Bitte nicht übersehen: Nr. 60 GOÄ (Konsil)

In GOÄ-Seminaren zeigt sich regelmäßig, dass die Nr. 60 GOÄ von manchen Ärzten wegen des Verschwindens als ­eigenständige Leistung im EBM zu selten berechnet wird.

Wichtig
  • In der GOÄ ist das Konsil nach wie vor eine berechenbare Leistung und stellt grundsätzlich relativ geringe Anforderungen an die Berechenbarkeit
  • Allerdings sind die erläuterten Ausschlüsse aus den Anmerkungen zu Nr. 60 GOÄ zu beachten
  • Ggf. ist sogar ein „Unzeitzuschlag“ ­(Zuschläge E ff.) zum Konsil berechenbar

Mit der Nr. 60 in der GOÄ ist das Konsil nach wie vor eine eigenständig berechenbare Leistung. Dabei ist unerheblich, ob das Konsil schriftlich oder mündlich erfolgt. Nicht jedes (Telefon-) Gespräch mit einem anderen, mitbehandelnden Arzt kann aber als Konsil berechnet werden. Als Konsil gilt die Besprechung zweier oder mehrerer Ärzte zwecks Abstimmung in Diagnose und/oder Therapie bei einem Kranken. Bloße Befund- oder Diagnosemitteilungen an einen anderen oder durch einen anderen Arzt machen also noch kein Konsil aus. Abgesehen vom Erfordernis des Charakters eines Konsils für das Gespräch stellt Nr. 60 GOÄ aber keine hohen Anforderungen. Es verlangt auch keine Mindestzeit. Der Patient selber muss bei der Durchführung des Konsils nicht anwesend sein.

Einschränkungen der Berechenbarkeit

Allerdings machen die Anmerkungen zur Nr. 60 GOÄ einige Einschränkungen: Nur liquidationsberechtigte Ärzte dürfen die Nr. 60 GOÄ berechnen. Das ist jeder niedergelassene Arzt und im Krankenhaus in der Regel der Chefarzt. Der Chefarzt darf beim Konsil aber auch vertreten werden. Die GOÄ verlangt hier den „ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter“. Das meint den Arzt, der im Wahlleistungsvertrag mit dem Patienten als „ständiger ärztlicher Vertreter“ benannt ist. Wenn Sie aber ein Konsil zum Beispiel hinsichtlich einer eventuellen stationären Aufnahme durchführen, wissen Sie nicht, wer das sein wird. Sinnvoll ist, von einem Oberarzt auszugehen.

Verlangt wird auch die persönliche Befassung mit dem Patienten vor oder nach dem Konsil in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (man geht da im Regelfall von einigen Tagen aus). Beim Konsil mit einem nachbehandelnden Arzt bzw. vorbehandelndem Arzt kann der Patient aber auch zuletzt vor mehr als zwei Wochen bei Ihnen gewesen sein bzw. zu Ihnen gekommen sein. Wer den Patienten nie sieht, kann also das Konsil nicht berechnen. Das könnte zum Beispiel beim Konsil mit einem Laborarzt der Fall sein. Sie könnten dann das Konsil berechnen, der Laborarzt nicht.

Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sind Konsile nicht berechenbar, ebenso nicht in einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung. Die GOÄ nennt dafür als Beispiel praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt. Außerhalb von Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft gibt es keine Einschränkung, das Konsil ist also auch zum Beispiel mit einem anderen Dermatologen möglich. Selbstverständlich muss es dafür aber eine medizinische Notwendigkeit geben (wie im Fall des Arztwechsels). „Routinemäßig“ Konsile mit einem anderen Arzt durchzuführen, wie es ein Nicht-Dermatologe mit seiner im gleichen Fach ebenfalls niedergelassenen Ehefrau tat, ist unzulässig (und gerichtlich anhängig).

Für routinemäßige Besprechungen ist die Nr. 60 GOÄ nicht berechenbar. Die Beispiele in der GOÄ (u.a. Röntgenbesprechung, Abteilungskonferenz, Teambesprechung, Patientenüber-gabe) zeigen aber, dass auch, wenn die Ärzte sich zu einer festgelegten Zeit treffen (zum Beispiel in einer Tumorkonferenz), individuell für den Patienten nötige Abstimmungen von der Berechnung als Konsil nicht völlig ausgeschlossen sind. Hier sollte mit Augenmaß vorgegangen werden und nur dann ein Konsil berechnet werden, wenn der Patient nicht bloß „angeführt“ wurde, sondern eingehend die Besonderheiten seines Falles erörtert und weitere Diagnostik und/oder Therapie abgestimmt wurden.

Genaue Dokumentation

Durchgeführte Konsile sollten immer dokumentiert werden: Wann, mit wem, worüber? Zum einen hilft das gegen das „Vergessen“ in der Abrechnung, zum anderen ist man so auch bei eventuellen Nachfragen von Kostenträgern gewappnet.

Nachfragen gibt es häufiger, wenn an demselben Tag mehrere Konsile berechnet werden. Davor schützt weitgehend, die verschiedenen Uhrzeiten der Konsile in der Rechnung anzuführen. Die Namen oder Fachangaben der Konsiliarpartner müssen nicht in die Rechnung.

Zur Nr. 60 GOÄ können gegebenenfalls auch die „Unzeitzuschläge nach E ff. berechnet werden. Allerdings nur dann, wenn das Konsil dringend war und sofort ausgeführt wurde (Zuschlag E) oder zur „Unzeit“ (Zuschläge F bis H) erfolgte und dies medizinisch notwendig war.

Andere formale und inhaltliche Ausschlüsse zur Nr. 60 GOÄ gibt es nur wenige: Nr. 60 ist nicht berechenbar neben Nr. 2 (Helferinnenberatung), 3 (eingehende Beratung), 55 oder 833 (Begleitung zur stationären Aufnahme) und während einer Assistenz (Nrn. 61 und 62 GOÄ).

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