Kosmetik und Ästhetik: auch Leistungen zulasten der GKV

Die Nachfrage nach ärztlichen kosmetischen und ästhetischen Behandlungen nimmt unaufhaltsam zu, mehr und mehr auch von Männern. Doch in diesem Zusammenhang sind auch EBM-Leistungen über die Versichertenkarte abzurechnen.

Der Wunsch nach ästhetischen oder kosmetischen Behandlungen wird meist aufgrund von altersbedingten, optisch störenden Hautveränderungen vorgetragen. Bei der Beseitigung von Falten ist den Patienten durchweg klar, dass Behandlungen nicht zulasten der GKV erfolgen können. Anders bei Pigmentflecken und Spidernävi: Hier wird häufig angenommen, dass eine Erkrankung zugrunde liege. 

Wichtig:  

  • Rechnen Sie die Erstkonsultation bei Hautveränderungen als GKV-Leistung ab.
  • Informieren Sie bei Komplikationen die Krankenkasse.
  • Behandlungen von Komplikationen sind GKV-Leistungen.

Abgrenzung GKV / IGeL

Sucht ein Patient einen Arzt auf, weil er annimmt, an einer Erkrankung zu leiden, ist die erste Konsultation über die Versichertenkarte zulasten der GKV abzurechnen, mit dem Ansatz einer Grundpauschale 10210 bis 10212. Auch wenn bei dieser ersten Konsultation festgestellt wird, dass keine Erkrankung vorliegt, deren Behandlung über den EBM abgerechnet werden kann: Die Erstuntersuchung bleibt Kassenleistung. Glaubt zum Beispiel ein Patient, er habe ein malignes Melanom, ist die Untersuchung mit der Berechnung der Versichertenpauschale abgegolten, auch wenn sich herausstellt, dass nur eine harmlose Pigmentansammlung vorliegt. Wurde noch kein Hautkrebsscreening durchgeführt, käme auch diese Früherkennungsuntersuchung infrage. Da sich in den meisten Fällen herausstellt, dass lediglich kosmetisch störende Veränderungen vorliegen, muss den Patienten als Ergebnis der Erstkonsultation verdeutlicht werden, dass eine Behandlung nur gegen Privatliquidation erfolgen kann.  

Grenzfall: Komplikationen nach ­kosmetischen Behandlungen

Routinemäßige Nachbehandlungen nach kosmetischen Eingriffen, wie das Entfernen von Fäden, Verbandwechsel und so weiter, sind privat zu berechnen. Komplikationen nach kosmetischen Behandlungen sind als eigenständige Erkrankung zu behandeln, so zum Beispiel Sekundärheilungen nach kosmetischen Eingriffen, allergische Reaktionen auf implantiertes Material oder Entzündungen nach Tätowierungen. Aber, so lautet § 52 Abs. 2 SGB V: Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen. Ob die Krankenkassen das auch tun, ist nicht bekannt. 

§ 58 Bundesmantelvertrag (BMV) zu demselben Sachverhalt lautet: Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Krankheit durch eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Eine Zustimmung des Patienten ist dazu nicht erforderlich. Die KVen vertreten auf der Basis der §§ 52 SGB V und 58 BMV die Auffassung, dass bei Komplikationen eine Privatliquidation ausscheidet.

Fazit

Damit werden Behandlungen von Komplikationen nach Tätowierungen, Piercings und kosmetischen Operationen aus den Gesamtvergütungen der Ärzte bezahlt. Ob die Krankenkassen ihre Mitglieder gemäß § 52 SGB V an den Kosten beteiligen, ist nicht bekannt. Doch auch falls das so ist: Für die die Leistung erbringenden Ärzte ist keine Beteiligung an ggf. erstatteten Kosten vorgesehen.

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