Anforderungen an den ­betrieblichen Laserschutz

Hans-Joachim Krauß. Neben dem unbestreitbaren therapeutischen Nutzen hat Laserstrahlung das ­Potenzial, schwere Schäden zu verursachen, wenn sie z. B. unbeabsichtigt ins Auge fällt oder auf brennbare Stoffe trifft. Daher gibt es Regelungen zum Laserschutz, die zwingend zu beachten sind. Die Verantwortung für die Sicherheit des Personals und der Behandelten liegt dabei bei den Praxisinhabern.

Zitierweise: HAUT 2022;33(2):106-109.

Lasergeräte, wie sie für die Hautbehandlung eingesetzt werden, fallen in die höchste Gefährdungsklasse, die Laserklasse 4. Mit ihrer Anwendung sind direkte Gefährdungen durch Laserbestrahlung, aber auch eine ganze Reihe von Nebenwirkungen (indirekte Gefährdungen) verbunden. Diese zu kennen und entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, ist die Pflicht der Praxis­inhaber und -inhaberinnen. 

Gefahren kennen

Die Kenntnis der mit dem Lasereinsatz verbundenen möglichen Gefahren ist die Grundvoraussetzung für den verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit Lasergeräten. Als direkte Gefährdung bezeichnet man die ungewollte biologische Wirkung von Laserstrahlung, wenn diese beispielsweise das ungeschützte Auge trifft. 

  • So hat bereits die Strahlung eines einfachen Laserpointers mit einer Laser­leistung von einem tausendstel Watt – wie er als Massenprodukt für Präsentations­zwecke verwendet wird – das Potenzial, das Auge dauerhaft zu schädigen, wenn man länger als eine Viertelsekunde in den Strahl blickt. Die in einer Hautarztpraxis eingesetzten Laser sind tausendfach leistungsstärker. 
  • Indirekt kann Laserstrahlung schädigen, wenn sie z. B. auf brennbare Stoffe wie Zellstofftücher oder Lösungsmittel trifft und dabei Brände oder Explosionen verursacht. 
  • Auch die Abbrandprodukte, welche bei der Laserablation von Gewebe entstehen, bergen ein Gefahrenpotenzial, wenn sie eingeatmet werden. So besteht ein gewisses Infektionsrisiko, wenn infektiöses Gewebe abgetragen wird und mit der Lunge oder der Haut in Kontakt kommt. 
  • Beim Einsatz sogenannter Ultrakurzpulslaser können Aerosole mit mehr­facher Schallgeschwindigkeit aus der Einwirkzone gelangen und durch die Haut geschossen werden.

Schutzmaßnahmen ergreifen

Als fundamentales Prinzip im Arbeitsschutz gilt das sogenannte TOP-Prinzip. Dieses legt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest. 

  • So haben technische Schutzmaßnahmen (T) oberste Priorität. Diese umfassen die apparativen Schutzmaßnahmen, die der Hersteller am Gerät umgesetzt hat, z. B. Schlüsselschalter, Laserwarnleuchte, Not-Aus-Schalter und Warnkennzeichnung. Aber auch Praxisinhaber und -inhaberinnen müssen sich über die sicherheits­technische Ausstattung des Laserbehandlungsraums Gedanken machen. So ist etwa neben einer Warnkennzeichnung am Zugang zum Raum auch ein beleuchtetes Warnschild anzubringen, welches den Laserbetrieb anzeigt. Schutzvorhänge oder Stellwände um den Behandlungsplatz grenzen die Laserstrahlung ein. Eine geeignete Absaugung und Filterung der Abbrandprodukte schützt das Personal. Der bestmögliche Verzicht auf spiegelnde Oberflächen im unmittelbaren Laser­umfeld vermeidet unkontrollierte Reflexi­onen der Laserstrahlung. 
  • Diese technischen Maßnahmen werden durch organisatorische Schutzmaßnahmen (O) ergänzt. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung am Laserarbeitsplatz, die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten und die Laserschutzunterweisung des Personals. – Bei einem offenen Laserbetrieb, wie er in der medizinischen Anwendung üblich ist, können diese technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen allein in der Regel keinen vollständigen Schutz bieten. 
  • Daher muss hier zusätzlich auf die persönliche Schutzausrüstung (P) zurück­gegriffen werden. Neben geeigneten Laserschutzbrillen für das Personal und die Behandelten – ein Muss im Laser­betrieb – sind hier Schutzhandschuhe, langärmlige Schutzkleidung und ggf. Schutz­schilde sowie partikelfiltrierende Halb­masken zu nennen.

