Hyposensibilisierung

Hyposensibilisierungs-Behandlungen werden als antigenspezifische Therapie insbesondere bei IgE-vermittelten Typ-I-Allergien

durchgeführt. Eine Hyposensibilisierungs-Therapie ist unbedingt zu empfehlen bei Typ-I-Allergien – besonders bei der saisonalen

allergischen Rhinitis –, bei allergischem Asthma durch bestimmte Pollen, bei Allergien gegen Hausstaubmilben oder Tierhaare und

bei Allergien gegen Bienen- oder Wespengift.

Wichtig :         
  • Nur subkutane Allergen-Injektionen sind nach den EBM berechnungsfähig.
  • Die erste Hyposensibilisierungs-Maßnahme wird nach Nr. 30130 EBM abgerechnet.
  • Erfolgen mehrere Hyposensibilisierungs-Maßnahmen an demselben Tag, werden diese nach Nr. 30131 abgerechnet.
  • Erfolgen Hyposensibilisierungs-Behandlungen an verschiedenen Tagen, ist jeweils die Nr. 30130  berechnungsfähig.
  • Die Mittel für die Allergen-Injektionen sind auf Kassenrezept zu verordnen bzw. in einigen KVen über Sprechstundenbedarf beziehbar.
  • Bewertung: Nr. 30130; 265 Punkte; 9,37 Euro.
  • Nr. 30131; 200 Punkte; 7,07 Euro.

 

Verschiedene Formen von Hyposensibilisierungs-Maßnahmen sind gebräuchlich: subkutane(SCIT) und sublinguale Immuntherapie (SLIT), Allergie-Immun-Tabletten (AIT), seltener auch nasale Hyposensibilisierungen. Kurzzeit-Immuntherapien („Rush-Immun-Therapie“) werden hauptsächlich bei Pollenallergien angewendet. Wichtig: Nach dem EBM berechnungsfähig sind nur Hyposensibilisierungs-Behandlungen mittels subkutaner Allergen-Injektionen.

Hyposensibilisierungs-Behandlung nach Nr. 30130 EBM 

Im Gegensatz zu den spezifischen allergologischen Leistungspositionen nach den Nrn. 30110 bis 30123, die nur von bestimmten Fachärzten abgerechnet werden dürfen, können Hyposensibilisierungs-Behandlungenvon allen Vertragsärzten durchgeführt werden – soweit dies berufsrechtlich zulässig ist und die Vertragsärzte die notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen für eine gegebenenfalls erforderliche Schockbehandlungund Intubation erfüllen. Bei einer Hyposensibilisierungs-Behandlung ist eine Nachbeobachtungvon mindestens 30 Minuten Dauer obligat.

Zuschlagsposition Nr. 30131

Zum 1.1.2012 wurde die Zuschlagsposition 30131 für zusätzliche Hyposensibilisierungs-Behandlungen an einem Tag in den EBM aufgenommen. Dies geschah insbesondere, um eine sachgerechte Abrechnung der Cluster- oder Rush-Therapie zu ermöglichen. Obligater Leistungsinhalt – wie bei der Leistung nach 30130 – sind subkutane Allergen-Injektionen sowie eine Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer. Die Berechnung der Nr. 30131 setzt voraus, dass weitere Injektionen zu unterschiedlichen Zeiten an demselben Behandlungstag erfolgen, zum Beispiel bei einer Rush-Therapie. Wird die Nr. 30131 abgerechnet, ist der jeweilige Injektionszeitpunkt anzugeben und zusätzlich der Zeitpunkt, zu dem vorab eine Hyposensibilisierungs-Behandlung nach Nr. 30130 erbracht wurde.Die Nachbeobachtungszeit bei Berechnung der Nr. 30131 kann erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, wenn die 30-minütige Beobachtungszeit nach Erbringung der Nr. 30130 verstrichen ist. Der Zuschlag der Nr. 30131 ist bis zu viermal an einem Behandlungstag berechnungsfähig. Die maximale Kombination der Leistungspositionender Nrn. 30130 und 30131 wäre somit einmal die Nr. 30130 und viermal die Nr. 30131. Bei jeder erneuten Abrechnung der Nr. 30131 ist jeweils der Injektionszeitpunkt anzugeben. Beachte: Nach jeder Allergen-Injektionnach Nrn. 30130 und 30131 ist jeweils eine Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer erforderlich. Daher beträgt die Gesamtzeit der Nachbeobachtung bei der Berechnung von einmal der Nummer 30130 und viermal der Nr. 30131 insgesamt 150 Minuten (2,5 Std.). Hinweis: In einigen KVen gibt es für Hyposensibilisierungs-Behandlungen ein besonderes QZV.

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