Grundsätzlich besteht Behandlungspflicht für Kassenpatienten

In vielen Hautarztpraxen jeweils zum Quartalsende dasselbe Szenario: Das Praxisbudget (RLV oder individuelles Praxisbudget) ist bereits überschritten, die Obergrenze der Arzneimittelrichtgrößen ist erreicht oder wegen der Fallzahlzuwachsbegrenzung werden Leistungen bei zusätzlich angenommenen Patienten nicht mehr vergütet. Verständlich, dass kein Vertragsarzt geneigt ist, dann noch weitere Patienten anzunehmen.

Wichtig
  • Der Vertragsarzt ist verpflichtet, Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln
  • Eine Behandlung kann nur mit Begründung abgelehnt werden, so bei ungebührlichem Verhalten, Missachtung therapeutischer Anweisungen, bei Verlangen nach unwirtschaftlichen oder fachfremden Behandlungen oder bei Überlastung der Praxis
  • Bei Ablehnung einer Behandlung die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe informieren

Mit der Zulassung als Vertragsarzt wird gemäß § 13 Bundesmantelvertrag (BMV) eine Verpflichtung eingegangen, die häufig nicht bewusst wahrgenommen wird: „Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren." Grundsätzlich besteht somit Behandlungspflicht und grundsätzlich bedeutet, es gibt Ausnahmen. Nur, welche Gründe berechtigen, eine Behandlung abzulehnen, dazu findet sich im BMV nichts.

Das Erreichen oder Überschreiten irgendwelcher Budget- oder Fallzahlobergrenzen ist kein zulässiger Grund für das Ablehnen einer Behandlung. Auch darf eine Behandlung nicht verweigert werden, weil die erforderlichen Verordnungen und Behandlungen den Budgetrahmen der Praxis überschreiten würden. Allenfalls könnte eine Behandlung bei schweren oder außergewöhnlichen Erkrankungen abgelehnt werden, wenn die Praxis nicht entsprechend ausgerüstet ist oder der Arzt zur Behandlung spezieller Fälle nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt.

Ungebührliches Patienten-Verhalten 

Ungebührliches Verhalten kann ein Grund für die Ablehnung einer Behandlung sein, wenn sich zum Beispiel Patienten gegenüber den Mitarbeitern oder dem Arzt beleidigend äußern oder abfällig verhalten oder im Wartezimmer gegenüber anderen Patienten negative Beurteilungen über den Arzt von sich geben. Ein bestehendes Behandlungsverhältnis kann beendet werden, wenn Patienten therapeutische Anweisungen des Arztes nicht befolgen, wenn unwirtschaftliche, fachfremde oder für den GKV-Bereich nicht zugelassene Behandlungsmethoden verlangt werden. Beispiel: Obwohl die Entfernung von Warzen mittels dem wirtschaftlich günstigeren Auftragen von Externa möglich wäre, wird eine Laserbehandlung verlangt. Einen Anspruch auf die aufwendigere Behandlungsmethode hat der Versicherte nicht. Hier wäre allenfalls möglich, den Patienten entsprechend aufzuklären und zu verdeutlichen, dass die gewünschte Laserbehandlung nur als Selbstzahlerleistung erbracht werden kann.

Ablehnung von Patienten

Abgelehnt werden kann die Neuaufnahme von Patienten auch, wenn die Praxis bereits derart überlaufen ist, dass eine fachgerechte Behandlung zusätzlicher Patienten nicht gewährleistet werden kann. Als bedingt zulässig wird es angesehen, bei der Terminvergabe die Kassenzugehörigkeit zu berücksichtigen, zumindest dann, wenn es aus medizinischen Gründen unerheblich ist, ob die Behandlung etwas früher oder später begonnen wird. Bei Patienten, die (unangemeldet) in die Praxis kommen, sollte eine Behandlung auf keinen Fall abgelehnt werden, ohne dass der Arzt den Patienten „gesehen" hat. Immer wieder behaupten böswillige Patienten im Nachhinein, der Arzt habe eine Notfallbehandlung abgelehnt beziehungsweise durch die Mitarbeiter ablehnen lassen, ohne sich vom Zustand des Patienten zu überzeugen. Notfälle sind selbstverständlich immer zu behandeln. A priori sind auch „vermeintliche" Notfälle als solche einzustufen, wenn der Patient annimmt, dass eine bedrohliche Situation vorliegt, die sich aber bei der Untersuchung durch den Arzt als harmlos herausstellt.

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