Neues vom Gesetzgeber zu steuerfreien Sachbezügen

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019[1] zugestimmt. Damit wurde auch die Abgrenzung einer Geldleistung von einer Sachleistung gesetzlich neugeregelt. Für alle überraschend kamen verschärfte Bedingungen für steuerfreie Sachbezüge im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze. Die Regelungen sind bereits zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Was sie für den Praxisinhaber bedeuten.

Bisher konnten Praxisinhaber in ihrer Funktion als Arbeitgeber ihren Mitarbeitern monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei Gutscheine, Geschenkkarten oder zweckgebundene Geldleistungen bis zu einer Höhe von insgesamt 44 € (brutto, also inklusive Umsatzsteuer) zukommen lassen. 

In der Praxis beliebt und weit verbreitet war das sogenannte Kostenerstattungsmodell durch Erstellung eines „Eigengutscheins“ durch den Arbeitgeber. Die Abwicklung erfolgte in der Form, dass der Mitarbeiter selbst z. B. Kraftstoff tankte und sich – gegen Vorlage des Tankbelegs und des Eigengutscheins – den Geldbetrag von maximal 44 € je Monat erstatten ließ.

Zulässiger Sachlohn Die folgenden drei Varianten sind unverändert zulässig und führen weiterhin zu steuer- und sozialversicherungsfreiem Sachlohn. Dies jedoch nur insoweit als die Grenze von maximal 44 € pro Monat nicht überschritten wird und sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden:

1. Closed-Loop-Karten: Diese Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel).

2. Controlled-Loop-Karten: Diese Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen (z. B. Centergutscheine, „City-Cards“). 
Ziel des Gesetzgebers ist es durch die Einschränkung der in der Praxis bisher üblichen Verfahren speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort zu fördern.

3. Zuvor vom Arbeitgeber beim Anbieter erworbene und anschließend an den Arbeitnehmer ausgegebene echte Gutscheine (z. B. Tankgutscheine).

Künftig darf kein Bargeld mehr fließen

Neu seit 01.01.2020 ist, dass das Kostenerstattungsmodell nicht mehr möglich ist. Dies hat zur Folge, dass bei einer weiteren Praktizierung dieses Verfahrens insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Erstattungs­betrags vorliegt! Künftig darf insoweit kein Bargeld mehr fließen, auch nicht in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. 

Seit Anfang des Jahres 2020 sind weiterhin Geldkarten nicht mehr zulässig, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (sogenannte Open-­Loop-Karten).

Hierunter fallen insbesondere Geldkarten mit folgenden Kriterien, bzw. Einsatzbereichen: 

  • Barzahlungsfunktion
  • mit eigenem Konto (IBAN-Nummer)
  • PayPal-Funktion
  • die als generelles Zahlungsmittel bei einem unbegrenzten Empfängerkreis hinterlegt werden können

Bei diesem Verfahren sieht der Gesetzgeber nunmehr die Gewährung von Geldleistungen, die zwangsläufig dadurch nicht dem Begriff des Sachlohnes entsprechen.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung wird zu dieser kurzfristigen Gesetzesänderung vermutlich im laufenden Jahr Stellung nehmen, um Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzestextes zu beseitigen. Bis dahin besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Daher empfehlen wir in den ersten Monaten 2020 bis zur Veröffentlichung eines entsprechenden Schreibens des Bundesfinanzministeriums mit echten Gutscheinen bzw. mit einem anderen dargestellten Durchführungsweg (siehe Kasten) zu arbeiten.
 

1 „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektro­mobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“

Stand: April 2020

Dennis Balharek 
Bachelor of Arts in Business Administra­tion (B. A.)
Steuerberater
Teamleiter
alpha Steuerberatungs­gesellschaft mbH
Bantzerweg 3, 35396 Gießen, 0641/3002475
d.balharek@alpha-steuer.de

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