Verschärftes Steuerrisiko bei Wegzug ins Ausland

Die deutsche Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Außensteuergesetz (AStG) wird seit 2022 neu gefasst. Insbesondere fällt die zinslose unbefristete Stundung bei Wegzügen von Bürgerinnen und Bürgern aus der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) innerhalb des EU/EWR-Raums weg. Daneben werden der persönliche Anwendungsbereich sowie die sogenannte Rückkehrerregelung neu gefasst. Was kann dies möglicherweise für die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber bedeuten?

Steuerliche Definition des Wegzugs

Ein Wegzug der Ärztin oder des Arztes im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt eines Steuerpflichtigen vom Inland in das Ausland verlegt wird.
Der Wohnsitz gemäß § 8 Abgabenordnung (AO) gilt in Deutschland als aufgegeben, wenn alle äußerlichen Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht weiter beibehalten und benutzen wird, z. B. bei Verkauf der Immobilie oder Kündigung des Mietvertragsverhältnisses.

Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 9 AO in das Ausland liegt vor, wenn alle Umstände den Eindruck erwecken, dass der Steuerpflichtige sich nur vorübergehend im Inland aufhält, d.h. kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten. Ein längerer Aufenthalt in Deutschland aufgrund von Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken ist unschädlich, soweit die Aufenthaltsdauer ein Jahr nicht überschreitet.

 

Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Doch nur die wenigsten Ärztinnen und Ärzte wissen, dass die GmbH auch für den Betrieb ihrer Praxis in Betracht kommt. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Betriebs in der Rechtsform einer GmbH eindeutig bestimmt (§ 95 SGB V). Die GmbH kann einen oder mehrere Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben. So kann eine einzelne Ärztin oder ein einzelner Arzt eine Arztpraxis kaufen und eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH gründen. Sie bzw. er ist damit alleinige Gesellschafterin der Praxis und kann genauso frei entscheiden wie ein Einzelunternehmen.  

Verschärfte Wegzugsbesteuerung 

Ab dem Veranlagungszeitraum ist jedoch eine verschärfte Wegzugsbesteuerung zu beachten. Dies geschieht schneller als man denkt, z. B. reicht der Wegzug mit der Familie nach Mallorca aus, um den Lebensmittelpunkt steuerverschärfend zu verlegen.

Nur wenn die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen durch Wegzug endet, kommt § 6 AStG in Betracht. Es fallen nur Anteile an Kapitalgesellschaften unter § 6 AStG. Eine ausländische Gesellschaft ist als Kapitalgesellschaft anzusehen, wenn sie einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht. Es ist also ein Typenvergleich anzustellen. Die Anteile an der Kapitalgesellschaft müssen nach dem insoweit maßgeblichen § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals betragen.

„Auch ohne Veräußerung“ ist § 17 EStG anzuwenden. § 6 Abs. 1 AStG sieht also die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns vor (Entstrickung als Realisierungstatbestand).
 

Der § 6 AStG unterwirft die Wertsteigerungen einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung am Kapital einer (Arzt)Kapitalgesellschaft bei Wegzug der Gesellschafterin oder des Gesellschafters ins Ausland als fiktiven Veräußerungsvorgang der Einkommensteuer. Das bedeutet für die Praxis­inhaberin oder den -inhaber eine enorme steuerliche Belastung, ohne dass echtes Geld fließt! 

Das Gesetz sichert Deutschland das Recht, die bis zum Wegzug des Steuerpflichtigen aus Deutschland gebildeten stillen Reserven in privat gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen im Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen ins Ausland z. B. in die bisher privat genutzte Ferien­immobilie auf Mallorca, zu besteuern. Denn nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steht das Besteuerungsrecht am Gewinn aus dem Verkauf von privat gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dem Wohnsitzstaat zu (Art. 13 Abs. 5 OECD-Musterabkommen), sodass Deutschland das Besteuerungsrecht mit Wegzug grundsätzlich verliert. Die Regelungen des § 6 AStG gehen jedoch über den Zweck einer Schlussbesteuerung aller in Deutschland gebildeten stillen Reserven bereits heute hinaus und weisen demgemäß eine in mehrerlei Hinsicht überschießende Besteuerungstendenz auf.

