Beratung zur Organ­spende ab März

Hausärztinnen und Hausärzte können ihre Patientinnen und Patienten ab 1. März bei Bedarf alle zwei Jahre zur Organ- und Gewebespende beraten. Das sieht das aktualisierte Transplantationsgesetz vor. Die Regelung tritt zum 1. März in Kraft.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungs­bereitschaft bei der Organspende wurde eine ergebnisoffene Beratung als zusätzliche hausärztliche Leistung verankert. Ab 1. März 2022 können Hausärztinnen und -ärzte ihre Patientinnen und Patienten über die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Organ- und Gewebe­spende beraten. Bei Bedarf soll eine ergebnisoffene Beratung über die Organ- und Gewebespende insbesondere zu folgenden Punkten erfolgen:

  • die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende
  • die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spenderinnen und Spendern
  • die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung
  • die Möglichkeit, eine Entscheidung zur Organ- und ­Gewebespende im Organspenderegister abzugeben
  • den Hinweis, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren

Ärztinnen und Ärzte erhalten 7,32 € für die Beratung. Aus Sicht der KBV ist dies angesichts des sensiblen Themas und dem zu erwartenden hohen Beratungsaufwand zu wenig. Zur Abrechnung der Leistungen wird zum 1. März die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01480 in den EBM aufgenommen (s. Tab.). Hausärzt­innen -und ­ärzte können die GOP alle zwei Jahre pro Patientin/Patient ab dem vollendeten 14. Lebensjahr abrechnen. Die Leistung wird extrabudgetär vergütet. 

GOP

Leistung

Punkte

Betrag

01480

Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß
§ 2 Abs. 1a TPG

65

7,32 €

 

Weitere Materialien können bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bestellt werden: shop.bzga.de/alle-kategorien/organspende/

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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