Bewertungsportale, Homepage, Social Media – Ihre Praxis im Internet

Ärztinnen und Ärzte werden heute bevorzugt online gesucht und gefunden. Portale zur Arztsuche und -bewertung verzeichnen monatlich mehrere Millionen Besucherinnen und Besucher. Mittlerweile hat sich das Internet zur wichtigsten Recherchequelle für Gesundheitsinformationen entwickelt. Vor diesem Hintergrund sollte niemand mehr darauf verzichten, sich und sein Leistungsangebot dort zu präsentieren. Welche rechtlichen Grundregeln es dabei zu beachten gibt, lesen Sie im Folgenden.

Digitale Praxis-Angebote werden geschätzt und gelten als guter Service. So kann die Möglichkeit zur Terminbuchung über das Internet heute entscheidend für die Arztwahl sein. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verzeichnete (auch Corona-bedingt) allein im zweiten Quartal 2020 fast 1,2 Millionen Arztkonsultationen per Video.1 Festzustellen ist: Fast alle Patientinnen und Patienten, die ein digitales Praxis-Angebot genutzt haben, würden es wieder tun. Zeitersparnis, höhere Flexibilität und eine bessere Versorgung gelten als Gründe für die hohe Nachfrage.

Machen Sie sich den digitalen Fortschritt zum Vorteil

Niedergelassenen bietet sich die Möglichkeit, dies zu nutzen, Patientinnen und Patienten zu gewinnen und an sich zu binden. Wer die eigene Person und Praxis, Leistungsangebot, Kompetenz, Erfahrung und Personal im Internet vorstellt, positioniert und profiliert sich im Wettbewerb, kann positive Assoziationen wecken, aktiv werben, Vorstellungen und Erwartungen steuern. Fast drei Viertel aller Patientinnen und Patienten bereiten den Arztbesuch im Internet vor und nach; selbst „Empfehlungspatientinnen und -patienten“ informieren sich vor dem Besuch online über die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt und die Arztpraxis. 

Optionen nutzen, Vorteile kombinieren

Beste Möglichkeiten für eine exklusive und kreative Praxis-Präsentation bietet die eigene Homepage. Aktuelle Informationen zu Personen, Räumen, Erreichbarkeit, Parkmöglichkeiten und vielem mehr, klassische und digitale Versorgungsangebote, Serviceleistungen, Interaktion und Kommunikation lassen sich einfach und ganz nach Ihren Vorstellungen integrieren. Doch auch im Social Media-Bereich oder auf einer Plattform zur Arztsuche und -bewertung lässt sich das Praxis-Angebot auf ansprechende Art darstellen. Meist machen Kombinationsmodelle Sinn, die sich auf Suchmaschinen-Ergebnisse positiv auswirken können. Dagegen sollten Sie von (oft überstürzten) Eintragungen in teure und doch meist wertlose „Branchenregister“ Abstand nehmen.

Bewertungsportale: Fluch oder Segen?

Bewertungsportale wie Jameda, Sanego oder auch Google spielen unter Marketing-Gesichtspunkten heute eine wichtige Rolle – und sind doch vielen Ärztinnen und Ärzten ein Dorn im Auge. Einerseits ermöglichen sie, über Personen, Leistungen, Erreichbarkeit und mehr zu informieren, die Auffindbarkeit der Praxis bei Suchabfragen zu verbessern, Bilder und Artikel zu veröffentlichen, Termine online zu vergeben und sogar Videosprechstunden durchzuführen. Andererseits wird dort allzu oft unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit anonym und geschäftsschädigend „Dampf abgelassen“. Nutzen Sie die positiven Aspekte dieser Portale (kostenlos oder auf Wunsch gegen Bezahlung) – und setzen Sie sich gegen (kaum vermeidbare) rechtswidrige Bewertungen wirksam zur Wehr. 

Erfahrungsgemäß beinhalten die meisten Negativbewertungen im Internet rechtswidrige Elemente. Auch wenn der Bundesgerichtshof grundsätzlich die Zulässigkeit von Bewertungsportalen jüngst wieder bestätigt hat (Urteile vom 12.10.2021 – Az. VI ZR 488/19, VI ZR 489/19) – die Verbreitung von Unwahrheiten und Beleidigungen muss selbstverständlich niemand dulden. Zum Vorgehen dagegen gibt es klare Regeln. Vor nicht allzu langer Zeit beanstandete eine mit ihrer Klage gegen die Jameda GmbH erfolgreiche Ärztin in nur einem Jahr 17 unzulässige Bewertungen und bewirkte durch deren Löschung einen Sprung der Bewertungsnote bezüglich ihrer Person von 4,7 auf 1,5. Auch so kann Praxismarketing aussehen.

