Speziallabor: Möglichkeiten und Risiken

Die Abrechnung von Speziallaborleistungen ist auch für niedergelassene Hautärzte grundsätzlich möglich. Wer dabei aber nicht genau auf die Bestimmungen achtet, geht ein hohes Risiko ein.

Wichtig
  • Die eigene Abrechnung von Speziallaborleistungen, die von einem anderen Arzt durchgeführt wurden, ist untersagt
  • Gegenüber Konstrukten, die für die eigene Abrechnung eine zeitweise Tätigkeit des Hautarztes im Labor vorsehen,
    ist Vorsicht geboten

Der Paragraf 4 Abs. 2 GOÄ sagt, dass der Arzt grundsätzlich nur Leistungen berechnen darf, die er entweder selbst (eigenhändig) erbracht hat oder die „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden" (delegierte Leistungen). Die einzige Ausnahme davon ist im Satz 2 für die Leistungen des Basislabors (Laborgemeinschaft, M II der GOÄ) gemacht.

Zu Leistungen des Speziallabors (Abschnitte M III und M IV der GOÄ) ist nicht nur im § 4 der GOÄ keine Ausnahme vorgesehen. Darüber hinaus sagt die allgemeine Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt M der GOÄ, das bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Speziallaborleistungen die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat".

Daraus ergibt sich, dass vom Arzt selbst oder unter seiner Aufsicht und fachlichen Weisung von Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) erbrachte Speziallaborleistungen von ihm selber in Rechnung gestellt werden dürfen. Das trifft z. B. für die heute häufigen Schnelltests in der Praxis zu. Immer aber, wenn das Untersuchungsmaterial für Speziallaborleistungen an einen anderen Arzt (i.d.R. einen Laborarzt) geschickt wird, muss die Rechnung durch diesen anderen Arzt erstellt werden.

Leistungen in Rechnung stellen

Die Bestimmungen sprechen klar dagegen, die Leistungen selber vom Laborarzt berechnet zu bekommen und dann als eigene Leistungen in die Rechnung an den Patienten aufzunehmen. Zusätzlich kann bei einer Differenz zwischen dem (niedrigeren) Preis des Laborarztes und dem an den Patienten in Rechnung gestellten (höheren) Preis das Problem noch verschärft werden. Selbst wenn man die Leistungen mit korrekten Beträgen übernimmt und das klar als vom anderen Arzt erbracht bezeichnet und das Honorar in voller Höhe an ihn weiterleitet, ist das verboten.

Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass die Untersuchung vom Hautarzt selber in einem auswärtigen Labor durchgeführt wird. Dann aber muss beachtet werden, dass nach der allgemeinen Bestimmung Nr. 1 vor Abschnitt M I der GOÄ die Laboruntersuchung mit der Eingangsbegutachtung des Probenmaterials beginnt und erst mit der Befunderstellung endet. Das heißt, dass der Arzt während des gesamten Analyseganges im Labor anwesend oder sich allenfalls bei einem automatisierten Teil des Analyseganges in unmittelbarer Nähe aufhalten darf. Deshalb ist gegenüber Angeboten, die darauf beruhen, nur einen Teil der Leistung wie zum Beispiel Befundkontrollen im Labor zu erbringen, überwiegend aber abwesend zu sein, große Vorsicht geboten. Solche Konstrukte sollte man unbedingt fachanwaltlich prüfen lassen.

Das Risiko, bei Verstoß gegen die Bestimmungen belangt zu werden, ist hoch. Die nicht zulässige Abrechnung von Spezial­laborleistungen ist eines der häufigsten Themen in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren der letzten Jahre. Der „gesunde Menschenverstand", der sagt, dem Patienten solle doch egal sein, wer die Leistungen berechnet und ihm entstände ja kein Schaden, weil er anderenfalls den gleichen Betrag an den Laborarzt zahlte, zählt hier nicht. Letzte Zweifel daran dürften nach dem Urteil des BGH vom 25.1.2012 (Az.: 1 StR 45/11) endgültig beseitigt sein. Auch der „normative Betrug" ist strafbar.

Ausnahmen

Ausnahmen von diesen Grundsätzen kann man nur in besonders begründeten Fällen sehen. Zum Beispiel dann, wenn ein ausländischer Patient direkt nach der Behandlung abreist und vorher die Arztrechnung bezahlt. Das muss dann aber besonders gut dokumentiert werden. Gerichtlich klargestellt ist das noch nicht. Nicht verwechseln darf man das mit den so genannten „IGeL-Einsendescheinen" der Labors. Dabei erfolgt ein zulässiges Inkassoverfahren.

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