Tattoo-Entfernung: (fast) immer IGeL

Die Nachfrage nach der Entfernung von Tattoos steigt. Dies ist die Domäne von Hautärzten und auch wirtschaftlich interessant.

In aller Regel steht gar nicht zur Diskussion, dass die Kosten für das Entfernen von Tattoos selbst zu tragen sind. Die Fälle, in denen sie nicht selbst bezahlt werden müssen (z. B. im Rahmen einer Resozialisierungsmaßnahme), sind ja auch äußerst selten.

Wichtig: 

  • Tattoo-Entfernungen sind eine auch wirtschaftlich interessante IGeL.
  • Die notwendigen Formalien (wirtschaftliche und medizinische Aufklärung, Rechnung nach GOÄ) sollten beachtet werden.
  • In der Regel zum Ansatz kommende Ziffern sind in Tabelle 1 aufgelistet.

Auch wenn „alles klar“ ist, muss aber doch vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden, in dem auch die voraussichtlichen Kosten benannt werden. Dabei sollte man sich auch daran halten, dass die Berechnung mit GOÄ-Ziffern zu erfolgen hat. Zwar werden pauschale Preisangaben meist akzeptiert. Ist ein Patient mit dem Ergebnis aber unzufrieden, könnte er auf die Idee kommen, das Fehlen einer GOÄ-konformen Rechnung zum Anlass einer Honorarverweigerung oder Rückforderung zu nehmen. Dann bekäme er in der Regel Recht.

Selbstverständlich muss auch medizinisch aufgeklärt werden (u. a. über die evtl. nicht restlose Entfernung und das Entstehen von Narben oder das Sichtbarwerden alter Narben von der Tätowierung). Dabei sollte man auch die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom August 2015 berücksichtigen. Manche Patienten kennen die aus dem Internet.

Wirtschaftliche Aspekte

Das Entfernen von Tattoos ist nicht nur deshalb wirtschaftlich interessant, weil die Leistungen privat berechnet werden. Denn die Laser, die sich zum Entfernen von Tätowierungen eignen, können auch für GKV-Behandlungen in der Hautarztpraxis eingesetzt werden, z. B. für das Entfernen von Naevi flammei und Hämangiomen. Die zur Dokumentation des Ausgangszustands und der Behandlungsergebnisse erforderliche Ausrüstung ist ebenfalls vorhanden. So entsteht auch kein zusätzlicher Platzbedarf.

Wie hoch die Endpreise kalkuliert werden, ist innerhalb des Gebührenrahmens der GOÄ die freie Entscheidung des Hautarztes – ggf. auch mit einer vorherigen Vereinbarung höherer Faktoren als 3,5-fach gemäß § 2 GOÄ. Letztlich bilden sich „Marktpreise“, an denen man sich orientieren sollte.

Abrechnung

Es werden jeweils nur die Leistungen berechnet, die auch erbracht werden. Da die zu erbringenden Leistungen unterschiedlich anfallen, listen wir in Tabelle 1 die in der Regel zutreffenden Ziffern auf. Die eigentliche Lasertherapie wird nach den von der BÄK zur „dermatologischen Laserbehandlung“ empfohlenen Analogien berechnet.

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