Tattoos: In jungen Jahren Top, später Flop!

Besonders jüngere Menschen verzieren ihre Haut mit Tattoos. Sind sie derer später überdrüssig, möchten sie sie beim Hautarzt

entfernen lassen.

Das Entfernen von Tattoos und dessen Berechnung als IGeL ist insofern unproblematisch, als den Patienten durchweg klar sein dürfte, dass es sich dabei nicht um eine Kassenleistung handelt. Dennoch sollten Sie bei einer derartigen Behandlung vorab immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen, in dem Sie auf die voraussichtlichen Kosten der Behandlung hinweisen und auch darauf, dass nach dem Entfernen der Tattoos sichtbare Hautveränderungen bestehen bleiben können. Die "wirtschaftliche Aufklärung" erlangt in jüngster Zeit bei rechtlichen Auseinandersetzungen immer größere Bedeutung: Patienten argumentieren häufig, sie hätten die Behandlung nicht in Anspruch genommen, wenn ihnen die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären - etwa, wenn sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind. Ohne wirtschaftliche Aufklärung könnten Sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterliegen.

Wichtig

Tattoo-Entfernungen als IGeL

  • Beratung Nr. 1 GOÄ: 80 Punkte; 10,72 Euro (2,3-fach): 10,00 Euro (2,15-fach).
  • Untersuchung: Nr. 5 GOÄ: 10,72 Euro (2,3- fach): 10,00 Euro (2,15-fach).
  • Entfernen kleiner Tattoos: analog Nr. 2440 GOÄ, 800 Punkte; 107,25 Euro (2,3-fach), mit Begründung "aufwendige Laserbehandlung": 163,20 Euro (3,5-fach).
  • Behandelte Fläche 7-21 cm²: Nr. 2885 GOÄ analog: 148,81 Euro (2,3-fach), mit Begründung "aufwendige Laserbehandlung": 226,45 Euro (3,5-fach).
  • Behandelte Fläche über 21 cm²: Nr. 2886 GOÄ analog: 371,35 Euro (2,3-fach), mit Begründung "aufwendige Laserbehandlung": 565,10 Euro (3,5-fach).
  • Laserzuschlag Nr. 441 ist nur zusätzlich zur Nr. 2440 berechnungsfähig, mit der einfachen Bewertung Nr. 2440 (46,63 Euro).
  • Gemäß einer Empfehlung des Gebührenausschusses der BÄK kann die Nr. 2885 bei einer Impulsrate von 50-100 pro Sitzung bis zu dreimal je Fläche pro Behandlungsfall (ein Monat) berechnet werden, die Nr. 2886 bei mehr als 100 Impulsen dreimal.
  • Kühlung der behandelten Fläche: Nr. 530 GOÄ; 3,67 Euro (1,8-fach); 5,10 Euro (2,5- fach).
  • Auftragen von Externa (z. B. Salben): Nr. 209 GOÄ; 20,11 Euro (2,3-fach); 30,60 Euro (dreifach).
  • Stellen Sie die Betriebskosten für den Laser (Farbstofflaser) gesondert in Rechnung.
  • Liquidieren Sie Nachkontrollen und Untersuchungen ebenfalls als IGeL.
  • Schließen Sie vor der Behandlung immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag.

Investitionen

Laser, die sich zum Entfernen von Tätowierungen eignen, werden auch für GKVBehandlungen in der Hautarztpraxis eingesetzt, zum Beispiel zum Entfernen von Naevi flammei und Hämangiomen. Insofern ist das Entfernen von Tätowierungen mittels Laser als IGeL besonders interessant.

Liquidation

Neben der eigentlichen Laserbehandlung zum Entfernen von Tätowierungen sind auch die Begleitleistungen privat nach der GOÄ als IGeL abzurechnen, so Beratungen zur Tätowierung nach Nr. 1 GOÄ, Untersuchungen nach Nr. 5 GOÄ, das Auftragen von Externa usw. Die eigentliche Lasertherapie wird analog nach GOÄ-Positionen abgerechnet, wobei die Analogabgriffe gemäß einer Empfehlung des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer überwiegend auf der Basis der behandelten Fläche erfolgen (siehe Kasten).

Dokumentation

Da beim Entfernen von Tätowierungen mittels Laser mehr oder weniger sichtbare Hautveränderungen bestehen bleiben können, ist zu empfehlen, den ursprünglichen Zustand und den Zustand nach der Behandlung fotografisch festzuhalten. Eine Kopie der Fotos für den Patienten kann mit der Nr. 1253 GOÄ analog abgerechnet werden: 20,11 Euro (2,3- fach) oder günstiger: 10,00 Euro (1,14-fach).

 

 

 

 

 

 

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