Erleichterte Nachweismöglichkeiten für Spenden

Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023, aber auch der Krieg in der Ukraine haben großes menschliches Leid sowie massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Die Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung sind hoch. Wer eine Spende tätigen möchte, sollte die erleichterten Nachweismöglichkeiten für Spenden kennen.

Damit die Spenden aus steuer­licher Sicht berücksichtigt werden können, hat das Bundesministerium der Finanzen den erleichterten Spendenabzug für diese Zwecke ermöglicht. 

Vereinfachter Spendennachweis bei Überweisungen

Für Spenden auf alle Sonderkonten, die von begünstigten Spendenempfängern eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Begrenzung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Danach genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. ein Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck vom Online-Banking. Dies gilt auch für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2023 nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der begünstigten Spendenempfänger geleistet wurden.

Spenden an nicht begünstigte Empfänger sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden. Dabei bestehen aber besondere Anforderungen an den Spendennachweis.
Besondere Anforderungen beim Ausstellen des Spendennachweises müssen auch gemeinnützige Einrichtungen beachten, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen und trotzdem Spenden gesammelt haben – z. B. Sportvereine.

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme

Unternehmen dürfen Spenden als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie damit einen Werbeeffekt erzielen wollen. Das heißt, die Spende muss öffentlichkeitswirksam vermarktet werden, beispielsweise durch Berichterstattung in den Medien.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

Stellen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer unentgeltlich Gegenstände und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter sowie weitere öffentliche Institutionen, zur Verfügung, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Darüber hinaus gilt dies auch, wenn den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen unentgeltlich Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige kurzzeitige Vermietung (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen) vorgesehen waren, zur Verfügung gestellt werden.

Vom Arbeitslohn spenden

Verzichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Zwecke einer Spende durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns (z. B. auf die Auszahlung von Überstunden), bleibt dieser Lohnanteil steuerfrei. Die so zugewendeten Beträge darf der Arbeitnehmende allerdings nicht zusätzlich als Spende in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss den gespendeten Arbeitslohn im Lohnkonto aufzeichnen. Auf diese Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmende seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. In der Lohnsteuerbescheinigung muss der betreffende Arbeitslohn nicht angegeben werden.

Die beschriebenen Maßnahmen gelten bis zum Jahresende 2023.

Laura Zeitzmann

Quelle: Treuhand Hannover Steuerberatung und Wirtschaftsberatung für Heilberufe GmbH

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