Verstärkt geprüft: extrabudgetäre Leistungen

Bestimmte Leistungen werden außerhalb der RLV und QZV bezahlt, unter anderem alle Leistungen aus Kapitel 31 des EBM. Diese extrabudgetär vergüteten Leistungen werden in jüngster Zeit verstärkt geprüft.

Das Kapitel 31 des EBM beinhaltet Leistungspositionen für postoperative Behandlungen, die extrabudgetär vergütet werden. Wegen nicht korrekter Abrechnung der postoperativen Behandlung ist es vermehrt zu Beanstandungen gekommen. 

Wichtig 

  • Postoperative Behandlungskomplexeaus Kapitel 31.4 sind nur nach vorheriger Durchführung einer Operation aus Kapitel 31 berechnungsfähig.
  • Eine Überweisung des Operateurs mit Angabe der zutreffenden Position für die postoperative Überwachung ist erforderlich.
  • Bei Abrechnung der postoperativen Behandlungaus Kapitel 31.4 ist das Operationsdatum anzugeben.
  • Bis zum 21. Tag nach der Operation ist die Berechnung der Leistungen, die in den Anmerkungen zu den Positionen für die postoperative Behandlung angegeben sind, ausgeschlossen.
  • Nach belegärztlicher bzw. vollstationärer Behandlung sind alle postoperativen Leistungennach sonstigen EBM-Positionen abzurechnen.

 

Nach ambulanten Operationen

Dermatologen mit einer Genehmigung zur Abrechnung von operativen Leistungen aus Kapitel 31 können die postoperative Behandlung entweder selbst durchführen oder den Patienten dazu an einen nachbehandelnden Hautarzt überweisen. Der ambulant operierende Dermatologe muss außer den operativen und perioperativen Leistungen einen postoperativen Arzt-Patienten-Kontakt ab dem ersten Tag nach der Operation erbringen und einen Abschlussbericht an den weiterbehandelnden Vertrags(haut)arzt und an den Hausarzt erstellen.

Für nicht operierende Hautärzte ist vornehmlich die Konstellation relevant, dass Patienten von operativ tätigen Kollegen zur postoperativen Behandlung überwiesen werden. Nach ambulanten Operationen aus Kapitel 31 sind die postoperativen Behandlungskomplexe aus Kapitel 31.4 EBM vom nachbehandelnden Arzt abzurechnen. Erforderlich dafür ist eine Überweisung des Operateurs mit Angabe der Gebührenordnungsposition für die postoperative Behandlung.

Der Hautarzt, der die postoperative Behandlung abrechnet, muss dabei das Datum des zugrundeliegenden operativen Eingriffs angeben. Denn bis zum 21. postoperativen Tag sind eine ganze Reihe von Leistungspositionen des EBM von der Berechnung neben der postoperativen Behandlung ausgeschlossen, zum Beispiel kleinchirurgische Eingriffe aus dem Hautarztkapitel des EBM nach den Nrn. 10340 bis 10342. Betreut der Operateur selbst den Patienten nach der Operation, rechnet er selbst die postoperative Behandlung ab, ebenfalls nach einer Position aus Kapitel 31.4. Entweder nur der Operateur selbst oder ein weiterbetreuender Arzt kann einen postoperativen Behandlungskomplex bei einem Patienten abrechnen.

Belegärztliche Behandlung

Von den Prüfgremien wurde festgestellt, dass nach belegärztlich durchgeführten Eingriffen postoperative Behandlungen mit Positionen aus Kapitel 31.4 des EBM abgerechnet wurden. Nach belegärztlichen Eingriffen sind diese Positionen jedoch nicht berechnungsfähig, die erbrachten Leistungen sind mit den zutreffenden EBM-Positionen aus anderen Kapiteln abzurechnen. Lediglich die direkte postoperative Überwachung können Belegärzte mit Positionen aus Kapitel 36.3.2 (Nrn. 36501-36507) abrechnen.

Operationen im Krankenhaus

Nach vollstationär im Krankenhaus durchgeführten Eingriffen sind alle Behandlungennach EBM-Positionen abzurechnen, nicht mit den postoperativen Behandlungskomplexen aus Kapitel 31.4 oder 36.3 EBM.

Fazit

In erster Linie beanstandet wurde von den Prüfgremien das Fehlen der Angabe des Operationsdatums und dass sowohl vom Operateur als auch von einem anderen weiter behandelnden (Haut-) Arzt postoperative Behandlungskomplexe bei demselben Patienten abgerechnet wurden.

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