Telefon-AU jetzt nur noch eingeschränkt möglich

Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege ist am 31. März 2023 ausgelaufen. Möglich ist eine Telefon-AU nur noch, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie z. B. bei COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.

Die telefonische Krankschreibung war eine der ersten Sonderregelungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren eingeführt und mehrfach verlängert wurde, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Arztpraxen zu entlasten. Ärztinnen und Ärzte hatten so die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für sieben Tage zu bescheinigen. Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Diese Regelung endete ebenfalls am 31. März.

Nur noch bei Absonderung

Künftig dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte einer Patientin oder einem Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.

Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab 1. April.

Letzte Corona-Sonderregelungen abgelaufen

Viele Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind bereits in den vergangenen Monaten ausgelaufen; die letzten traten am 7. April außer Kraft. 

  • Damit entfallen Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten sowie bei der Substitutionstherapie, die beispielsweise eine Abgabe von Substitutionsmitteln für bis zu sieben Tage ermöglichte. 
  • Auch für das Entlass­management der Krankenhäuser gelten dann wieder die normalen Regelungen. So können Klinikärztinnen und -ärzte Heilmittel, Hilfsmittel und andere Leistungen nur noch für eine Dauer von bis zu sieben Tagen und nicht mehr von bis zu 14 Tagen verordnen. Bei Arzneimitteln kann lediglich noch eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden.
  • Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 sind die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten zum 31. März ausgelaufen. Die verschobenen Untersuchungen können bis zum 30. Juni nachgeholt werden.
  • Die Regelung zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe hat der Gesetzgeber bis zum 31. Juli verlängert. Apotheken dürfen u. a. weiterhin ohne Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem Arzt von der ärztlichen Verordnung hinsichtlich der Packungsgröße, der Anzahl der Packungen oder der Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
 

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Kassen­ärztliche Bundesvereinigung

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