Tab.: Beleuchtung der Änderungen im Rahmen der Reform der Wegzugsbesteuerung

Rechtslage alt

Rechtslage neu

Persönlicher Anwendungsbereich

Nach bisherigem Recht muss der Steuerpflichtige „insgesamt“, d. h. im Laufe seines gesamten Lebens bis zum Wegzug, mindestens zehn Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein, um überhaupt unter die Wegzugsbesteuerung zu fallen.

Die neue Regelung sieht eine Verkürzung des Zeitraums der vor dem Wegzug erforderlichen unbeschränkten Steuerpflicht von zehn auf sieben Jahre vor. Nach Deutschland zugezogene Steuerpflichtige fallen damit künftig bereits drei Jahre früher unter die Wegzugsbesteuerung. Allerdings wird künftig beim Wegzug zur Bemessung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr auf die gesamte Lebenszeit, sondern nur auf die letzten zwölf (Zeit-)Jahre abgestellt.

Abschaffung der zeitlich unbegrenzten Stundung bei Wegzug ins EU-/EWR-Ausland

Nach aktuellem Recht ist die geschuldete Steuer bei Wegzug in ein anderes Mitgliedsland der EU oder des EWR zwingend zeitlich unbegrenzt, unverzinslich und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, solange der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates ist und weiter seine Anteile hält. Diese (alt)Regelung hätte für den Praxisinhaber faktisch keinen steuerlichen Schaden ausgelöst.

Als zweifelsfrei existenziell bedrohlich ist festzuhalten, dass es nach der neuen Regelung keine dauerhafte Stundung mehr geben wird. Die Differenzierung zwischen Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern in andere EU-/EWR-Länder einerseits und Wegzügen von Staatsangehörigen von Drittländern sowie Wegzügen in Drittländer andererseits wird aufgegeben. Die Steuer wird künftig in allen Fällen grundsätzlich sofort fällig. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleich hohen Jahresraten zu bezahlen, wenn der Steuerpflichtige dafür eine Sicherheit an das Finanzamt leistet. Die Ratenzahlung ist zinsfrei. Aber auch diese „Lösung“ stellt eine extreme Belastung für den Praxisinhaber dar.

Damit verschärft der Gesetzgeber im Ergebnis in substanzieller Weise die Besteuerung für Wegzüge von EU-/EWR-Bürgern in andere EU-/EWR-Länder, da keine Dauerstundung mehr vorgesehen ist und Wegzügler künftig selbst bei reinen EU-/EWR-Fällen in der Regel eine Sicherheit stellen müssen.

Vorübergehende Abwesenheit („Rückkehrerregelung“)

Die Wegzugsteuer entfällt nach bisherigem Recht rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend (mit gut belegter Rückkehrabsicht bereits bei Wegzug!) abwesend ist und innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug erneut unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird. Eine Verlängerung dieser Frist auf insgesamt zehn Jahre ist möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass seine Abwesenheit berufliche Gründe hat und seine Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht.

Bei Wegzügen von EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürgern innerhalb des EU-/EWR-Raums bestand die Rückkehrmöglichkeit bislang zeitlich unbegrenzt.

Die Rückkehrerregelung soll im Grundsatz beibehalten werden, allerdings soll die reguläre Frist von fünf auf sieben Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung um weitere fünf auf insgesamt zwölf Jahre soll ebenfalls möglich sein, wobei nur der Fortbestand der Rückkehrabsicht vorausgesetzt wird; ein Vorliegen von beruflichen Gründen wird nicht mehr gefordert. Auf Antrag des Rückkehrers entfällt die Erhebung von Jahresraten. Die bislang unbefristete Rückkehrerregelung für EU-/EWR-Wegzügler soll dagegen entfallen.

Positiv zu erwähnen ist, dass im Rahmen der Rückkehrerregelung zugleich eine Stundung beantragt werden kann. Dann wären auch künftig während des gesamten Stundungszeitraums bis zur Rückkehr des Steuerpflichtigen nach Deutschland keine Raten zu zahlen. Diese Kombination ist daher zu empfehlen.

Dieser Weg soll künftig nach dem Willen des Gesetzgebers die einzige Möglichkeit sein, als Anteilseignerin oder -eigner einer Kapital­gesellschaft von mehr als 1 %, die Steuerpflicht in Deutschland ohne unmittelbare Wegzugssteuerbelastung beenden zu können.

