Psychosomatische Grundversorgung (nicht nur) bei Akne und Rosazea

Die psychosomatische Grundversorgung wird von Hautärzten häufig erbracht. Diese Leistung ist in der Privatliquidation

uneingeschränkt berechenbar.

Patienten mit starker Akne haben häufig auch psychische Beschwerden. „Psychogene Symptome, somatopsychische Reaktionen und psychosoziale Zusammenhänge“ in der Nr. 849 entsprechen vor allem der psychosomatischen Grundversorgung. Dafür ist, anders als im EBM-Bereich, in der Privatliquidation keine zusätzliche Qualifikation notwendig: Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung können von allen Ärzten mit direktem Patientenkontakt erbracht werden. Von der Einschränkung in Beihilfeverordnungen, dass die psychosomatische Grundversorgung nicht bei Behandlung durch jeden Arzt erstattet wird, sind Hautärzte nicht betroffen.

Nr. 849 GOÄ

Psychosomatische Grundversorgung ist in der GOÄ in erster Linie die Nr. 849: „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten, 230 Punkte, 2,3-fach: 30,83 Euro“. Was hier „psychotherapeutische Behandlung“ genannt wird, ist unter anderem auch die „verbale Intervention“ bei Erkrankungen mit psychosomatischem Zusammenhang.

Eine Differenzierung in psychosomatische Anamnese und Intervention kennt die GOÄ nicht. Beide können mit Nr. 849 GOÄ abgerechnet werden. Für die Differenzialdiagnostik ist aber auch die Abrechnung mit der etwa gleich bewerteten Nr. 806 GOÄ analog gängig.

Die privaten Kostenträger achten bei Berechnung der Nr. 849 GOÄ darauf, ob die Leistung bei den angeführten Diagnosen plausibel ist. Bei Akne sollte deshalb nicht einfach „Acne vulgaris“ stehen, sondern zum Beispiel „ausgeprägte Akneerkrankung“. Bei eventuellen Einwänden hilft es, wenn der besondere Inhalt des Gesprächs dokumentiert ist (z. B. „Klärung von Stresseinflüssen auf die Ausprägung“). Die Mindestzeit von 20 Minuten muss erfüllt sein.

Manche Kostenträger machen bei Berechnung der Nr. 849 GOÄ – wenn nicht eine eindeutig „psychische“ Diagnose angeführt ist – grundsätzlich Probleme. Man unterstellt wohl, dass die Nummer 849 nur abgerechnet worden sei, um die Abrechnungsbeschränkungen der Nummern 1 oder 3 oder 4 oder 34 GOÄ zu umgehen. Denn Nr. 849 GOÄ hat keine Abrechnungsbeschränkung in der GOÄ, lediglich die Nebeneinanderberechnung mit anderen Beratungen oder „Psycho-Leistungen“ ist wegen inhaltlicher Überschneidungen in der Regel nicht möglich.

Eventuelle Bedenken der Patienten

In der Privatliquidation wird die psychosomatische Grundversorgung erheblich seltener abgerechnet als im EBM-Bereich. Das liegt wohl vor allem daran, dass der Patient eine Rechnung empfängt und sich stigmatisiert fühlen könnte. Vielleicht befürchtet er auch spätere Nachteile. Manche Ärzte berechnen deshalb zwar die Nr. 849 GOÄ, bezeichnen sie aber in der Rechnung zum Beispiel als „eingehendes therapeutisches Gespräch“. Das wird meist nicht moniert, ist aber nach der GOÄ nicht zulässig. Das Problem, dass die Nr. 849 GOÄ leicht mit „Psycho“ zu verbinden ist, bleibt. Möglicher Ausweg: Für das langdauernde Gespräch zu Beginn der Behandlung oder bei stärkeren Änderungen der Ausprägung wird die Nr. 849 GOÄ nur einmal berechnet und als „Gespräch zum Ausschluss psychosomatischer Zusammenhänge“ bezeichnet. Das ist nicht verschleiernd und stigmatisiert auch nicht. Wenn aber ein psychosomatischer Zusammenhang prägend ist und dem Patienten der Bezug auf beruflichen, familiären, sozialen oder schulischen Stress offensichtlich ist, braucht man mit der Nr. 849 GOÄ vielleicht nicht so zurückhaltend zu sein. Aber auch dann kann man dem Patienten die „Besonderheit“ des Gesprächs erläutern und dass dafür in der GOÄ leider „psychotherapeutisch“ steht. Mit einem gewissen Fingerspitzengefühl kann man in vielen Fällen den Weg zwischen der relativ häufigen Berechnung im EBM-Bereich und der „Rarität“ in der Privatliquidation finden.

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