Abrechnungs- und Steuerbetrug: Widerruf der Approbation möglich

Neben den berufsrechtlichen Pflichten des Arztes trifft jeden auch die Pflicht seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Den meisten ist bekannt, welche Verhaltensweisen zulässig sind oder sie haben zumindest im Rahmen der Berufsausübung ein Gespür hierfür entwickelt. Trotzdem kommt es manchmal – egal ob vorsätzlich oder unbeabsichtigt – zu einem Verstoß gegen diese Grundsätze. Wenn die Approbation durch ein finanzielles Fehlverhalten des Praxisinhabers in Gefahr gerät, ist jedoch nicht zwingend gleich der Widerruf zu befürchten.

Die Approbation ist für den Arzt essenziell für die Ausübung seines Berufs. Wenn diese durch ein finanzielles Fehlverhalten in Gefahr gerät, ist nicht zwingend gleich der Widerruf zu befürchten. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, dass Abrechnungsbetrug in dem entsprechenden Fall kein berufsunwürdiges Verhalten begründet.

Aktuelle „positive“ Entscheidung

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hatte am 23.01.2019 – 17 K 4618/18 den Widerruf der Approbation eines Kardiologen aufgehoben. Der vom Strafgericht geahndete Abrechnungsbetrug begründet laut Gericht die angebliche Unwürdigkeit für den Beruf nämlich nicht.

Nicht eigens erbrachte Leistungen abgerechnet

Der Kläger dieses Besprechungsurteils war approbierter Arzt und seit 1994 als Chef­arzt der kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Vor dem Entzug der Approbation war der Mediziner rechtskräftig wegen Abrechnungs­betrugs verurteilt worden.

Über einen Zeitraum von vier Jahren reichte er – im eigenen Namen – bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rechnungen zu Leistungen ein, die nicht er persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte beziehungsweise seine Abteilung erbracht hatten. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens räumte der Arzt die Vorwürfe ein. Er erstattete der KV die von ihm abgerechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg setzte mit Strafbefehl vom 12.04.2016 wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldauflage in Höhe von 100.000 Euro fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wie in solchen Fällen üblich, wurde anschließend auch die Berufserlaubnis überprüft.

Berufserlaubnis sollte entzogen werden

Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab. Die Freie Hansestadt Hamburg sah das Vertrauen in den Arzt allerdings als nachhaltig erschüttert an und widerrief im Februar 2018 die Approbation des Klägers.

Er habe sich aufgrund des langjährigen und systematischen Abrechnungsbetrugs zur Ausübung des Arztberufes als unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch, anschließend Klage vor dem VG Hamburg ein. Mit Erfolg – das VG Hamburg hat den Widerruf der Approbation des Kardiologen wegen Abrechnungsbetrugs aufgehoben.

Begründung mit der der Widerruf aufgehoben wurde

Nach Auffassung des VG begründet das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das VG bestehe im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln.

Zwar habe sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der KV nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.*

Kein automatischer Approbationsentzug

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass auch bei Ärzten berufsständische Verfahren neben dem Strafverfahren stehen und dazu führen können, dass die kassenärztliche Zulassung oder gleich die Approbation entzogen werden. Auch Steuerhinterziehung begründet bei Ärzten nicht zwingend die Vermutung, in einem berufsgerichtlichen Verfahren, dass die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung ihres Berufes vorliegt.

► Im Sinne des § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 S.1 BÄO und § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (OVS Müller, Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren, 2012, Rn. 1207).

Bei schwerwiegendem, beharrlichem Fehlverhalten des Arztes und mehreren Straftaten, also erheblichen Steuerhinterziehungen über mehrere Jahre oder aber in erheblichem Ausmaß, kann aber die Annahme entstehen, dass der Arzt sein eigenes finanzielles Interesse so bedeutend über die Interessen der Allgemeinheit stellt und so als Arzt untragbar ist, und ihm deshalb die kassenärztliche Zulassung oder gleich die Approbation entzogen wird bzw. die Wiederbeantragung kaum noch möglich wird.

