Palliativmedizinisiche Betreuung in der Kinderarztpraxis

Mit der EBM-Reform für den hausärztlichen Versorgungsbereich ist der ­Bewertungsausschuss endlich einer seit langem bestehenden Forderung der Kinderärzte nachgekommen und hat den Abschnitt 4.2.5 (Palliativmedizinische Versorgung) in das Kapitel 4 des EBM (Kinder- und Jugendmedizin) aufgenommen. Das Wirtschaftsmagazin für den Kinderarzt gibt Hinweise zur Abrechnung.

Wichtig
  • Palliativpositionen 04370 bis 04373 von jedem Kinderarzt bei Kindern jeden ­Alters berechnungsfähig
  • 04370: Patientenstatus, einmal pro Patient und Jahr, 341 Punkte, 34,10 Euro
  • 04371: Zuschlag zu 04000 bei Behandlung in der Praxis, einmal pro Patient und Quartal, 159 Punkte, 15,90 Euro
  • 04372: Zuschlag zu 01410 oder 01413, je vollendete 15 Minuten, bis zu fünfmal bei einem Besuch, 124 Punkte, 12,40 Euro
  • 04373: Zuschlag zu 01411, 01412 oder 01415, je Besuch einmal berechnungsfähig, 124 Punkte, 12,40 Euro
  • Ausschluss „nicht neben“ bedeutet, Ausschluss der Berechnung nur im Rahmen derselben Konsultation, nicht bei anderen Konsultationen im Quartal

Die neuen palliativmedizinischen Leistungspositionen 04370 bis 04373 sind von allen Kinderärzten bei der Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Erkrankung, deren Verlauf nach dem Stand der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse in den nächsten Wochen und Monaten infaust ist. Eine Festlegung auf bestimmte Diagnoseangaben gibt es nicht, jedoch sollte aus den angegebenen  Diagnosen ersichtlich sein, dass eine in der Regel eine zum Tode führende Erkrankung vorliegt.

Die Leistungspositionen

04370 Palliativmedizinische Ersterhebung und Patientenstatus, 341 Punkte (34,10 Euro). Der Status dürfte bei jedem Kind oder Jugendlichen mit einer entsprechend schweren Erkrankung beim Erstkontakt durchgeführt und berechnet werden, berechnungsfähig bei einem Patienten einmal im Krankheitsfall (einmal pro Jahr).

04371 Zuschlag zu Nr. 04000 für die palliativmedizinische Betreuung in der Praxis,  159 Punkte (15,90 Euro).
Durch die Kopplung an die 04000 ist klargestellt, dass diese Position nicht bei Vertretungen berechnet werden kann (dann Versichertenpauschale 04010). Voraussetzung ist eine Behandlungsdauer von mindestens 15 Minuten, die Position ist einmal im Behandlungsfall (pro Patient und Quartal) berechnungsfähig.

04372 Zuschlag zu Nr. 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung bei Besuchen, 124 Punkte (12,40 Euro).
Werden palliativmedizinisch zu betreuende Kinder mit „Routinebesuchen“ nach den Nrn. 01410 oder 01413 zu Hause betreut, ist zusätzlich zu dem Besuch die 04372 berechnungsfähig und zwar je vollendete 15 Minuten, bis zu fünfmal nebeneinander, was einer Besuchszeit von mehr als 75 Minuten entsprechen würde.

04373 Zuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung bei Besuchen, 124 Punkte (12,40 Euro).
Werden bei palliativmedizinisch betreuten Kindern Besuche zu Unzeiten im Sinne der Positionen 01411, 01412 oder 01415 erforderlich, ist bei jedem Besuch zusätzlich die 04373 berechnungsfähig. Diese Position ist aber im Gegensatz zur Nr. 04372 je Besuch nur einmal berechnungsfähig, unabhängig von der zeitlichen Dauer des Besuchs.

Abrechnungskonstellationen

Mehrere oder auch alle  palliativmedizinischen Leistungspositionen 04370 bis 04373 können bei der Betreuung eines Kindes fällig werden, wenn das Kind nach Erhebung des Status (04370) zunächst in der Praxis des Arztes betreut wird (Nr. 04371), wenn Hausbesuche bei dem Kind erforderlich sind (Nr. 04372) und schließlich, wenn dringliche Besuche zu Unzeiten erbracht werden müssen (Nr. 04373).

Ausschlüsse

Zu beachten ist, dass die palliativmedizinischen Leistungspositionen nicht neben den Chronikerpauschalen 04220 und 04221 berechnungsfähig sind, „nicht neben“ bedeutet, dass die Nebeneinanderberechnung nur im Rahmen derselben Konsultation ausgeschlossen ist. Die neue Gesprächsleistung 04230 ist nicht neben den palliativmedizinischen Positionen berechnungsfähig, ausgenommen neben der Nr. 04371.
Die ebenfalls neu aufgenommene sozialpädiatrische Beratung nach Nr. 04355 ist – sofern zusätzlich entsprechende Diagnosen vorliegen – nicht neben den palliativmedizinischen Positionen ausheschlossen.

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