Onkologische Zusatzpauschale 10345 oder Positionen der Onkologie-Vereinbarung?

Bei Patienten mit einer malignen Erkrankung können Hautärzte die onkologische Zusatzpauschale 10345 abrechnen und, wenn

zusätzlich eine Genehmigung gemäß der Onkologie-Vereinbarung vorliegt, auch die Positionen der Onkologie-Vereinbarung Nrn. 86510 bis 86518. Aber: Diese Positionen haben verschiedene Wechselwirkungen.

Nr. 10345 oder Nrn. 86510 bis 86518

Während der spezifischen Behandlung einer onkologischen Erkrankung und bis zwei Jahre nach Abschluss der Behandlung können alle Hautärzte die Zusatzpauschale Nr. 10345 einmal pro Quartal und Patient abrechnen. Die Berechnung der Nr. 10345 bereitet in der Regel keine Probleme. Bei der Berechnung müssen die obligaten Leistungsinhalte immer vollständig erbracht werden.  

Wichtig

 

  • Hautärzte mit einer Genehmigung gemäß der Onkologie-Vereinbarung können die Positionen 86510 bis 86518 abrechnen.
  • Positionen der Onkologie-Vereinbarung sind in einem Quartal bei demselben Patienten nur von einem Arzt berechnungsfähig. Sie sind nicht berechnungsfähig bei Vertretungen, Notfallbehandlungen usw.
  • Die Onkologiepauschale Nr. 10345 ist auch bei Vertretungen berechnungsfähig.
  • Bei demselben Patienten in demselben Quartal: Berechnungsausschluss der 10345 neben den Positionen der Onkologie-Vereinbarung 86510 bis 86518.
  • Könnten bei einem Patienten sowohl die Onkologiepauschale 10345 als auch die Positionen der Onkologie-Vereinbarung berechnet werden, sind die Positionen der Onkologie-Vereinbarung zu bevorzugen, da sie besser vergütet sind.
  • Die Vergütung der Pauschale „fachärztliche Grundvergütung“ entfällt sowohl bei Nr. 10345 als auch bei den Nrn. 86510 bis 86518.

 

Hautärzte, die eine Genehmigung gemäß der Onkologie-Vereinbarung haben, können, je nach erbrachtem Leistungsumfang, die Positionen 86510 bis 86518 abrechnen. Der Vorteil dieser Positionen: Im Gegensatz zur Position 10345 des EBM werden die Leistungspositionen der Onkologie-Vereinbarung in den KVen gesondert außerhalb der mengen­begrenzenden Maßnahmen (RLV) vergütet. 

Die Positionen 86510 bis 86518 können im Laufe eines Quartals bei einem Patienten nur von einem Vertragsarzt berechnet werden, außerdem nicht bei Vertretungen, Notfall­behandlungen usw. Die erbrachten Leistungen sind dann nach Positionen aus den EBM-Kapiteln abzurechnen. Die Zusatzpauschale Nr. 10345 dagegen kann auch bei Vertretungen abgerechnet werden, wenn der zur Berechnung geforderte Leistungsinhalt erbracht wird.

Welche Positionen abrechnen?

Dermatologen mit einer Genehmigung zur Abrechnung gemäß der Onkologie-Vereinbarung rechnen überwiegend die Position 86512 „Behandlung solider Tumore“ ab, seltener die Positionen 86514 und 86516 für die spezifische zytostatische Tumortherapie. Bei Patienten, bei denen eine der Positionen der Onkologie-Vereinbarung berechnet werden kann, besteht in der Regel auch eine Berechtigung zur Abrechnung einer Position der Onkologie-Vereinbarung. Aber: Bei demselben Patienten kann in demselben Quartal nur entweder eine Position der Onkologie-Vereinbarung oder die onkologische Zusatzpauschale 10345 berechnet werden.

Abrechnungsempfehlung

Könnten bei einem Patienten sowohl die Onkologiepauschale 10345 als auch die Positionen der Onkologie-Vereinbarung berechnet werden, sollte den Positionen der Onkologie-Vereinbarung der Vorzug gegeben werden. Denn diese Positionen werden außerhalb mengenbegrenzender Maßnahmen vergütet und besser bezahlt: Position 10345: 191 Punkte, entsprechend 19,35 Euro. Dagegen die von Hautärzten am häufigsten abgerechnete Onkologie-Position 86512: je nach KV etwa 25 bis 30 Euro. Die Vergütungen für die Positionen der Onkologie-Vereinbarung werden auf regionaler Ebene der KVen ermittelt und sind deshalb von KV zu KV etwas unterschiedlich.

Die Vergütung der Pauschale „fachärztliche Grundvergütung“ entfällt sowohl bei Nr. 10345 als auch bei den Nrn. 86510 bis 86518. 

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