Was gefährdet meine ärztliche Approbation?

Es gibt diverse Vorfälle, die die ärztliche Approbation gefährden. Dass auch ein strafbares Handeln, das keinen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit hat, zum Widerruf der Approbation führen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2019 (Az.: 3 B 7.18) bestätigt. Dieser Fall zeigt, dass Sie sich in jedem Fall kompetent rechtlich beraten lassen müssen, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, da neben einer eventuellen Verurteilung auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

 

Eine Ärztin hatte zwischen den Jahren 2007 bis 2011 gegenüber ihrer Versicherung in 22 Fällen angegeben, dass sie arbeitsunfähig war. Tatsächlich arbeitete sie während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit in ihrer Praxis und sogar 30 Tage als Schiffsärztin. Die Versicherung ­bezahlte aufgrund dieses Betruges zu Unrecht 65.000 Euro Versicherungsleistungen aus. Der Betrug fiel aber auf und das Amts­gericht Passau verurteilte die Ärztin 2014 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung.

Widerruf der Approbation

Im April 2015 widerrief dann die Regierung von Oberbayern die Approbation. Nach Ansicht der Behörde wäre die Ärztin aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig, ihren Beruf weiter auszuüben. Hiergegen klagte die Ärztin mit der Argumentation, dass es für einen Entzug der Approbation erforderlich sei, dass von ihr eine Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut ausgehe. Die Taten lägen aber schon länger zurück und würden auch keinen Bezug zum Arztberuf aufweisen. Das Ansehen der Ärzteschaft wäre nur in einem geringen Umfang beeinträchtigt und der Widerruf der Approbation wäre daher unverhältnismäßig.

Das sah das BundesverwaltungsgericDas Urteilht aber anders. „In der Rechtsprechung des Senats ist des Weiteren geklärt, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforder­liche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt“, so die Richter. 
Sie betonten auch, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um eine Maßnahme des Gefahrenabwehrrechts handle. Es sei nicht nötig, eine Gefahrenprognose zu erstellen, ob durch die Ärztin künftige Gefahren für die Volksgesundheit drohen. Eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient liege nämlich schon im Falle der Unwürdigkeit vor.

Das Urteil

Das sah das Bundesverwaltungsgericht aber anders. „In der Rechtsprechung des Senats ist des Weiteren geklärt, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforder­liche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt“, so die Richter. 
Sie betonten auch, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um eine Maßnahme des Gefahrenabwehrrechts handle. Es sei nicht nötig, eine Gefahrenprognose zu erstellen, ob durch die Ärztin künftige Gefahren für die Volksgesundheit drohen. Eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient liege nämlich schon im Falle der Unwürdigkeit vor.
 

Folgendes Verhalten hat z. B. in der Vergangenheit schon zum Widerruf der Approbation geführt:

  • Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung im Notdienst

  • Verurteilung wegen fehlerhafter Medikamentierung

  • Verurteilung wegen Verschreibens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken

  • Verurteilung wegen Vorteilsnahme, Untreue oder Betrugs

  • Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs

  • Verurteilung wegen (sexueller) Beleidigung oder sexuellen Übergriffen

  • zahlreichen Straftaten, wie z. B. Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl, auch wenn diese eingestellt wurden

  • Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch nicht indizierte Impfungen

  • Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

  • Verurteilung wegen Brandstiftung

Wann kann die Approbation widerrufen werden?

Gemäß § 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann die Approbation widerrufen werden, wenn sich ein Arzt eines Verhaltens nachträglich, also nach Erteilung der Approbation, schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arzt­berufs ergibt. Der Widerruf der Approbation erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Arzt seinen ärztlichen Beruf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. 

„Unzuverlässig“

Unzuverlässig im Sinne der BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung ist die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter.

„Unwürdig“

Unwürdig im Sinne der BÄO ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Der Arzt muss also langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen haben, so dass er nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Bezüglich der Beurteilung der Unwürdigkeit stellen die Gerichte u. a. auf das durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörte Ansehen und Vertrauen des Arztes in der Bevölkerung ab. Denn von einem Arzt wird nicht nur eine sorgfältige Behandlung seiner Patienten erwartet, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Die Unwürdigkeit eines Arztes wird daher nicht nur anhand seines Verhaltens im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit beurteilt. Relevant und gewürdigt werden auch berufsbezogene, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende, Handlungen und Unterlassungen.
 

Ruhen der Approbation

Möglich ist aber auch, dass die Behörde zuerst, das Ruhen der Approbation gemäß § 6 BÄO anordnet. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit zu untersagen. Sie kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angewendet werden, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten notwendig ist. Die Approbation wird insbesondere in solchen Fällen ruhend gestellt, in denen noch nicht endgültig feststeht, ob der Arzt ungeeignet oder unwürdig ist, den ärztlichen Beruf auszuüben.

Wiedererteilung  der Approbation

Bei gravierenden Pflichtenverstößen des Arztes kann es unter Umständen ratsam sein, der Approbationsbehörde zuvorzukommen und die Approbation erst einmal freiwillig zurückzugeben. Nach § 8 BÄO besteht dann in der Folgezeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsgebot darf die Approbation nämlich nicht länger verwehrt werden, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat der Betroffene die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat der Arzt einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation. Wann die Wiedererteilung möglich ist, kann nur anhand des einzelnen Falles beurteilt werden. Sie sollten sich auch hier von einem Fachmann rechtlich beraten lassen, bevor Sie einen Antrag auf Wiedererteilung stellen.
 

Der Entzug der Zulassung ist z. B in folgenden Fällen zulässig:

  • ständiger Verstoß gegen  das Wirtschaftlichkeitsgebot
  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
  • Verlangen privater Zuzahlungen und/oder Verweigerung der Behandlung im Sachleistungssystem
  • Verstoß gegen die Fortbildungspflicht

Entzug der Zulassung

Als Folge einer Straftat droht dem Arzt aber auch, dass seine vertragsärztliche Zulassung für die Dauer von zwei Jahren zwangsweise ruht. Hinzukommen kann auch der endgültige Entzug der vertragsärztlichen Zulassung. Dies setzt aber voraus, dass der Arzt in gröblicher Weise seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt hat. Es muss auch eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und dem Arzt vorliegen und die Störung muss eine weitere Zusammenarbeit zwischen Arzt und KV ausschließen. 
 


Fazit

Der Widerruf der Approbation kann für den Arzt nicht nur zu negativen Folgen für die private und familiäre Existenz führen, sondern auch seinen beruflichen Werdegang für immer zunichtemachen. Daher sollten Sie sich auch im privaten Bereich immer an die Gesetze halten.


 

ServiceBei individuellen Fragen zu diesem, aber auch allen anderen beruflichen Themen, können sich Mitglieder des Virchowbundes an die Justiziarin Frau Andrea Schannath wenden:
Chausseestraße 119 b, 10115 Berlin, 
Fon: (030) 28 87 74-125, 
Fax: (030) 28 87 74-115; 
E-Mail: andrea.schannath@
virchowbund.de

Andrea Schannath
Justiziarin

 

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