Achtung bei der Abrechnung von Speziallaborleistungen als IGeL

Als Wunschuntersuchungen werden auch Speziallaborleistungen erbracht. Das Wirtschaftsmagazin für den Frauenarzt gibt dazu Hinweise.

Wichtig
  • Nach wie vor befinden sich Speziallaborleistungen, die abgerechnet aber nicht in der eigenen Praxis erbracht werden, im Visier von Staatsanwälten
  • Die Auffassungen sind kontrovers, in welchem Umfang der die Speziallaborleistungen abrechnende Arzt in einem externen Labor die Aufsicht wahrnehmen muss
  • Unbedingt zu empfehlen: Entweder Speziallaborleistungen in der eigenen Praxis erbringen oder bei deren Erbringung in einem externen Labor während der Durchführung der Laboruntersuchung vollständig anwesend sein
  • Werden Speziallaborleistungen von einem Laborarzt direkt gegenüber den Patienten als Wunschleistungen liquidiert, darüber aufklären, dass zusätzlich eine Liquidation nach der GOÄ durch den Laborarzt erfolgt

Gerade bei Frauenärzten werden häufig Wunschleistungen erbeten, die nur unter Beiziehung von Speziallaborleistungen durchgeführt werden können, so zum Beispiel Hormonuntersuchungen, vorsorgliche Untersuchungen auf das Vorliegen einer sexuell übertragbaren Erkrankung nach suspektem Geschlechtsverkehr und so weiter. Wie bei Privatpatienten gilt auch für die Abrechnung von Speziallaborleistungen auf Wunsch, dass der liquidierende Arzt entweder diese Untersuchungen selbst in seiner Praxis erbringen oder bei deren Erbringung in einer Spezialpraxis (Laborarzt) zugegen sein muss.

Definition der Delegation in der GOÄ

Gemäß § 4 Abs. 2 der GOÄ müssen berechnete Leistungen entweder vom Arzt selbst erbracht werden oder er muss bei der Delegation die „Aufsicht und fachliche Weisung“ wahrnehmen. Ausgenommen sind Leistungen der GOÄ-Abschnitte MI und MII (Basislabor, Laborgemeinschaft).

Speziallaborleistungen aus den Abschnitten MIII und MIV der GOÄ können nicht berechnet werden, wenn diese vollständig durch einen anderen Arzt erbracht werden.
Die nach der GOÄ geforderte „fachliche Weisung“ bedingt, dass der Arzt hinsichtlich der delegierten Leistungen fachlich kompetent sein muss. Auch bei delegierten Leistungen können Fachgebietsgrenzen nicht erweitert werden, ausgenommen seltene Ausnahmen wie zum Beispiel bei Notfallbehandlungen.

Auslegung der „Aufsicht“

Die GOÄ fordert bei der Erbringung von Speziallaborleistungen die ärztlich kompetente „Aufsicht“. Was unter Aufsicht zu verstehen ist, wird nicht erläutert. Klar ist, dass der abrechnende Arzt bei den Untersuchungsverfahren nicht ständig neben dem Analysegerät stehen muss. Allerdings forderte bereits 1996 die Bundesärztekammer „Die persönliche und nicht nur die telefonische Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problemfällen“ und „die persönliche Überprüfung der Plausibilität der aus einem Untersuchungsmaterial erhobenen Laborparameter nach Abschluss des Untersuchungsganges, um bei auftretenden Zweifeln eine weitere Analyse durchführen zu können“. Im Gegensatz dazu forderte das LG Hamburg mit einem Urteil von 1996 die ständige Anwesenheit des Arztes im Labor während der Erbringung von Speziallaborleistungen. Ebenfalls 1996 sah das LG Duisburg es dagegen als ausreichend an, wenn der Arzt in kurzer Zeit persönlich erreichbar ist. Vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein schließlich wurde 2009 als Mindestvoraussetzung angesehen, dass der Arzt beim Ausdruck des Analyseergebnisses persönlich anwesend sein muss.
Die widersprüchlichen Angaben der Ärztekammer und die Urteile zur Anwesenheitspflicht bei Speziallaborleistungen machen die Entscheidung schwierig, ob der Arzt bei der Erbringung von Speziallaborleistungen persönlich anwesend sein muss.

Unter Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nummer 1 im Abschnitt M der GOÄ muss die Eingangsbeurteilung des Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes durch den Arzt erfolgen. Die alleinige Anwesenheit des Arztes beim Ausdruck der Analyseergebnisse dürfte dazu nicht ausreichen, ebenso wenig die bloße (telefonische) Erreichbarkeit. Bei strikter Auslegung der Vorgaben wird gefordert, dass der Arzt unbedingt bei der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen im Labor anwesend sein muss, was auch eine Weisungsberechtigung gegenüber dem Personal einschließt.

Auf Nummer sicher gehen

Um sicher zu gehen, sollten alle Speziallaborleistungen entweder in der eigenen Praxis erbracht werden oder der Arzt sollte zu bestimmten Zeiten bei Durchführung von Speziallaborleistungen im auswärtigen Labor vollständig anwesend sein. Weiterer möglicher Ausweg: Möglich ist eine sogenannte „IGeL-Vereinbarung“, mit der ein gemeinsames Inkasso der Speziallaborleistungen beider Ärzte (Frauenarzt und Laborarzt) über eine Verrechnungsstelle mit dem Patienten vereinbart wird.

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