Palliativmedizinische Betreuung in der Hausarztpraxis

Zum 4. Quartal 2013 wurde mit der Reform des Hausarzt-Kapitels im EBM eine seit langem bestehende Forderung der Hausärzte umgesetzt: Für die palliativmedizinische Versorgung schwerkranker Patienten sind ab dem

4. Quartal 2013 besondere Leistungspositionen berechnungsfähig. der niedergelassene arzt gibt dazu Hinweise.

Wichtig
  • Neu im EBM: Abschnitt 3.2.5 „Palliativmedizinische Versorgung“ Nrn. 03370 bis 03373
  • 03370: Patientenstatus, einmal pro Jahr, 34,10 Euro
  • 03371: Betreuung in der Praxis, einmal pro Quartal, 15,90 Euro
  • 03372: Zuschlag zu 01410 oder 01413, je vollendete 15 Minuten, bis zu fünfmal pro Besuch, 12,40 Euro
  • 03373: Zuschlag zu 01411, 01412 oder 01415, je Besuch, 12,40 Euro
  • Palliativmedizinische Positionen neben den Geriatriepositionen 03360 und 03362 ausgeschlossen, „nicht neben“ bedeutet, Ausschluss nur im Rahmen derselben Konsultation

Für die Berechnung palliativmedizinischer Leistungen wurde in das Hausarzt-Kapitel des EBM (Kapitel 3 EBM) der neue Abschnitt 3.2.5 „Palliativmedizinische Versorgung“ mit den Leistungspositionen 03370 bis 03373 aufgenommen. Jeder Arzt des hausärztlichen Versorgungs­bereichs kann diese Leistungspositionen abrechnen, ein besonderer Qualifikationsnachweis beziehungsweise eine KV-­Genehmigung ist nicht erforderlich.

Abrechnungsvoraussetzungen

Berechnungsfähig sind palliativmedizinische Positionen bei Patienten in jedem Alter, wenn eine Erkrankung vorliegt, die nach fachlicher Einschätzung des Hausarztes in absehbarer Zeit (Tage, Wochen oder Monate) den Exitus zur Folge hat. Zwar ist die Berechnung der palliativmedizinischen Positionen nicht an bestimmte Erkrankungen beziehungsweise ICD-10-Kodierungen gebunden, aus den angegebenen Diagnosen sollte aber ersichtlich sein, dass es sich um Erkrankungen mit infauster Prognose ­handelt.

Die Leistungspositionen

03370 Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus incl. Behandlungsplan341 Punkte (34,10 Euro).
Die Position ist einmal im Krankheitsfall (einmal pro Jahr) berechnungsfähig und wird in der Regel bei der Erstvorstellung eines Patienten erbracht, so zum Beispiel nach Entlassung aus dem Krankenhaus mit der Diagnose „metastasierendes Bronchialkarzinom“.

Typische Positionen

03371 Zuschlag zu Nr. 03000 für die palliativmedizinische Betreuung in der Praxis
159 Punkte (15,90 Euro).
Die Position 03371 ist die typische Position zur Berechnung bei der palliativmedizinischen Betreuung von Patienten, die in die Praxis des Arztes kommen. Voraussetzung für die Berechnung ist eine Behandlungsdauer von mindestens 15 Minuten, die Position ist pro Patient einmal pro Quartal berechnungsfähig.

Zuschläge bei Besuchen

03372 Zuschlag zu den Nrn. 01410 oder 01413124 Punkte (12,40 Euro).
Die Position Nr. 03372 berechnet der Hausarzt, wenn er palliativmedizinisch zu betreuende Patienten „routinemäßig“ im Sinne der Besuche nach den Nrn. 01410 oder 01413 zu Hause besucht. Auch hier sind mindestens 15 Minuten Abrechnungsvoraussetzung, die Nr. 03372 kann aber zusätzlich zu Routinebesuchen mehrfach nebeneinander berechnet werden und zwar je vollendete 15 Minuten einmal, insgesamt bis zu fünfmal bei einem Besuch, das entspräche einer Besuchsdauer von über 75 Minuten.

03373 Zuschlag zu Nr. 01411, 01412 oder 01415124 Punkte (12,40 Euro).
Die Position 03373 ist zusätzlich zu dringenden Besuchen zu Unzeiten bei palliativmedizinisch zu betreuenden Patienten berechnungsfähig, aber im Gegensatz zum Zuschlag Nr. 03372 nur einmal je Besuch, unabhängig von der Dauer des Besuches.

Abrechnungskonstellationen

Die Erhebung des Patientenstatus nach Nr. 03370 wird der Hausarzt bei jedem Palliativpatienten einmal pro Jahr erbringen. Die Zuschläge 03371 bis 03373 können bei demselben Patienten ebenfalls berechnet werden für die Betreuung in der Praxis beziehungsweise als Zuschläge zu Besuchen. Die Betreuung in der Praxis nach Nr. 03371 ist nur bei Patienten berechnungsfähig, bei denen auch die Versichertenpauschale 03000 berechnet wurde. Bei den anderen Palliativpositionen ist das nicht der Fall, so sind insbesondere die Zuschläge zu den Besuchen auch berechnungsfähig, wenn Vertreter diese Besuche bei Palliativpatienten durchführen.

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