Laser-Epilationen übernimmt.

Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz

Die Patientin litt an (auch nach Auffassung des Gerichtes entstellendem) Hirsutismus, insbesondere im Gesicht. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte starken Leidensdruck und dass eine Hormontherapie wegen erhöhtem Thromboserisiko nicht möglich sei. Die Patientin trug gegenüber ihrer Krankenkasse vor, dass die Laser-Epilation die schonendere und effektivere Methode sei und zudem Elektro-Epilationen in ihrer Region kaum noch angeboten würden. Trotzdem stellte der MDK darauf ab, dass die Laser-Epilation bisher vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht positiv bewertet sei. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab.

Das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.2.2016, Az.: L 5 KR 226/15) bestätigte das Urteil des Sozialgerichts, welches der Ablehnung durch die Krankenkasse stattgab. Bei der Laser-Epilation handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, die von der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich nur dann zu gewähren sei, wenn eine positive Stellungnahme des G-BA vorliege. Der Ausnahmefall einer lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankung oder ein Systemversagen, das heißt, dass es keine zugelassene wirksame Behandlungs­methode für die Krankheit gebe, liege nicht vor. Somit stellte das LSG klar, dass Laser-Epilationen immer IGeL sind, zumindest so lange, bis der G-BA dazu einen positiven Beschluss gefasst hat. 

Behandlungsvertrag und ­Abrechnung

Vor der Behandlung ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, in dem auf die Kosten und die Zahlungspflicht hingewiesen wird.

Für die Abrechnung der Behandlung werden die Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zur dermatologischen Lasertherapie herangezogen (dazu nur auf die Therapie bezogene Nebenleistungen). Dass diese Empfehlungen auch für Laser-Epilationen zutreffend sind, hat die BÄK bereits im Deutschen Ärzteblatt vom 8.8.2005 klargestellt. 

Die von der BÄK empfohlenen Analogabrechnungen sind für eine Ausdehnung bis zu 7 cm2 die Nr. 2440 GOÄ analog, für eine Ausdehnung von 7 cm2 bis 21 cm2 die Nr. 2885 GOÄ analog und für mehr als 21 cm2 die Nr. 2886 GOÄ analog. Zu beachten ist, dass ein Zuschlag des Abschnittes C VIII der GOÄ (Zuschläge für ambulante Operationen) nur zu Nr. 2440 GOÄ berechenbar ist (Zuschlag Nr. 444 GOÄ). Obwohl die Auswirkung nicht sinnhaft ist, kann zu Nr. 2885 oder 2886 auch bei Analog­abrechnung dieser Ziffern kein Zuschlag berechnet werden, denn gebührenrechtlich gesehen fehlt es dazu an der Voraussetzung einer „Regelungslücke“. Bei Analogabrechnung einer Ziffer werden deren Abrechnungsbesonderheiten (z. B. Steigerungssatz, Abrechnungsausschlüsse und die Berechenbarkeit von Zuschlägen) „vererbt“.

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