Telefon-AU jetzt nur noch eingeschränkt möglich
Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege ist am 31. März 2023 ausgelaufen. Möglich ist eine Telefon-AU nur noch, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie z. B. bei COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.

Die telefonische Krankschreibung war eine der ersten Sonderregelungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren eingeführt und mehrfach verlängert wurde, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Arztpraxen zu entlasten. Ärztinnen und Ärzte hatten so die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für sieben Tage zu bescheinigen. Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Diese Regelung endete ebenfalls am 31. März.
Nur noch bei Absonderung
Künftig dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte einer Patientin oder einem Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.
Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab 1. April.
Letzte Corona-Sonderregelungen abgelaufen |
Viele Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind bereits in den vergangenen Monaten ausgelaufen; die letzten traten am 7. April außer Kraft.
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Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Kassenärztliche Bundesvereinigung