Wichtig |
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Menschen, deren Hemd oder T-Shirt schon bei geringen Bewegungen oder gar in Untätigkeit durchnässt ist, gehen meist davon aus, dass sie krank sind. In den weitaus meisten Fällen liegt dem übermäßigen Schwitzen aber keine Erkrankung zugrunde, sondern eine Normvariante. Die Abklärung, ob eine Erkrankung (z. B. eine Hyperthyreose oder eine Angststörung) oder eine Medikamentennebenwirkung (z. B. bei Parasympathomimetika) vorliegt, ist zu Lasten der GKV durchzuführen. Meist hat das aber schon der Hausarzt vorgenommen.
Schweißabsonderung quantifizieren
Hyperhidrose kann in seltenen Fällen auch als eigenständiges Krankheitsbild vorkommen. Darauf weisen eventuell anamnestische Angaben wie die hin, dass ohne jede körperliche Anstrengung „der Schweiß in Strömen rinnt". Dann gilt es, die Schweißabsonderung zu quantifizieren. Das kann physikalisch einfach zum Beispiel durch Aufbringen eines saugfähigen Papiers (z. B. unter den Achselhöhlen einzuklemmen) und Wiegen mit einer Feinwaage vor und nach dem Schwitzen erfolgen. Die Produktion von mehr als 100 Milligramm Schweiß innerhalb von fünf Minuten in einer Achselhöhle wird als pathologisch angesehen. Ist das festgestellt, sollten die Betroffenen mit einer entsprechenden Bescheinigung ausgestattet bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob die Behandlung von der Krankenkasse übernommen wird. Dabei sollte auch schon die Art der vorgesehenen Behandlung angeführt werden. In der Regel ist das heute die Behandlung mit Injektionen von Botulinumtoxin. Gerade bei der Verwendung von Botulinumtoxin wird nämlich häufig unterstellt, dass rein ästhetisch indizierte Behandlungen im Hintergrund stehen.
Eine Selbstzahlerleistung
In den weitaus meisten Fällen muss den Betroffenen klargemacht werden, dass die Behandlung nur als Selbstzahlerleistung erfolgen kann. Dann ist selbstverständlich ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit Angabe der GOÄ-Ziffern, zur Höhe der entstehenden Kosten und Hinweis, dass die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, erforderlich. Die Kosten für das Botulinumtoxin sollten gesondert angeführt sein. Enthalten sein sollte auch eine ausdrückliche Erklärung, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt. Bei den anzugebenden GOÄ-Ziffern muss für die Injektionen die Nr. 252 GOÄ zugrunde gelegt werden. Grund ist, dass die Leistungslegende der Nr. 252 GOÄ in Hinsicht auf Behandlungsziel und verwendetem Medikament neutral gefasst ist. Eine Analogabrechnung (z. B. mit der Nr. 2408 GOÄ – Lymphadenektomie Achselhöhle) entspricht nicht den GOÄ-Vorgaben und sollte vermieden werden. Ein eventuell unzufriedener Patient hätte sonst die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern.
Nr. 252 GOÄ kann je Injektion berechnet werden. Wenn damit selbst beim 3,5-fachen Gebührensatz kein angemessenes Honorar resultiert, kann eine Vereinbarung auch über einen höheren Faktor als 3,5-fach getroffen werden (so genannte „abweichende Vereinbarung gemäß § 2 GOÄ).
In der Aufstellung und Berechnung sollte nicht vergessen werden, dass schon die Beratung speziell zur Botulinumtoxininjektion als IGe-Leistung berechenbar ist. Auch für die IGe-Leistung erforderliche Vor- und Nachuntersuchungen sind privat zu liquidieren.