Fachwissen aneignen

Um das komplexe Thema Laserschutz innerbetrieblich adäquat umzusetzen, sieht der Gesetzgeber die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten vor. Die erforderlichen Fachkenntnisse muss sich der oder die Laserschutzbeauftragte durch den erfolgreichen Besuch (Abschlusstest) einer entsprechenden Schulung aneignen und durch regelmäßige Kursbesuche auf dem aktuellen Stand halten. Die staatlichen Überwachungsstellen und Unfallversicherungs­träger machen dabei ein Zugeständnis, das insbesondere kleinen Betrieben zugutekommt: So kann die Bestellung des Laserschutzbeauftragten entfallen, wenn der Arbeitgeber selbst den sicheren Laserbetrieb überwachen kann und die erforderlichen Fachkenntnisse zum Laserschutz besitzt. Dies ist dann erfüllt, wenn der Laser ausschließlich von Praxisbetreibern und -betreiberinnen bedient wird, die einen entsprechenden Kurs besucht haben. Mit dem speziellen Wissen unterstützen die Laserschutzbeauftragten ihre Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung am Laserarbeitsplatz, der Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen und der Überwachung des sicheren Laserbetriebs. Zu den typischen Aufgaben von Laserschutzbeauftragten gehören auch die Laserschutzunterweisung der Beschäftigten (als Erstunterweisung und als jährliche Auffrischung) und die fachliche Auswahl der geeigneten Laserschutz- und Patienten­brillen. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten arbeiten Laserschutzbeauftragte eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. 

Geregelt ist der betriebliche Laserschutz in der Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV). Die Details sind in den Technischen Regeln Optische Strahlung (TROS) nachzulesen. Insgesamt vier Teile TROS Laserstrahlung beschreiben praxisnah die Anforderungen an Laserschutzbeauftragte, Messungen und Berechnungen zur Laserstrahlungsexposition, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung von Laserschutzmaßnahmen. Auch die Berufsgenossenschaften bieten Hilfe an, die man nutzen sollte, beispielsweise in Form von DGUV-Informationen, Check­listen zur Gefährdungsbeurteilung und Formularen für die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten oder die Unterweisung des Personals.

Fazit

Fachkundig, umsichtig und verantwortungsvoll eingesetzt, ist der Laser ein sicheres Instrument. Fehlt aber das Wissen um potenzielle Gefahren und Schutzmaßnahmen, kann es schnell zu gefährlichen Situ­ationen kommen. Daher ist es unerlässlich, sich bereits vor der Anschaffung eines Lasergerätes Gedanken um den sicheren Laserbetrieb zu machen. Praxisinhaber und -inhaberinnen stehen dabei in der Verantwortung und sind für den betrieblichen Laserschutz zuständig.

Laserschutz im Fokus

Die Bayerisches Laserzentrum GmbH (blz) in Erlangen wurde 1993 als gemeinnützige Forschungsgesellschaft für angewandte Lasertechnik gegründet. Neben Beratung und Entwicklung sowie Wissenstransfer stellt das Thema Laserschutz eine tragende Säule der Einrichtung dar. So schult das blz seit mehr als 20 Jahren Laserschutzbeauftragte und berät Unternehmen und Institute in Lasersicherheitsfragen. 2003 wurde das blz zudem als Prüflabor für Laserschutzprodukte anerkannt und prüft seitdem Laserschutz- und Laserjustierbrillen sowie Abschirmungen auf ihre Beständigkeit gegen Laserstrahlung. Daneben beschäftigt sich das blz in wissenschaftlicher Arbeit mit der Wechselwirkung von Laserstrahlung mit Schutzmaterialien und den Mechanismen, die zu ihrem Versagen führen. So wurde zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jüngst die Alterungsbeständigkeit von Laserschutzfiltern, wie sie in Schutzbrillen eingesetzt werden, untersucht. Als Leiter Services verantwortet der Autor die Bereiche Weiterbildung & Wissenstransfer und Prüfen & Zertifizieren am Bayerischen Laserzentrum. 

www.blz.org  

Korrespondenzadresse  

Dr.-Ing. Hans-Joachim Krauß
Bayerisches Laserzentrum GmbH (blz)
Konrad-Zuse-Straße 2-6, 91052 Erlangen
Tel.: 09131 / 97790-0
E-Mail: j.krauss(ett)blz.org

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