Allergien in Schulen und Kitas: wie der richtige Umgang gelingen kann

Juliane Knoch, Cornelia Liedtke. Manche Schulen und Kitas haben Bedenken, Kinder mit Allergien in ihrer Einrichtung aufzunehmen. Sie befürchten, dass die Kinder zu Schaden kommen und der Träger und die Fachkräfte haften müssen. Diese Ängste sind jedoch in aller Regel unbegründet, wenn alle ausreichend informiert sind. Zudem haben von Allergien betroffene Kinder und ihre Eltern einen rechtlichen Anspruch auf Förderung und Betreuung in Regelschulen und -kitas.

Die fröhlich begonnene Weihnachtsfeier in der Kita endete mit einem Schock: Die 5-jährige Lea (Name geändert), sonst besonders lebhaft, wurde immer müder, ihr Gesicht war verschwollen und ihre Atmung ging schwer. Schließlich verlor sie das Bewusstsein. Der sofort herbeigerufene Notarzt war wenige Minuten später zur Stelle und brachte Lea ins Krankenhaus. Dort konnte Leas Zustand glücklicherweise stabilisiert werden. Diagnose: anaphylaktische Reaktion nach Verzehr von Erdnüssen.  

Leas Mutter hatte gewusst, dass ihre Tochter eine Allergie gegen Erdnüsse hat. Aber bisher schien diese nur schwach ausgeprägt zu sein. Nach diesem Vorfall aber war klar: Lea darf keine Erdnüsse mehr essen. Fortan galten in der Kita klare Regeln: 

  • Lea bekam vom Caterer erdnussfreies Essen geliefert. 
  • Von Eltern mitgebrachte Speisen wurden genau überprüft.
  • Den Kindern wurde erklärt, dass sie die mitgebrachte Vesper nicht untereinander tauschen dürfen. 
  • Lea hatte stets ein Notfall-Set mit einem Adrenalin-Autoinjektor (kurz AAI) bei sich, in dessen Benutzung alle Erzieher eingewiesen wurden. 

Eingliederungshilfe nach Einstufung als Behinderung 

Die Reaktion der Kita zeigt, dass die Integration von Kindern mit Allergien in der Regel gut machbar ist. Bei hochallergischen Kindern kann allerdings eine zusätzliche Betreuung notwendig werden. Die Kosten für eine solche persönliche Assistenz müssen vom Sozialamt übernommen werden (Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff SGB XII). Denn eine Anaphylaxie kann durchaus als Behinderung einzustufen sein, wie bereits durch Gerichte entschieden wurde (etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen durch Beschluss vom 27.8.2015, Akz. L 8 SO 177/15 B ER zur Einstufung als Behinderung im Sinne des § 2 Abs.1 SGB IX).

Laut gesetzlicher Definition gilt derjenige als behindert, dessen „körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Ob eine Behinderung vorliegt, entscheidet auf Antrag das Versorgungsamt. Eine Behinderung wird dabei erst ab einem Schweregrad der Behinderung (GdB) von 20 bis 40 angenommen, ab einem GdB von 50 spricht das Gesetz von einer Schwerbehinderung. Je nach GdB sieht das Gesetz verschiedene Unterstützungs- und Eingliederungsangebote vor. 

Merkzeichen H (hilflos)

Kinder mit einem Anaphylaxie-Risiko können zudem je nach Ausprägung einen Anspruch auf das Merkzeichen „H“ (hilflos) haben. Grundsätzlich setzt das Zuerkennen eines Merkzeichens eine Schwerbehinderung, also einen GdB über 50, voraus. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht jedoch Besonderheiten im Kindesalter vor, sodass die Zuerkennung des Merkzeichens H bereits bei einem niedrigeren Grad der Behinderung möglich ist. Ausschlaggebend und auch wichtig im Rahmen der Bewertung einer Allergie ist unter anderem, inwiefern eine tägliche Anleitung und Überwachung der Kinder im Vergleich zu anderen Kindern der identischen Altersklasse erfolgen muss. Zudem ist bereits aus der versorgungsmedizinischen Verordnung zu entnehmen, dass das Merkzeichen H bei Kindern und Jugendlichen mit einer klinisch gesicherten Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene mit der Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks in der Regel bis zum 12. Lebensjahr zuerkannt werden sollte. In einem derzeit anhängigen Gerichtsverfahren gehen Gutachter noch weiter und halten die Notwendigkeit einer Assistenz – in diesem Fall bei einer Eiweißallergie – auch bis zum Alter von 14 Jahren für möglich. 