Sicherheitsleistung

Bisher sieht das Gesetz vor, dass eine Sicherheit für die gestundete Wegzugssteuer nur bei Wegzug in ein Drittland vom Steuerpflichtigen zu leisten ist, nicht hingegen bei Wegzug in ein EU-/EWR-Land.

Künftig ist in der Regel bei allen Wegzügen Sicherheit für die Wegzugssteuer zu leisten. Hierin wird für viele Steuerpflichtige künftig eine unüberwindbare praktische Hürde selbst bei der Beantragung der siebenjährigen Ratenzahlung liegen. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung einiger Bundesländer können die Anteile der mit der Wegzugssteuer belegten Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht als Sicherheit akzeptiert werden (s.o). Wenn der Praxisinhaber also nicht über werthaltige deutsche Immobilien, Bundesschatzbriefe oder Ähnliches in hinreichendem Wert verfügt, könnte die Wegzugssteuer selbst bei Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern innerhalb der EU/ des EWR künftig sofort fällig werden.

Persönliche Anmerkung:

Aus der Praxis dürfte viel dafürsprechen, dass die Finanzverwaltung das künftige Ermessen beim Einfordern einer Sicherheitsleistung vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrs- und der Niederlassungsfreiheit so auszuüben haben wird, dass innerhalb des EU-/EWR-Raums keine Sicherheitsleistung gefordert wird. Denn insoweit ist die EU-Beitreibungsrichtlinie zu beachten, sodass kein Risiko für das deutsche Steueraufkommen bestehen sollte. Gleichwohl dürfte dies vermutlich in der Mehrzahl der künftigen Fälle erst mit gerichtlicher Hilfe für den Arzt durchzusetzen sein was eine weitere finanzielle Belastung bzw. Vorabüberlegung des Wegzugs bedeutet.

 

Von hoher praktischer Bedeutung ist die gesetzliche Möglichkeit, bei nur vorübergehender Abwesenheit und späterer Inanspruchnahme der Rückkehrerregelung (s. Tab. oben) auf Antrag eine zinslose Stundung der Steuer zu erlangen (§ 6 Abs. 4 S. 7 AStG). 

Beispiel

Arzt Dr. Kurzmalweg, Alleingesellschafter der deutschen Doc-GmbH, verzieht für fünf Jahre nach Mallorca und möchte, dass die Wegzugsteuer für diese Zeit gestundet wird.

In der täglichen Praxis verlangen die Finanzämter auch bei Wegzügen in EU-Staaten nach bisherigen Erfahrungen eine Sicherheitsleistung, die nach dem Gesetz „in der Regel“ verlangt werden kann. Die wegzugsteuerrelevanten Anteile werden meist nicht als Sicherheit akzeptiert. Die gesetzliche Neufassung verweist insoweit bedauerlicherweise lediglich auf die §§ 241 ff. AO, sodass weiterhin frühzeitig vor einem Wegzug Kontakt zur Finanzverwaltung aufgenommen werden muss.

Erzielt Dr. Kurzmalweg die Stundung, ist im Anschluss Vorsicht geboten:

  • Kommt er seinen jährlichen anlass­unabhängigen Mitteilungspflichten über Anschrift und Zurechnung der Anteile (§ 6 Abs. 5 S. 3 AStG) auch nur einmal nicht rechtzeitig nach, wird die Stundung automatisch aufgehoben.
  • Verstirbt Dr. Kurzmalweg, müssen die Erben innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt den Erbfall melden (anlassbezogene Mitteilungspflicht, § 6 Abs. 5 S. 1 AStG), ansonsten endet die Stundung automatisch.
  • Ein Entfallen der Steuer durch rechtzeitige Rückkehr (§ 6 Abs. 3 AStG) bleibt in den vorgenannten Beispielen aber grundsätzlich möglich.

 

Lösungswege

Beispielhaft können an dieser Stelle mögliche steuerliche Gestaltungen vorgeschlagen werden (diese sind immer steuerrechtlich auf den Einzelfall zu prüfen!).

