Umfangreiches Speziallabor: Keine Vergütung und Verlust der PFG – weniger kann mehr sein!

Dermatologen, die in der eigenen Praxis in größerem Umfang Speziallaborleistungen durchführen, droht eine doppelte Haftung:

Über das Fallwertbudget hinaus abgerechnete Laborleistungen werden nicht vergütet, und die pauschale fachärztliche

Vergütung (PFG) entfällt.

Für selbst erbrachte Speziallaborleistungen gibt es für Dermatologen seit 2012 den Referenzfallwert in Höhe von vier Euro. Durch Multiplikation mit der Gesamtfallzahl ergibt sich die Vergütungsobergrenze für Speziallaborleistungen. Bei 1.000 Fällen stände somit ein Budget von 4.000 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus abgerechnete Speziallaborleistungen werden nicht vergütet. Und: Die Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023, bei deren Ansatz die abgerechneten Laborleistungen nicht auf das EBM-Laborbudget angerechnet werden, gelten bei der Fallwertobergrenze nicht.

Wichtig 

  • Pro Fall (Arztfall) stehen vier Euro für das Speziallabor zur Verfügung.
  • Bei Überschreiten der Fallwertbudgetgrenze gibt es keine weitere Vergütung für das Speziallabor.
  • In Fällen mit Abrechnung von Spezial­labor entfällt die PFG samt Zuschlag.
  • Bei Überschreiten der Fallwertbudgetgrenze: Überweisen Sie an ein Spezial­labor!

Speziallabor versus PFG

Dermatologen erhalten zusätzlich zu den Grundpauschalen 10210 bis 10212 die von der KV automatisch der Abrechnung zugefügte PFG (18 Punkte) und den Zuschlag zur PFG (fünf Punkte), zusammen 2,40 Euro je Fall. Aber: Werden Leistungen abgerechnet, die nicht der fachärztlichen Grundversorgung  zugerechnet werden, entfällt in den entsprechenden Fällen die PFG samt Zuschlag. Zu den Leistungen, die nicht der fachärztlichen Grundversorgung zugeordnet sind, gehört auch das Speziallabor. Beispiel: Abgerechnet wird eine Pilzkultur nach 32687 EBM (4,60 Euro), die PFG und der Zuschlag entfallen, bleiben 2,20 Euro. Zu berücksichtigen ist dabei noch, dass Laborleistungen und der Referenzfallwert nur mit der für 2016 festgelegten Laborquote von 91,58 Prozent vergütet werden – die Vergütungen fallen somit geringer aus. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit wird in den hier genannten Beispielen auf die Anwendung der Quote von 91,58 Prozent verzichtet.

Negative Wechselwirkung

Wird die Fallwertobergrenze für selbsterbrachte Speziallaborleistungen überschritten, werden überschüssig abgerechnete Laborleistungen nicht vergütet. Daraus resultiert in zweierlei Hinsicht ein Honorarverlust:

  • Die überschüssig abgerechneten Speziallaborleistungen werden nicht bezahlt, und
  • die PFG samt Zuschlag werden von der KV der Abrechnung nicht zugesetzt.

Folge: Der Aufwand zur Erbringung der Laborleistungen geht zulasten der Praxis, und 2,40 Euro für die PFG mit Zuschlag sind verloren. In dermatologischen Gemeinschaftspraxen, in denen nur ein Hautarzt eine KV-Genehmigung für die Abrechnung von Speziallabor hat, zählen nur dessen Arztfälle für die Berechnung der Fallwertobergrenze.   

Fazit

Ist das Fallwertbudget für das in der Praxis erbrachte Speziallabor ausgeschöpft, ist weniger mehr. In das EBM-Laborbudget werden auch von Laborgemeinschaften erbrachte und an Laborärzte überwiesene Laborleistungen einbezogen. Dagegen werden überwiesene Speziallaborleistungen nicht in das Fallwertbudget einbezogen. Nötige Konsequenz: Überweisen Sie bei Erreichen der Fallwertbudget-Obergrenze weitere erforderliche Speziallaborleistungen an einen Laborarzt.

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