► VGH München, Beschluss vom 28.11.2016 – 21 ZB 16.436; VG München, Urteil vom 14.6.2016 – M 16 K 15.4215; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2009, 8 LA 197/09; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2013 – 21 ZB 12.2581; BayVGH, Beschluss vom 28.11.16 – 21 ZB 16.436; VG Köln, Urteil vom 09.01.2018 – 7 K 6082/15; OVG NRW, 24.09.1993 – 5 B 1412/93; BVerwG, 09.01.1991 – 3 B 75.90

Beispiel Steuerhinterziehung: Vorteilsannahme
In einem anderen Fall hat das Berufsgericht Berlin am 18.05.2018 einen onkologisch tätigen Arzt zu einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro verurteilt, nachdem er von 2007 bis 2010 für Anwendungsbeobachtungen von der Pharmaindustrie Zahlungen von mindestens 60.000 Euro angenommen hatte, was einer Vergütung von knapp 200 Euro pro Fall entsprach. Das Gericht stellte fest, dass hier eine angemessene Vergütung in analoger Anwendung der Nr. 85 GOÄ bei maximal 115 Euro je Fall liege. Die Kammer warf dem Arzt insoweit einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot zur Vorteilsannahme vor (vgl. §§ 32, 33 MBO-Ä). Gleichzeitig wurde gegen den Arzt strafrechtlich ermittelt.

Potenziellen Approbations­widerruf im Blick haben

Wird gegen Ärzte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, Abrechnungsbetrug oder anderer in Verbindung mit der ärztlichen Tätigkeit stehender Delikte geführt, ist es elementar, das Damoklesschwert des drohenden Widerrufs der Approbation gleich zu Beginn des Verfahrens im Blick zu haben und in die Verteidigungsstrategie einzubeziehen. Die Approbation kann nur entzogen werden, wenn in der begangenen Straftat die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs zum Ausdruck kommt. Diesem Vorwurf muss deshalb vehement begegnet werden.

Für die Annahme der Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorliegen, die rechtfertigen, der Arzt werde auch in Zukunft die mit dem Arztberuf einhergehenden Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Es gilt also, bereits während des Strafverfahrens die Prognose aufzuzeigen, dass der Arzt trotz seines strafbaren Verhaltens unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensumstände jedenfalls künftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten achten wird und eine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.

Wann wird eine Unwürdigkeit unterstellt?

Unwürdigkeit wird angenommen, wenn der Arzt langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen hat und er deshalb nicht mehr das für die Ausübung des Arztberufes unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung besitzt. Gerichte stellen bei der Prüfung der Unwürdigkeit immer wieder darauf ab, dass durch die mediale Berichterstattung über ein Strafverfahren das Ansehen des Arztes in der Öffentlichkeit zerstört ist. Hier gilt es, das Verfahren möglichst auf „Sparflamme“ zu betreiben und wann immer möglich eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Gleichzeitig ist eine eventuelle Pressebericht­erstattung durch wirksame Litigation-PR zu lenken. Durch effektive Strafverteidigung lässt sich ein später drohendes berufsständisches Verfahren optimal vorbereiten.

Hinweis

Auch wenn das Strafurteil auf einer Verständigung zwischen den Parteien beruht, kann es zu einer Entziehung der kassen­ärztlichen Zulassung oder der Approbation kommen, hier kommt es auf den Inhalt der Verständigung an.

► VG Berlin, Beschluss vom 12.04.2018, 14 L 844/17; SG München, Beschluss vom 15.09.2017, S 38 KA 1276/15

 

* Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 23.01.2019

Steuerberater Dennis Janz
LL.M., zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK) ist Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB, Dortmund.
www.radloff-ploch.de

 

Dr. Arabella ­Pooth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht ist Strafverteidigerin in Dortmund und Dozentin in der strafrecht­lichen Fachanwaltsausbildung.
www.die-strafverteidigerkanzlei.de

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