Aufgabe der Anteile

Der einfachste Ausweg aus der Wegzugsbesteuerung ist der, indem Anteile vor dem Wegzug aus Deutschland aufgegeben werden. Hier wird zwischen verschiedenen Varianten unterschieden:

Anteilsveräußerung vor Wegzug ins Ausland – dies stellt die einfachste Möglichkeit dar. Allerdings löst der Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft andere Besteuerungen aus und ist somit nur bei einem geplanten Verkauf zu empfehlen. Es sollte im Vorfeld eine Beurteilung erfolgen, um den tatsächlich günstigeren Weg zu ermitteln.

Anteilsübertragung – eine weitere Variante stellt die Anteilsübertragung an ein Familienmitglied dar, das in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Fall der (Arzt)GmbH über die notwendige Berufsqualifikation und KV-Zulassungen verfügt. Hier gilt es jedoch eine andere Steuer zu beachten: die Schenkungsteuer.

Betriebsübergang im Rahmen einer Nachfolgeregelung – dies ist in Deutschland selbst bei sehr wertvollen Unternehmen steuergünstig möglich.

Familienstiftung – Sie haben die Möglichkeit, Ihre Anteile an der Gesellschaft an eine Familienstiftung abzugeben, wobei sich dieser Weg für das Arztmandat als berufsrechtlich schwierig darstellt.

Liquidation – die Liquidation der Kapitalgesellschaft ist eine Option, die sich bei einem Wegzug ins Ausland anbietet, wenn eine erneute Beteiligung an der Gesellschaft ausgeschlossen ist.

Beibehaltung der Anteile

Folgende Lösungen stellen gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen in den Firmenstrukturen dar. Sie sind dann interessant, wenn die Anteile trotz Wegzugs aus Deutschland erhalten werden sollen.

Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft – wird aus der (Arzt)MVZ-GmbH eine Personengesellschaft, so fällt diese nicht unter die Wegzugsbesteuerung. Um keine Steuern auszulösen, muss sie ihren Betriebsmittelpunkt aber weiterhin in Deutschland haben (z.B. durch einen Geschäftsführer einer deutschen Niederlassung sowie eine deutsche Betriebsstätte). Vorab zu prüfen sind in diesem Fall etwaige offene Rücklagen, da die Umwandlung zur Personengesellschaft einer zwangsweisen Gewinnausschüttung und damit einhergehenden Besteuerung unterliegt.

Zwischengeschaltete Personengesellschaft – diese Variante stellt die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft zwischen Gesellschafterin/Gesellschafter und Kapitalgesellschaft dar. Dessen Anteile fallen dabei der Zwischengesellschaft zu. Bei letzterer muss es sich allerdings um eine aktiv operierende Gesellschaft handeln.

Verkauf der Gesellschaft an eine Holdinggesellschaft im Ausland – das schützt vor der Wegzugsteuer, aber auch hier muss – wie bei allen anderen Varianten – mit steuerlichen Nachteilen in Deutschland gerechnet werden.

Fazit
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die verschärften Regelungen als übermäßig restriktiv einzustufen sind. Sie begründen insbesondere für mittelständische Anteilseigner sowie Praxisinhaberinnen und -inhaber einer (Arzt-)GmbH eine unmittelbare und erhebliche Einschränkung innereuropäischer Mobilität. Die Freiheit des Kapitalverkehrs sowie die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und des EWR werden durch die geplanten Neuregelungen deutlich stärker eingeschränkt als dies nach der geltenden Gesetzesfassung der Fall ist. Um jedweden Zweifel an der Unionsrechtskonformität künftig zu beseitigen, werden die EU-Fälle steuerlich künftig genauso unvorteilhaft behandelt wie Drittstaatenfälle. Vor allem der Wegfall der zinslosen Stundung kann in der Praxis dramatische Auswirkungen haben. Des Weiteren dürften gerade nach den „Corona-Jahren“ Bewertungsschwierigkeiten vorprogrammiert sein, weil das oftmals angewendete vereinfachte Ertragswertverfahren keine zuverlässigen, jedenfalls aber oft zu hohe Ergebnisse liefern dürfte. 

Dennis Janz, LL. M.
Steuerberater, 
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)
Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK)
Radloff, Janz & Partner mbB
Hörder Phönixseeallee 141 
44263 Dortmund
dennis.janz@rp-steuerberater.­com 

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