Pflege: Neuerungen in der Pflegeversicherung

Seit dem 1. Juli 2023 gilt die Reform der Pflegeversicherung durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG). Diese beinhaltet zwei Neuerungen.

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung wurde erhöht, um die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessern zu können. 
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Erziehungsleistungen bei Eltern in der Pflegeversicherung bisher zu wenig berücksichtigt wurden. Daher wird die Kinderzahl jetzt verstärkt beim Pflegebeitrag berücksichtigt. 

Darum gilt seit dem 1. Juli 2023: 

  • Erhöhung des PV-Beitrags von 3,05 % auf 3,40 % 
  • Erhöhung des Zuschlags für Kinderlose von 0,35 % auf 0,60 % 
  • Entlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern: Ab dem zweiten bis einschließlich zum fünften Kind ermäßigt sich der Beitrag des Arbeitnehmenden um 0,25 % je Kind, soweit diese das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. 

Der Arbeitgeberanteil beträgt einheitlich 1,70 % und hat sich damit um 0,175 % erhöht. 

In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil einheitlich 1,20 % – hat sich damit gleichermaßen um 0,175 % erhöht. Die Arbeitnehmenden haben in Sachsen einen höheren Beitragsanteil zu übernehmen, dafür profitieren sie aber vom Buß- und Bettag, der seinerzeit in Sachsen nicht zu Lasten der Pflegeversicherung als Feiertag abgeschafft wurde. 

Neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern werden für den Beitragsabschlag auch Stiefeltern und Pflegeeltern anerkannt, was allerdings mit weiteren Voraussetzungen verbunden ist. 

Die Beitragsabschläge ab dem zweiten Kind gelten nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet, und sind somit auf die typische Erziehungszeit des Kindes begrenzt. 

Nachweis der Kinder 

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands soll beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt und eingerichtet werden. In der Übergangszeit bis dahin ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, bei dem eine formlose Mitteilung zur Anzahl der Kinder möglich ist. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich dem Arbeitgebenden mitzuteilen. Der Arbeitgebende ist nicht verpflichtet, die Angaben auf Richtigkeit zu prüfen. Liegt keine Mitteilung vor, kann zunächst der reguläre Beitragssatz von 3,4 % erhoben werden. Abschlagsberechtigte haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge und umgekehrt. Um zusätzliche Kosten durch Korrekturabrechnungen zu vermeiden, sollten die Informationen rechtzeitig vorliegen.

Christiane Krefeld 
Geschäftsführerin 
nilaplan Hannover • Magdeburg
Unternehmensberatung für Heilberufe GmbH
05130 377057
www.nilaplan-hannover.de 

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung