Honorarrelevante Neuerungen 2019

Mit dem neuen Jahr gehen auch einige honorarrelevante Veränderungen für niedergelassene Ärzte einher. Unter anderem wurde zum 1. Januar der Orientierungswert um 1,58 Prozent angehoben und neue Leistungsziffern für den Hausarzt wurden in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen.

 

Der Orientierungswert wurde zum 1. Januar 2019 auf 10,8226 Cent angehoben (bisher: 10,6543 Cent). Damit steigt die Vergütung für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um rund 1,58 Prozent. Das bedeutet etwa 550 Millionen Euro mehr für die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten. Voraussichtlich weitere rund 70 Millionen Euro mehr müssen die Krankenkassen in diesem Jahr bereitstellen, um den wachsenden Behandlungsbedarf ihrer Versicherten zu finanzieren.

Über die genaue Höhe verhandeln die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die regionalen Krankenkassen vor Ort. Der Bewertungsausschuss hatte dazu als Empfehlung für jeden KV-Bereich eine diagnose- und eine demografiebezogene Veränderungsrate beschlossen.

Dieser Beschluss war wegen der spezifischen Berücksichtigung von außergewöhnlichen Prävalenz­änderungen vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) zunächst beanstandet worden und musste deshalb im Dezember neu beschlossen werden. Die Beanstandung des BMG lässt der Bewertungsausschuss gerichtlich prüfen.

EBM-Weiterentwicklung bis September

Bis Ende September wollen Kassen­ärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband die Arbeiten zur Weiterentwicklung des EBM abschließen. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Der Zeitplan musste mehrfach verschoben werden; zuletzt wegen Vorgaben aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz, das voraussichtlich Ende März in Kraft treten wird. Unter anderem wird der Bewertungsausschuss darin aufgefordert, die Bewertung technischer Leistungen zu überprüfen.

Neue EBM-Ziffer zur Beratung von Heimbewohnern

Pflegeheime können ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Seit Januar gibt es dafür eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM:

Ärzte können die GOP 37400 (100 Punkte, 10,82 Euro) abrechnen, wenn der vom Pflegeheim bestimmte Berater sie konsultiert oder zur Beratung hinzuzieht. Die GOP 37400 kann einmal im Behandlungsfall (Quartal) abgerechnet werden. Sie kann im Behandlungsfall neben anderen palliativmedizinischen Leistungsziffern berechnet werden. Die Leistung wird vorerst für zwei Jahre extrabudgetär bezahlt.

Die Möglichkeit zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist im SGB V (§ 132g) verankert. Das Nähere über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung regelt eine Vereinbarung, die der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung getroffen hat. Sie bildet die Grund­lage für die Berechnungsfähigkeit der neuen GOP 37400.

Höhere Pauschale für häusliche Krankenpflege

Die hausärztliche Versichertenpauschale für Patienten ab dem 76. Lebensjahr ist zum 1. Januar um einen Punkt angehoben worden. Sie ist jetzt mit 211 Punkten bewertet (22,84 Euro). Die Pauschale enthält auch den Aufwand für die Verordnung häuslicher Krankenpflege. Da hier aufgrund einiger Neuerungen mit einem Verordnungsanstieg gerechnet wird, hat der Bewertungsausschuss die Pauschale erhöht. Der neue Punktwert gilt für alle Behandlungsfälle von Patienten ab dem 76. Lebensjahr, egal ob häus­liche Krankenpflege verordnet wurde oder nicht.

Für den fachärztlichen Bereich hat der Bewertungsausschuss festgelegt, die Verordnungsentwicklung zu prüfen und dann über eine Anpassung zu entscheiden. Fachärzte können die Verordnung häuslicher Krankenpflege mit der GOP 01420 abrechnen.

Aktualisierte ICD-10-GM-Version

Die Grundlage für die Kodierung der Behandlungsdiagnosen in der vertragsärztlichen Versorgung ist aktualisiert worden. Die aktuell gültige Version 2019 der ICD-10-GM ist zum 1. Januar in Kraft getreten und ist in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt. Die neue Version enthält einige neue ICD-10-Kodes, redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Auch Streichungen wurden vorgenommen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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