Corona: Neue Schnelltest-Regelung in Kraft

Seit 8. März hat jeder Bürger Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Das sieht die neu gefasste Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die rückwirkend zum 8. März in Kraft getreten ist. Ein Überblick.

Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich nunmehr regelmäßig beispielsweise in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis präventiv testen lassen. Auch Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen dürfen diese PoC-Antigentests anbieten, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst sie damit beauftragt.

Bei einem positiven Antigen-Test hat der Bürger Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung (TestV). Fällt auch dieser Test positiv aus und es gibt einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante, besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD. Es ist über die KVen erhältlich.

Die Testung von Mitarbeitenden, Patienten und Bewohnern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt vorrangig den Einrichtungen selbst überlassen. Neu ist, dass die Einrichtungen zukünftig für die bestätigende Diagnostik nach einem positiven PoC-Test unmittelbar einen PCR-Test in einem Labor veranlassen können.  

Absenkung der Sachkosten zum 1. April

In der Testverordnung ist auch die Höhe der Vergütung der Schnelltests geregelt. Danach erhalten Haus- und Fachärzte sowie Zahnärzte für den Abstrich inklusive Beratung und Ausstellung einer Bescheinigung 15 €. Nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführte Einrichtungen, die mit der Testung beauftragt werden, beispielsweise Apotheken, können 12 € abrechnen.

Die Sachkosten für den Test werden bis Monatsende unverändert mit bis zu 9 € erstattet. Ab April werden höchstens 6 € je Test gezahlt. 

Abrechnung aller Testungen über die KVen

Sämtliche Anbieter wie Ärzte, Zahnärzte, Testzentren, aber auch Apotheker rechnen die Testungen und die Sachkosten mit der ortsansässigen KV ab. Die Kosten übernimmt der Bund.

Um die Leistungen mit der KV abrechnen zu können, ist für Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu müssen noch festgelegt werden. Die Testverordnung sieht vor, dass die KBV hierfür ihre Vorgaben zur Abrechnung von Leistungen nach der TestV bis zum 22. März anpasst.

Die KBV muss die Vorgaben mit weiteren Beteiligten abstimmen. Die Inkraftsetzung soll in der kommenden Woche erfolgen. Weitere Details zur Abrechnung können die KVen auf Landesebene regeln.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesministerium für Gesundheit

 

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