Fragen und Antworten in Rechts-Belangen: Honorarkürzung bei Verletzung der Fortbildungspflicht

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Bezeichnung als Praxis­klinik ohne Übernachtungs­möglichkeit

Herr Dr. T. aus Dortmund     

„Ein Kollege bezeichnet seine Praxis als „Praxisklinik“, obwohl dort kein stationärer Aufenthalt möglich ist. Ist das zulässig oder verstößt er mit dieser Bezeichnung gegen gesetzliche Bestimmungen?“

Frau Schannath:

„Mit Urteil vom 27.02.2018 (Az.: I-4 U 161/17) hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden, dass der Begriff Praxisklinik gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, wenn in einer derart bezeichneten Praxis keine stationäre Versorgung möglich ist. Nach Ansicht der Richter gehen die angesprochenen Verbraucher zwar bei der Verwendung des Begriffes nicht von einer Klinik im eigentlichen Sinn aus. Dennoch werde von einer Praxisklinik mehr erwartet, als dass dort nur umfangreiche Operationen vorgenommen werden. Der Verbraucher erwarte vielmehr zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine, wenn auch nur in Ausnahmefällen notwendige, vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht. Revision wurde vom OLG nicht zugelassen.“

Streitbeilegungsverfahren bei Schönheitsoperationen

Herr Dr. W. aus Köln   

„Ich bin Dermatologe und biete auch Schönheitsoperationen an. Von einem Kollegen habe ich gehört, dass ich auf meiner Homepage einen Hinweis aufnehmen muss, dass ich zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit bin. Stimmt das?“

Frau Schannath:

„Seit dem 01.02.2017 sind Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet, auf ihrer Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinzuweisen, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch Rechtsvorschrift verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Gesundheitsdienstleistungen sind zwar davon ausgenommen, es wird aber die Ansicht vertreten, dies gelte nicht für Eingriffe ohne medizinische Indikation, wie z. B. für Schönheitsoperationen. Sie sollten daher rein vorsorglich folgenden Satz auf der Website und in Ihren AGB aufnehmen und wenn Sie sich zur Streitbeilegung bereit erklären, auch die Anschrift der Verbraucherschlichtungsstelle angeben:

„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir (oder nicht) bereit. Anschrift der bisher bekannten allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG ist das Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8 in 77694 Kehl am Rhein.“

Darauf hinzuweisen ist, dass keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung eines Verbraucher­schlichtungsverfahrens besteht, aber man muss darüber informieren, ob man teilnimmt oder nicht.“

Honorarkürzung bei Verletzung der Fortbildungspflicht

Frau Dr. P. aus Celle   

„Meine Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat mir mein Honorar gekürzt, weil ich meine Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt habe. Wer erhält jetzt dieses Geld? Muss die KV den von mir eingezogenen Betrag an die Krankenkasse (KK) weitergeben?“

Frau Schannath:

„Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat am 08.03.2017 (Az.: L 11 KA 21/15) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die KK keinen aufrechenbaren Anspruch gegenüber der KV auf Auskehrung des mangels ausreichender Fortbildungsnachweise einbehaltenen Honorars habe. Im entschiedenen Fall hatte die KK die an die Ärzte nicht ausgezahlten Honorare mit von ihr zu zahlenden Honorarabschlägen verrechnet. Dagegen klagte die KV und bekam vor dem LSG Recht. Da die KK Revision eingelegt hat, ist abzuwarten wie das Bundessozialgericht entscheiden wird. Wir werden darüber berichten.“

 

 

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