Microneedling

Microneedling ist in vielen dermatologischen Praxen als IGeL etabliert, zum Beispiel zur Behandlung von Aknenarben, Falten,

Pigmentstörungen und Striae.

Vereinfacht gesagt wird beim Microneedling mit mikrofeinen Nadeln eine große Zahl kleiner Hautverletzungen gesetzt. Dadurch kommt es zur Produktion von Kollagen und Elastin und dem Einsprießen von Kapillaren. Im Gegensatz zur Heim­anwendung werden beim ärztlichen Mikroneedling die Verletzungen gezielter und tiefer gesetzt, die Behandlung erfolgt unter sterilen Bedingungen und sie wird oft mit anderen Verfahren kombiniert. Zum Microneedling gibt es zwei Arten von Geräten: Roller – entweder komplette Einwegartikel oder solche, bei denen nur der Kopf ausgewechselt wird – und sogenannte „Pens“ mit Einmal-Aufsätzen.

Wichtig:

GOÄ-Ziffern

Zum Ansatz können z. B. je Sitzung die folgenden Ziffern kommen: 

  • Nr. 1 GOÄ (Beratung)
  • Nr. 5 GOÄ (symtombezogene Untersuchung) 

Bei den Nrn. 1 und 5 ist auf die ggf. zutreffende Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben Nr. 200 aufwärts“ zu achten.  

  • Nr. 743 GOÄ analog (1 x je Sitzung)
  • Nr. 485 GOÄ analog (Oberfächenanäs­thesie)
  • Nr. 755 GOÄ analog oder Nr. 2441 GOÄ analog (Microneedling)
  • Nr. 209 GOÄ analog (Nachbehandlung)
  • Mit entsprechenden Faktoren lassen sich aus diesen Ziffern und den Sachkosten marktgerechte Endpreise zwischen 80 und 180 Euro (je nach Ausdehnung) bilden. 
  • Die Behandlungen sind ggf. (bei Überschreiten der „Kleinunternehmergrenze“) umsatzsteuerpflichtig.  

Ein typischer Behandlungsablauf wäre zum Beispiel, dass die zu behandelnde Fläche zuerst gründlich gereinigt wird. Meist wird dann eine Oberflächenanästhesie durchgeführt, die anästhesierende Creme nach der notwendigen Einwirkzeit wieder entfernt, dann wird erneut desinfiziert, dann erst folgt das Microneedling. Nach erneuter Reinigung wird eine pflegende, zum Beispiel hyaluronsäurehaltige, Creme aufgetragen. Auf einen solchen Ablauf beziehen sich die nachfolgenden Empfehlungen zur Abrechnung. Meist sind mehrere Sitzungen erforderlich, zum Beispiel drei Sitzungen im Abstand von etwa vier Wochen. Gegebenenfalls sind Erhaltungstherapien nach etwa einem Jahr angezeigt.

Grundlagen der Abrechnung und Preisbildung

Selbstverständlich muss vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden, mit Angabe der Kosten und dem Hinweis auf die Zahlungspflicht. Wenn die Patienten auch im Wesentlichen nur der Endpreis interessiert, so müssen dennoch GOÄ-Ziffern mit Faktor und Honorar angeführt werden. Zwar ist die Angabe lediglich von Pauschalpreisen immer noch anzutreffen – und meist nach dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“ auch unwidersprochen. Dies ist wegen der damit verbundenen Verstöße gegen Berufsrecht und GOÄ aber mit einem unnötigen, leicht vermeidbaren Risiko verbunden. Die hier beispielhaft angeführten Ziffern erlauben hingegen bei der Wahl der Ziffer und der Faktoren einen gewissen Spielraum. Wesentlich im IGeL-Bereich ist aber, dass der Endpreis angemessen ist. Eine Orientierung am – regional auch unterschiedlichen – Marktpreis ist deshalb, und nicht nur aus Wettbewerbsgründen, zu empfehlen. Auch bei IGeL gilt, dass Sachkosten nur in der tatsächlich entstandenen Höhe (ohne „Aufschlag“) berechnet werden dürfen. Ein Verstoß dagegen kann auch bei IGeL den Staatsanwalt auf den Plan rufen (Abrechnungsbetrug) – zum Beispiel der tatsächliche angetroffene Fall, dass beim Dermaroller der Preis für den kompletten Roller berechnet wurde, tatsächlich aber auswechselbare Köpfe verwendet wurden.

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