Nicht nur bei Neurodermitis: Akupunktur als IGeL

Viele Hautärzte bieten Akupunktur als IGeL an. Die Akzeptanz durch die Patienten ist hoch. Doch nur wenige Hautärzte wenden ­Akupunktur auch außerhalb dermatologischer Erkrankungen an.

Einige Hautärzte bieten Akupunktur­behandlungen zur Tabakentwöhnung, zur Gewichtsreduktion, bei Schlafstörungen oder bei Erschöpfungszuständen an. Nur wenige GKVen erstatten die Kosten. In Zweifelsfällen können die Patienten bei ihrer Krankenkasse nachfragen und auch, wie der Arzt abrechnen sollte. Meist erfolgt in diesen Fällen eine anteilige Erstattung einer normalen Rechnung nach der GOÄ. 

Wichtig

  • Akupunktur beim Hautarzt ist auch außerhalb dermatologischer Indikationen möglich.
  • Abrechnung: i.d.R. mit der Nr. 269a GOÄ analog je Sitzung zuzüglich ggf. Beratungsleistungen und Untersuchungen.
  • Kosten für Akupunkturnadeln sind ab einem Euro berechenbar.

Qualifikation

In der Privatmedizin ist eine formale Zulassung zur Durchführung der Behandlung nicht erforderlich. Aber: Aus verschiedenen Regelungen - insbesondere dem § 1 der GOÄ, dort ist die Behandlung "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" gefordert - ergibt sich, dass auch zur Behandlung von Privat- oder IGeL-Patienten der Arzt über die entsprechende Qualifikation verfügen muss. Außerdem ist jede Behandlung ohne entsprechende Qualifikation ein Haftungsrisiko. Das Zertifikat einer anerkannten Akupunkturgesellschaft oder einer Ärztekammer stellt den Arzt im Streitfall außer Zweifel. Der Facharzt muss sich nur "grundsätzlich" auf sein Gebiet beschränken. Akupunkturbehandlungen sind nicht bestimmten Gebieten vorbehalten. Daher sind - nach entsprechender Weiterbildung - bei Hautärzten bisher keine Probleme bei nicht-dermatologischen Erkrankungen bekannt. Auszuschließen sind andere Auffassungen, insbesondere von Ärztekammern, jedoch nicht.

Abrechnung

Meist erfolgt die Behandlung als klassische Nadelakupunktur. Dafür enthält die GOÄ die Nr. 269a: Akupunktur (Nadelstichtechnik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung, 350 Punkte, Einfachsatz 20,40 Euro; 2,3-fach: 46,92 Euro). Kürzere Behandlungsdauern sind selten, wenn, dann käme Nr. 269 GOÄ zum Ansatz. Da die Leistungslegenden der GOÄ auf die Behandlung von Schmerzen abstellen, ist bei anderen Indikationen die Akupunkturziffer (269a oder 269 GOÄ) analog anzusetzen. Die Kosten für die Akupunkturnadeln können, sofern sie den Betrag von einem Euro erreichen oder überschreiten, nach § 10 GOÄ als Auslage berechnet werden.

Die Besonderheit bestimmter Formen der Akupunktur kann entweder durch den Steigerungsfaktor oder durch Analog­abrechnung berücksichtigt werden. Die Grenzziehung, wann welche Abrechnungsform die richtige ist, ist manchmal schwierig. Grundsätzlich gilt, dass "besondere Ausführungen" einer in der GOÄ enthaltenen Leistung nur durch den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden können (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Die führende Kommentarliteratur zur GOÄ findet deshalb, dass die Akupunktur unter Wärme- (Moxa-) Anwendung oder Elektrostimulation nur zur Wahl eines höheren Steigerungsfaktors berechtigt. Eine alleinige Moxabehandlung wäre mit der Nr. 532 analog berechenbar. Laser-Akupunkturen sind ein anderes Verfahren als die Akupunktur der Nrn. 269/269a, zur Analogabrechnung werden aber die Akupunkturziffern empfohlen.

Eine Beratung ausdrücklich zur Akupunkturbehandlung ist ebenfalls IGeL. Zum Ansatz kommen die Nrn. 3 (Mindestdauer 10 Minuten und ohne Akupunkturbehandlung in derselben Sitzung) oder 1 GOÄ. Auch Untersuchungen, die nur wegen der Akupunkturbehandlung erfolgen, können berechnet werden (i.d.R. nach Nr. 5 GOÄ). Die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ dazu sind zu beachten.

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag ist zu schließen. Erfolgen die Akupunkturen zur Behandlung von Krankheiten, die auch im Rahmen der GKV-Leistungen behandelt werden, empfiehlt es sich, die Akupunkturtermine möglichst von den "Kassenterminen" zu trennen.

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