Schwarzgeldabreden können teuer werden

Schwarzgeldabreden können teuer werden – dies bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2023.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer Entscheidung vom 06.02.2023, Az. 2 U 78/22 festgestellt, dass ein Kaufvertrag bei einer Schwarzgeld­abrede nichtig sei. Dies hatte teure Folgen für den Käufer, erläutert der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn.

Der Fall

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Rückzahlung eines Kaufpreises für ein Sportstudio. Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über das Unternehmen unterzeichnet und im schriftlichen Vertrag einen Kaufpreis von 5.000 € vereinbart. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien mündlich, dass der Käufer, der spätere Kläger, über den vereinbarten Kaufpreis von 5.000 € weitere 30.000 €, insgesamt also 35.000 € bezahle.

Über die Abwicklung des Kaufvertrags kam es später zwischen den Parteien zum Streit, der Käufer erklärte dann den Rücktritt vom Vertrag, dies wurde vom Verkäufer (Beklagter) akzeptiert.

Der Kläger verlangte dann vom Beklagten die Rückzahlung von 31.000 € und trug vor, dass er neben einem überwiesenen Betrag von 1.000 € weitere Zahlungen in Höhe von 25.000 € und 5.000 € in bar an den Beklagten geleistet habe. Nach dem Rücktritt vom Vertrag habe er einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Diese Klage blieb vor dem OLG Hamm erfolglos.

Das OLG Hamm stellte hierbei fest, dass dem Kläger kein vertraglicher Rückgewährsanspruch nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag zustehen könne, da der Kaufvertrag insgesamt nichtig sei. Der Vertrag sei hier nach dem Vorbringen des Klägers wegen eines Verstoßes gegen § 370 Abgabenordnung (AO) gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Eine Schwarzgeldabrede führe insgesamt zur Nichtigkeit des Kaufvertrags.

Das OLG Hamm stellt weiter auch fest, dass dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus §§ 812, 818 BGB zustehe. Denn nach § 817 Satz 1 BGB könne eine Leistung nicht zurückgefordert werden, wenn die Erbringung der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dies sei aber bei der Erbringung einer Schwarzgeldzahlung der Fall.

Die Rückzahlungsklage des Käufers blieb daher insgesamt ohne Erfolg.

FazitHenn betont, dass diese Entscheidung des OLG Hamm wieder zeige, dass Schwarzgeldabreden „teuer“ werden können und zusätzlich immer auch die Gefahr bestehe, dass zumindest eine versuchte Steuerhinterziehung vorliege. Von Schwarzgeldabreden könne daher nur abgeraten werden.

 

Michael Henn, Rechtsanwalt

Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

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