Unerwünschte Telefonwerbung verstößt gegen das Datenschutzrecht

Oftmals sehen sich Akteure im Gesundheitswesen unerwünschten Telefonanrufen zu Werbezwecken ausgesetzt. Dies kann auch datenschutzrechtlich relevant sein, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Saarlouis vom 09.03.2018 (1K 257/17) zeigt.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das auf den Ankauf von Edel­metallresten, die in Zahnarztpraxen und Dentallaboren anfallen, spezialisiert ist. Dieses hatte die Kontaktdaten von Zahnarztpraxen und Laboren – Name des Praxisinhabers, Anschrift, Telefonnummer – aus öffentlichen Verzeichnissen kopiert und intern gespeichert. In der Folge wurden die Praxen und Labore initiativ telefonisch kontaktiert, um den möglichen Verkauf von Edelmetall zu besprechen.

Die Datenschutzbehörde untersagte dem Unternehmen dieses Vorgehen und ordnete die Löschung der gespeicherten Daten an. Schließlich habe zu den Praxen und Laboren keinerlei bereits bestehende Geschäfts­beziehung existiert. Zudem fehle es an den datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen.

Die Entscheidung

Das VG Saarlouis bestätigte die Maßnahme der Datenschutzbehörde. Da die Entscheidung noch vor Inkrafttreten der DSGVO und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erging, stützte das Gericht seine Entscheidung auf die §§ 38 V 2, 35 II Nr. 1 BDSG (alt). Danach kann eine Löschung personen­bezogener Daten angeordnet werden, sobald diese unzulässig gespeichert werden.

PraxistippArztpraxen, die sich durch unerwünschte Werbeanrufe belästigt
fühlen, ist Folgendes zu raten:

1. Dem Anrufer ist mitzuteilen, dass künftig keine weiteren Anrufe gewünscht werden. Zu Nachweiszwecken bietet sich das Anfertigen einer Telefonnotiz an. Setzen sich die Anrufe fort, sind diese ebenfalls zu dokumentieren.
2. Von dem Unternehmen ist nach Art. 15 DSGVO die Auskunft zu verlangen, welche Daten gespeichert wurden.
3. Von dem Unternehmen ist die Löschung der Daten nach Art. 17 DSGVO zu verlangen.
4. Zuletzt ist zu prüfen, ob durch die Anrufe ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Ein solcher kann nach Art. 82 I DSGVO ersatzfähig sein3.

Dies war vorliegend der Fall, da die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt in die Verarbeitung ihrer Daten zu Werbe- und Geschäftszwecken, weder ausdrücklich noch mutmaßlich, eingewilligt haben. Nach § 7 II Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wäre dies aber insbesondere für die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken erforderlich gewesen. Das VG verneinte auch eine mutmaßliche Einwilligung, da der Verkauf von Edelmetallresten nicht zum originären Tätigkeitsbereich eines Zahnarztes gehöre. Zudem seien Werbeanrufe der vorliegenden Art geeignet, den Praxisbetrieb zu stören. Insbesondere müsse der Gefahr der Nachahmung durch konkurrierende Unternehmen entgegengewirkt werden.

Bewertung

Das zentrale Problem war die Frage, ob die Speicherung der Daten rechtmäßig erfolgt ist. Grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten, sofern keine Einwilligung des Betroffenen oder keine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung existiert.

Die Speicherung der Telefonnummer ließ sich auch nicht durch das BDSG (alt) legitimieren. Danach konnten öffentlich zugängliche und listenmäßig erfasste Daten zwar für eigene Werbezwecke gespeichert werden. Eine Speicherung von Telefonnummern war jedoch nur gestattet, sofern dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, hier des jeweiligen Praxisinhabers, beeinträchtigt wurden. Da vorliegend der wettbewerbsschützende § 7 II Nr. 2 UWG nicht beachtet wurde, lag eine unmittelbare Belästigung und damit auch eine datenschutzrechtliche Interessenverletzung vor1. Diese Argumentation lässt sich auf Praxen sämtlicher Fachrichtungen übertragen.

Nach dem seit 25.05.2018 geltenden Art. 6 I lit. f) DSGVO ist die Datenspeicherung zu Werbezwecken gestattet, sofern die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Zwar schützt Erwägungsgrund 47 der DSGVO die Direktwerbung durch Unternehmen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Vorschriften des UWG verletzt werden. Ein „Cold Call“ ist daher sowohl nach lauterkeits- als auch datenschutzrechtlichen Maßstäben unzulässig2, sodass ein Löschungsanspruch der Praxis gemäß Art. 17 I lit. d) DSGVO existiert.

Literatur

1 VG Saarlouis, Urt. v. 09.03.2018 – 1 K 257/17, Rn. 44.
2 Plath, DSGVO, Art. 6 Rn. 80.
3 hierzu Braun, Wirtschaftsmagazin für den Arzt, 2/2019, 16.
4 vgl. zu ersatzfähigen Schäden Quaas in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 82 DSGVO Rn. 24.

RA Dr. Sebastian Braun
LEX MEDICORUM
Kanzlei für Medizinrecht. Der Autor betreut dort u. a. die Referate Datenschutz im Gesundheitswesen, Werberecht und Internet­bewertungen.
Feuerbachstr. 12, 04105 Leipzig.
E-Mail: braun@lex-medicorum.de

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