Letztendlich kommt es auf den Einzelfall an, doch im Zweifel ist die Prüfung durch das Versorgungsamt ratsam.  

Recht auf Regelbetreuung

Nachteile müssen Eltern durch die Feststellung einer Behinderung nicht befürchten. Denn Kinder mit Behinderungen haben einen rechtlichen Anspruch darauf, in Regelschulen und, soweit möglich, auch in Regelkitas betreut und gefördert zu werden (Artikel 2 und 23 der UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention). Deutschland hat diese Rechte in nationales Recht umgesetzt, sodass grundsätzlich alle Schulen verpflichtet sind, Inklusion umzusetzen. Für Kindergärten gilt dies, sofern eine hinreichende Betreuung sichergestellt ist, wofür grundsätzlich zu sorgen ist. 

Furcht vor Haftung meist unbegründet

Dennoch scheuen sich manche Schulen und Kitas, Kinder mit Allergien – ob mit oder ohne festgestellte Behinderung – in ihrer Einrichtung aufzunehmen. Sie befürchten, die betroffenen Kinder nicht ausreichend vor den Allergenen schützen zu können und möglicherweise haften zu müssen. Doch diese Bedenken sind meist unbegründet. Denn die Unfallkassen stufen einen anaphylaktischen Schock als Unfall ein, sodass alle in diesem Zusammenhang entstehenden Heilungskosten vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Weitere Ansprüche auf Schmerzensgeld und ähnliches sind darüber hinaus ausgeschlossen (§§ 104, 105 SGB VII) und ein Rückgriff der Unfallkasse auf die Schulen und Kitas ist nur im Falle grober Fahrlässigkeit denkbar. 

Wie das eingangs genannte Beispiel zeigt, sind es aber nur wenige Maßnahmen, die Schulen und Kitas zum Schutz der Kinder umsetzen müssen, um den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit in aller Regel auszuschließen: 

  • Beim Essen muss eine (zusätzliche) Variante für das von Allergien betroffene Kind angeboten werden.
  • Alle Kinder und Fachkräfte müssen über die Allergie informiert werden.
  • Die Fachkräfte müssen in der Handhabung des Autoinjektors geschult werden.

Insbesondere der Autoinjektor bereitet den Fachkräften oft Sorge, weil sie befürchten, dessen Verwendung könnte den Straftatbestand einer Körperverletzung verwirklichen. Diese Befürchtung, sich strafbar zu machen, ist jedoch unbegründet. Denn im Falle der Verwendung wird in aller Regel ein rechtfertigender Notstand vorliegen, der eine Strafbarkeit ausschließt. Diese könnte vielmehr im Falle des Nicht-Tätigwerdens gegeben sein: in Form der unterlassenen Hilfeleistung.

Fazit

Das mangelnde Wissen von Schulen und Kitas im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Allergien macht deutlich, dass mehr Aufklärung nötig wäre. Gefragt sind Politik und Krankenkassen, aber auch der Einzelne. Eltern sollten also hartnäckig bleiben und auf die Rechtslage verweisen, wenn ihrem Kind mit Allergie die Aufnahme in einer Kita oder Schule verweigert wird. Wie gut es trotz Allergie funktionieren kann, zeigen Beispiele wie die Kita, die Lea besucht. 

Korrespondenzadresse

Cornelia Liedtke, Rechtsanwältin
VEST Rechtsanwälte LLP
Fehrbelliner Straße 50, 10119 Berlin
E-Mail: liedtke(at)vest-llp(dot)de

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