Rechtliche Grundregeln

Als Betreiberin oder Betreiber zeichnen Sie für sämtliche Inhalte Ihrer Internet-Auftritte verantwortlich, haften für Richtigkeit und Wahrheit der (wo und wie auch immer) dargebotenen Informationen. Bei „Verlinkungen“ ist Vorsicht geboten: Verweise auf Kolleginnen und Kollegen und andere Leistungserbringer (Apotheken) sollen Sie schon aus berufsrechtlichen Gründen besser unterlassen.

Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum. Es umfasst Texte, Fotos, Filme, Pläne und vieles mehr. Über die (veräußerbaren) Rechte an ihren Werken entscheiden allein die Urheberinnen und Urheber. Ungefragtes Kopieren und Übernehmen fremden Materials zur Gestaltung der eigenen Internet-Präsenz ist daher tabu. Genehmigte Zitate und Fotos sind grundsätzlich mit Quellenangaben zu versehen. Vor der Einbindung von Kartenmaterial (etwa von Google Maps) sollten Sie sich nach den hierfür geltenden Konditionen erkundigen. Angesichts des Rechts Ihrer Patientinnen und Patienten und auch des Praxispersonals am eigenen Bild sollten Fotos nicht ohne Vorabinformation und schriftliche Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. 

Impressum und Datenschutzerklärung

In jedem Fall sollten Sie der Impressumspflicht entsprechen, wonach Name und Anschrift der Angebotsbetreiberin bzw. des -betreibers (bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte), elektronische Kontaktaufnahmemöglichkeiten, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Verleihungs-Staat, einschlägige berufsrechtliche Regelungen, die zuständige Kammer und für Vertragsärztinnen und -ärzte die Kassenärztliche Vereinigung zu benennen sind. Für Berufsausübungsgemeinschaften und sonstige Kooperationen gelten weitere Bekannt­machungspflichten. 

Das Impressum Ihres Internet-Auftritts sollte von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein. Gleiches gilt für die ebenfalls vorzuhaltende Datenschutzerklärung. Bei der Nutzung von Social Media-Diensten wie Facebook oder Instagram ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten; es besteht eine erhöhte Gefahr, unbewusst Rechte Dritter zu verletzen.

Ihr Recht auf Werbung

Aus Gründen des Patientenschutzes vor falschen Eindrücken und „blindem Vertrauen“ war ärztliche Werbung lange Zeit überwiegend verboten. Hier findet jedoch ein Liberalisierungstrend statt: Heute dürfen Ärztinnen und Ärzte nahezu überall sachlich und wahrheitsgemäß informieren. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung dagegen bleibt untersagt. Es lohnt sich, beliebte Internetportale von Zeit zu Zeit auf ihre Korrektheit und mögliche falsche Angaben in Bezug auf Ihre Person („geschenkter“ Doktortitel?) zu überprüfen.

Inhaltliche Grenzen sind ärztlicher Werbung insbesondere durch das Berufsrecht, das auch Behandlungsleistungen erfassende Heilmittelwerbegesetz und das Wettbewerbsrecht gesetzt. Lassen Sie bereits bei der Wahl des Domain-­Namens für Ihren Internet-Auftritt und der E-Mail-­Adresse die nötige Sorgfalt walten. Werbung mit Verlosungen, Rabatten und Gutscheinen für Ihre Leistungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Missachtung gesundheitlicher Risiken, Verstöße gegen Abrechnungsvorschriften aus EBM und GOÄ und die Abgabe nicht mehr nur geringwertiger „Werbe­geschenke“ können sich für allzu forsch werbende Ärztinnen und Ärzte als „Bumerang“ erweisen. 

Fazit

Die fortschreitende Digitalisierung bietet Ärztinnen und Ärzten reichlich Gelegenheiten und Spielraum, um durch kreatives, effektives Internet-­Marketing Aufmerksamkeit zu erlangen. Ein gelungener Praxis-­Auftritt kann Sympathien wecken, Vertrauen fördern und Bindungen herstellen. Legen Sie ein gewisses Maß an Vernunft und Rücksichtnahme an den Tag, sollte die Beachtung der geschilderten Vorgaben keine Herausforderung darstellen, und gegen die Abgabe Ihrer „digitalen Visitenkarte“ sollte nichts einzuwenden sein. Warum sollten Sie darauf verzichten?

1 www.kbv.de/html/1150_50419.php

Tim Hesse
Rechtsanwalt 
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