GOÄ: Wann Ärzte die Umsatzsteuersenkung an Patienten weitergeben müssen

Noch bis Ende des Jahres gelten die gesenkten Umsatzsteuersätze. Auch die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist davon betroffen, denn Ärzte müssen die Steuersenkung an ihre Patienten weitergeben. Worauf Ärzte achten sollten.

Was Ärzte rund um Rechnungen prüfen sollten

Nicht nur auf den Eingangsrechnungen muss der Mehrwertsteuersatz richtig ausgewiesen sein, auch auf den Ausgangsrechnungen. Denn auch Ärzte und andere Heilberufler müssen die Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung von Rechnungen beachten, insbesondere wenn sie über steuerpflichtige Leistungen abrechnen.

GOÄ: Welche Kosten Ärzte ihren Patienten weitergeben müssen

Heilkundliche ärztliche Leistungen, bei denen das therapeutische Ziel im Vordergrund steht, sind zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Wird aber dem Patienten im Rahmen dieser Leistung Material in Rechnung gestellt, das nicht zur umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung gehört, können sich Schwierigkeiten ergeben. Denn Ärzte sind laut GOÄ verpflichtet, die Kosten für aufgewandte Materialien unverändert ihren Patienten zuzüglich des gültigen

Hintergrund zur Umsatzsteuersenkung

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen. Dazu zählt u.a. die vorübergehende Senkung des Regelsteuersatzes von 19 auf 16% und des ermäßigten Steuersatzes von 7 auf 5%.

Mehrwertsteuersatzes in Rechnung zu stellen. Ärzte dürfen dem Patienten keine Pauschalen berechnen (§ 10 der GOÄ). Der Arzt muss also dem Patienten das in Rechnung stellen, was er selbst aufwenden musste. Folglich sind Rabatte, auch in Form einer gesetzlichen Umsatzsteuersenkung, an den Patienten weiterzugeben.

 

Den richtigen Materialpreis zu ermitteln, stellt allerdings viele Ärzte vor eine große Herausforderung. Denn Sie müssen wissen, zu welchem Preis und Vorsteuersatz die Materialen eingekauft wurden.

Unabhängig davon muss ein Arzt, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wie bei der Durchführung kosmetischer Operationen, auf den Ausgangsrechnungen ebenfalls die richtigen Umsatzsteuersätze ausweisen. Dies gilt nicht, wenn er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.

Das sollten Ärzte beachten

Die veränderte Rechtslage bedeutet für Ärzte zusätzlichen Aufwand bei der Rechnungslegung und der Buchhaltung. „Ärzte sollten unbedingt ihre Einstufung der heilberuflichen Umsätze, umsatzsteuerpflichtig oder -frei, ihre Rechnungslegung und Buchhaltung sowie alle Zweifelsfälle detailliert mit einem auch in medizinischen Fragen erfahrenen Steuerberater klären“, rät Boris Feyh, Steuerberater bei Ecovis in Schweinfurt.

 

Boris Feyh, Steuerberater bei Ecovis in Schweinfurt

Quelle: Ecovis

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