Auftragsleistungen nicht über Originalschein abrechnen!
Bei Patientinnen und Patienten, die mit der Überweisung anderer Ärztinnen und Ärzte zur Behandlung kommen, ist es offensichtlich weit verbreitet üblich, die erbrachten Leistungen über Originalscheine abzurechnen, auch um bestimmte Abrechnungsbeschränkungen zu umgehen, besonders bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen. Das kann unangenehme Konsequenzen haben.
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