Varizen: Abrechnung nach den Nummern 30500 und 30501 EBM

Die Diagnostik und Behandlung von Varizen der unteren Extremität ist fester Bestandteil des Leistungsspektrums der Hautärzte, etwa die Hälfte aller Dermatologen rechnet die Positionen des Kapitel 30.5 EBM (Phlebologie) ab. Die komplexen Formulierungen der Gebührenpositionen (GOP) des Kapitels 30.5 erschließen sich nicht ohne Weiteres.

Wichtig
  • Jeder Dermatologe kann die Positionen 30500 und 30501 abrechnen
  • Zu Berechnung der 30500 ist alternativ eine Lichtreflexionsrheographie oder eine Verschlussplethysmographie durchzuführen und immer zusätzlich eine Dopplersonographie
  • Die Art des Dopplers zur Berechnung der GOP 30500 ist nicht definiert, ein „Taschendoppler" reicht aus

Hautärzte sind gemäß der Präambel zu Kapitel 30.5 des EBM (Phlebologie) ausdrücklich zu Berechnung der GOP 30500 und 30501 berechtigt. In den Leistungslegenden zu diesen GOP stecken einige „Feinheiten", welche deren sachgerechte Abrechnung erschweren können.

Phlebologischer Basiskomplex 30500

Die zur Berechnung dieser Position geforderten obligaten Leistungsinhalte sind verschachtelt formuliert:

  • Verschlussplethysmographische Unter­suchung(en) der Extremitätenvenen mit graphischer Registrierung und/oder
  • Lichtreflexionsrheographische Unter­suchung(en) der Extremitätenvenen
  • Dopplersonographische Untersuchung(en) der Venen und/oder Arterien
  • Untersuchung ein- und/oder beidseitig
    164 Punkte (16,85 Euro)
  • einmal im Behandlungsfall

Die GOP 30500 ist nur einmal je Patient und Quartal berechnungsfähig, auch in Gemeinschaftspraxen und auch, falls mehrere Untersuchungen in demselben Quartal bei demselben Patienten erforderlich sind. Obligat erbracht werden muss zur Berechnung der 30500 eine Verschlussplethysmographie oder eine Lichtreflexionsrheographie und zusätzlich – egal welche dieser beiden Untersuch­ungen durchgeführt wird – eine Doppler­sonographie. Die Modifikation der Dopplersonographie ist nicht näher definiert, ausreichend ist somit auch ein nicht-direktionaler einfacher Doppler (sogenannter Taschendoppler). Dermatologen haben zum Teil auch eine Genehmigung zur Abrechnung von CW-Doppler Untersuchungen der Extremitäten nach Nummer 33061, von B-Mode Untersuchungen nach Nummer 33076 und auch von Duplex-Sonographien nach ­Nummer 33072. Die Doppleruntersuchung zur Berechnung der 30500 kann auch mittels CW-Doppler erbracht, dann aber nicht nach 33061 zusätzlich zu Nummer 30500 berechnet werden, die GOP 33061 ist in demselben Quartal bei demselben Patienten neben der 30500 ausgeschlossen.

Die B-Mode Sonographie der Venen einer Extremität nach 33076 ist zusätzlich zu 30500 berechnungsfähig, allerdings muss dann die Dopplersonographie zur Berechnung der 30500 eigenständig erbracht werden. Dasselbe gilt für die Duplexsonographie der die Extremitäten versorgenden Gefäße nach 33072.

Varizenverödung nach 30501

Der obligate Leistungsinhalt ist definiert als:

  • Verödung von Varizen
  • Entstauender phlebologischer Funktionsverband
  • Je Bein höchstens fünfmal im Behandlungsfall 94 Punkte (9,66 Euro)

In welchem Umfang Varizen zur Berechnung der GOP 30501 zu veröden sind, ist nicht festgelegt, ebenso nicht, mit welcher Methode die Verödung durchzuführen ist. Somit reicht gegebenenfalls schon die Verödung einer Krampfader zur Berechnung der GOP 30501 aus.

In der Leistungslegende zu 30501 ist definiert „je Bein höchstens fünfmal im Behandlungsfall". Da sich diese Definition in einem zusammenhängenden Satz befindet, ist die GOP 30501 für jedes Bein fünfmal im Behandlungsfall und damit insgesamt bis zu zehnmal bei demselben Patienten berechnungsfähig.

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