Konsile bei Krankenhauspatienten

Bei Konsilen für in stationärer Behandlung befindlichen Patienten kommt es dafür, wie abgerechnet wird, auf drei Dinge an:

Wichtig
  • Konsile bei Privatpatienten werden dem Patienten berechnet. Dabei sind die ­Gebühren (aber auch nur diese) nach § 6a GOÄ, um 15 % zu mindern
  • Konsile bei „Kassenpatienten" werden ­gegenüber dem Krankenhaus berechnet
  • Wie die Abrechnung im Konsiliarvertrag mit dem Krankenhaus vereinbart wird, ob nach GOÄ und mit welchen Faktoren oder ob mit Stundensätzen oder Pauschalen ist letztlich eine Frage der gegenseitigen Wertschätzung und der jeweiligen ­„Marktmacht"

Das erste ist, ob der Patient im Krankenhaus als Privatpatient behandelt wird. Dann muss die Anforderung des Konsils vom Chefarzt stammen. Nur dann wird der niedergelassene Arzt gemäß § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) zum „Bestandteil der Wahlleistungskette". Ansonsten hätten er gemäß § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz kein Recht, dem Patienten eine Privatrechnung zu schreiben. Zwar wird das in der Regel nicht überprüft, es würde aber nicht schaden, die Chefärzte der Klinik darauf hinzuweisen.

Bei Privatpatienten wird die Rechnung gegenüber dem Patienten gestellt. Dabei müssen niedergelassene Ärzte gemäß § 6a der GOÄ einen Abzug von 15 Prozent auf die berechneten Gebühren vornehmen. Bitte beachten Sie: „Gebühren" sind nur die Nummern von 1 GOÄ an aufwärts. Wegegeld und eventuell berechenbare Auslagen müssen nicht gemindert werden.

Auslagen berechnen

Auslagen (nach § 10 GOÄ) darf der zum Konsil oder einer Mitbehandlung herangezogene niedergelassene Arzt dem Patienten dann berechnen, wenn sie ihm tatsächlich entstanden sind. Erfolgt die Behandlung in Ihrer Praxis, ist diese Voraussetzung sozusagen „automatisch" erfüllt (es sei denn, der Patient hätte Materialien aus dem Krankenhaus mitgebracht). Erfolgt die Behandlung im Krankenhaus, darf nicht berechnet werden, was an Materialien zur Verfügung stellt wird.

Bei Patienten, die keine wahlärztliche Behandlung vereinbart haben („Kassenpatienten") muss das Krankenhaus den Konsiliararzt aus seinen Erlösen der Fallpauschale bezahlen. Der Vertrag des niedergelassenen Arztes besteht hier mit dem Krankenhaus, an dieses geht auch die Rechnung.

Dabei kann man die GOÄ zur Rechnungsgrundlage machen ist, muss es aber nicht. Nach dem Urteil des BGH vom 15.12.2009, AZ III ZR 110/09, unterliegen Verträge zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten nicht den Vorschriften der GOÄ. Man kann von den GOÄ-Vorschriften abweichen oder sogar Vergütungsvereinbarungen außerhalb der GOÄ treffen. Möglich wären zum Beispiel Stundensätze oder Pauschalen.

Wird die GOÄ als Abrechnungsgrundlage vereinbart, fordern manche Krankenhäuser die Abrechnung mit dem Einfachsatz der GOÄ (Faktor 1,0) und berufen sich dazu auf den § 11 der GOÄ. § 11 GOÄ fordert die Abrechnung gegenüber Leistungsträgern „im Sinne des § 12 SGB I oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern" mit dem Einfachsatz der GOÄ. § 12 SGB I erstreckt sich zum Beispiel auf Arbeitsämter, Sozialämter, gesetzliche Rentenversicherungen. „Öffentlich-rechtliche Kostenträger" sind zum Beispiel Justizvollzugsanstalten, Gemeinden, kommunale Verbände und die Rundfunkanstalten. § 11 GOÄ greift nur dann, wenn ein solcher Kostenträger unmittelbar Rechnungsempfänger ist und die Zahlung leistet. Wer das Krankenhaus betreibt, ist für den § 11 GOÄ nicht relevant. Dass das Krankenhaus unter das SGB I § 12 fällt oder eine „öffentlich-rechtliche" Einrichtung ist, soll der Verwaltungs­leiter erst einmal nachweisen.

Die Marktstellung entscheidet

Ob gegenüber dem Krankenhaus vereinbart wird, nach der GOÄ abzurechnen und mit welchem Faktor, ist letztlich eine Frage der gegenseitigen Wertschätzung und der Stellung am Markt. Wo viele Ärzte gerne Konsile für Krankenhäuser machen möchten, möglicherweise damit rechnen, bei Privatpatienten Zugeständnisse im Honorar gegenüber dem Krankenhaus bei Konsilen für „Kassenpatienten" kompensieren zu können, ist die Gefahr größer, dass sich ein „Billiganbieter" findet.

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