Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Zuständiges Gericht für Klage auf Honorar

Frau Dr. M. aus Neuss

„Ein Privatpatient will seine Rechnung in Höhe von circa 300 Euro, die ich ihm per Post geschickt habe, nicht bezahlen. Ich habe ihn schon zweimal gemahnt und möchte ihn jetzt verklagen. Ein Kollege, der im Krankenhaus angestellt ist, erzählte mir, dass sein Arbeitgeber säumige Patienten immer im Gerichtsbezirk des Sitzes des Krankenhauses verklage. Das wäre also für mich Neuss, der Patient wohnt aber in Düsseldorf. Welches Gericht ist zuständig? “

Frau Schannath:

„Welches Gericht zuständig ist, entscheidet sich, wo der Leistungsort der jeweiligen Leistungserbringung, also Behandlung oder Bezahlung der Rechnung, liegt. Dies ist bei Erbringung von Krankenhausleistungen und der Zahlungspflicht des Privatpatienten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Gerichtsbezirk in dem sich das Krankenhaus befindet. Nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 11.09.2019 (Az.: 32 C 1041/18) ist aber für Honorarklagen eines niedergelassenen Arztes gegenüber dem zahlungspflichtigen Privatpatienten in der Regel der Wohnsitz des Patienten zuständig. Denn üblicherweise wird die Rechnung per Post an die Wohnanschrift des Patienten verschickt und dort ist dann der Leistungsort für die geschuldete Zahlung. Daher müssen Sie den Patienten am Amtsgericht Düsseldorf verklagen.“

Fragen an die ExpertinHaben auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125

Wohnen in den Praxisräumen

Herr Dr. W. aus Eberswalde

„Ich habe vor fünf Jahren eine Praxis in Eberswalde übernommen und die Praxis­räume angemietet. Da meine Frau in Berlin leben möchte, ich aber nicht jeden Tag zwischen Berlin und Eberswalde pendeln kann, habe ich mir in den Praxis­räumen ein Zimmer zum Wohnen und Schlafen eingerichtet. Der Vermieter wusste dies von Anfang an, droht mir aber jetzt mit einer Klage, wenn ich die Mieträume weiterhin als Wohnung nutze. Wir haben tatsächlich nur vereinbart, dass ich die Räume als Arztpraxis nutzen darf. Sind aber seine Unterlassungsansprüche nach fünf Jahren nicht verjährt?“

Frau Schannath:

„Leider nein, so hat der Bundesgerichtshof am 19.12.2018 (Az.: XII ZR 5/18) entschieden. Die Richter waren der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch des Vermieters, der daraus resultiert, dass sich der Mieter nicht an die vereinbarte Nutzung der Räume hält, solange nicht verjährt, wie der vertragswidrige Gebrauch andauert. Für die Verjährung zählt also nicht der Beginn der vertragswidrigen Nutzung. Sie müssen sich eine andere Wohnung in Eberswalde suchen und dürfen die Praxisräume nicht mehr als Wohnung nutzen.“

Speziallabor auch im MVZ nur mit Genehmigung

Herr Dr. K. aus Hannover

„Ich betreibe mit einigen Angestellten ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Wir erbringen dort auch Leistungen des Speziallabors. Muss ich neben der Anstellungsgenehmigung für einen angestellten Laborarzt auch die gesonderte Genehmigung für die Erbringung der Leistungen des Speziallabors beantragen?“

Frau Schannath:

„Ja, das müssen Sie, so hat auch das Bundessozialgericht am 24.10.2018 (Az.: B 6 KA 45/17 R) entschieden. Denn mit der Anstellungsgenehmigung in einem MVZ wird nicht automatisch die Genehmigung für qualifikationsgebundene Leistungen erteilt. Nach Auffassung der Richter verletze der Genehmigungsvorbehalt für Leistungen des Speziallabors auch nicht die durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit. Vielmehr sei der Genehmigungsvorbehalt gerechtfertigt, weil er der Qualität der Leistungserbringung diene.“

Justiziarin

Andrea Schannath

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