Nicht nur bei Akne: Chemical Peeling

Acne vulgaris ist ein Haupt-Einsatzgebiet für die Peeling-Behandlung durch Dermatologen.

Das medizinische Peeling durch den Hautarzt ist wirksamer als das von Kosmetikerinnen oder gar das selbst durchgeführte Peeling mit niedrig konzentrierten Wirkstoffen. Außerdem besteht nur beim Arzt die Sicherheit, dass eventuelle Kontraindikationen erkannt und unerwünschte Wirkungen wirksam behandelt werden. Bei guter Kommunikation dieser Besonderheiten und gutem Praxisservice ist die ärztliche Peelingbehandlung eine häufig nachgefragte IGeL.

Wichtig

  • Je nach Art und Ablauf der Behandlung können die Nrn.
    – 3 oder 1 und die Nr. 5 GOÄ
    – die Nrn. 831 oder 760 GOÄ analog oder deren Kombination
    – 209 und 743 analog oder 755 GOÄ
    – 758 analog und 530 GOÄ
    – dazu Substanzkosten
    angesetzt werden.
  • Auch bei Privatversicherten sollte ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden.
  • Die Umsatzsteuerpflicht ist zu beachten.

Das Peeling aus kosmetischer Indikationist nicht zulasten der GKV erbringbar. Auch private Kostenträger sind dafür nicht erstattungspflichtig. Deshalb ist auch bei privatversicherten Patienten anzuraten, vor der Behandlung einen schriftlichen Vertrag entsprechend dem IGeL-Behandlungsvertrag bei GKV-Versicherten abzuschließen.

Leistungen aus kosmetischer Indikation sind umsatzsteuerpflichtig.

Berechenbare Leistungen

Bereits die Beratung zum Peeling ist eine IGeL. Dauerte sie mindestens zehn Minuten und werden keine anderen Leistungen als die Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801 GOÄ berechnet, kann sie mit der Nr. 3 GOÄ berechnet werden, sonst mit der Nr. 1 GOÄ.

Eine Hauttypbestimmung im Vorfeld kann mit der Nr. 831 GOÄ oder alternativ mit der Nr. 760 GOÄ analog berechnet werden. Ebenso ist die Nr. 760 analog für eine Sebumetrie und daneben noch die Nr. 831 analog für eine Feuchtigkeitsmessung möglich. Welcher Abrechnung man den Vorzug gibt, ist letztlich eine Frage des angestrebten Gesamtpreises.

Eine Vorbehandlung der Haut mit „Testcremes“ durch den Patienten selbst ist keine durch den Arzt berechenbare Leistung. Berechenbar sind aber die Beratungen und ggf. Untersuchungen dazu. Erfolgen diese dann ohne Erbringen und Berechnen von Leistungen ab der Nr. 200 GOÄ an aufwärts, greift die GOÄ-Bestimmung „1 und/oder 5 im Behandlungsfall nur einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O“ nicht – sie können dann auch berechnet werden.

Beim der Behandlung selbst muss man zwischen einem oberflächlichem Peeling und dem eigentlichen chemical Peeling mit höher konzentrierter Alpha-Hydroxy-Säure oder anderen Substanzen unterscheiden. Für das oberflächliche Peeling wird häufig die Nr. 743 GOÄ analog (Schleifen der Haut; 2,3-fach; 10,05 Euro) berechnet, für das chemical Peeling die Nr. 755 GOÄ analog (Hochtouriges Schleifen...; 2,3-fach;32,17 Euro). Bei Letzterem sollte das Auftragen durch den Arzt selbst erfolgen, so lautet zumindest die Auffassung der Bundesärztekammer. Substanzkosten sind nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar.

In beiden Fällen kann die Vorbereitung der Haut durch Reinigen und Neutralisieren mit der Nr. 758 GOÄ analog (Sticheln oder ... von Aknepusteln; 2,3-fach; 10,05 Euro), eine anschließende Gesichtsmaske mit der Nr. 209 GOÄ analog (großflächige Hautbehandlung; 2,3-fach; 20,11 Euro) und eine Kältepackung mit der Nr. 530 GOÄ (Kaltpackung; 1,8-fach; 3,57 Euro) berechnet werden. Für Kältepackungen dürfen wegen der Bestimmung vor Abschnitt E der GOÄ keine Auslagen berechnet werden.

Alle genannten Ziffern beziehen die Abrechenbarkeit auf „je Sitzung“. Dies gilt auch für die in einer Sitzung zweimal erbrachte Nr. 209 GOÄ.

Mit dem Ansatz entsprechender Ziffern und durch die Wahl passender Faktoren kann man die gängigen Marktpreise erreichen.

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